Schulgeld an Privatschulen / Ersatzschulen / aufgrund geändertem Privatschulgesetz - Missachtung des Sonderungsverbotes

Anfrage an: Südwestrundfunk

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

eine Begründung, weswegen Sie nicht transparenter über das aktuelle Privatschulgesetz informieren.

Betroffen sind schließlich nicht nur die Eltern der 10 Schüler, die Privatschulen nutzen und ggf. zu überhöhten (Wucher-) Schulgeldern verpflichtet werden, sondern auch die 90 % Schüler, für die an staatlichen Schulen nur viel geringere Ausgaben vom Staat gefördert werden.

Wie Sie der zunächst verweigerten Antwort des KM vom 26.6.2018 auf eine andere FRAG_DEN_STAAT-Anfrage entnehmen können, wird vom Gesetzgeber weiterhin eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert.
https://fragdenstaat.de/anfrage/schulgeld-an-privatschulen-in-freier-tragerschaft-ersatzschulen-staffelung-der-schulgelder-um-dem-sonderungsverbot-zu-genugen/#-

Wenn die Höhe der Schulgeldeinnahmen - abweichend zur Rechtsprechung - nicht auf die Höhe der ungedeckten Kosten begrenzt wird, die für einen normalen (!!) Unterricht und Lernmittel notwendig sind, ist es für den Schulträger attraktiv seine Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern auszuwählen, deren Einkommen über 100.000 Euro liegt, oder die keinen Einkommensnachweis vorlegen wollen. Von diesen kann er dann z.B. 320 Euro fordern, obwohl die mit Schulgeld zu deckenden Kosten an Ersatzschulen nicht höher als 86 € - 149 € sein können.
Siehe dazu Drs. 16/2333 S. 15. und Urteil VGH 9 S 233/12, Stgh 1 VB 130/13.

Da am 5.7.2018 in Berlin der 5. Deutsche Schulrechtstag zum Thema "„Verfassungsrechtliches Sonderungsverbot und Privatschulfinanzierung“ stattfindet, bitte ich Sie, die betroffene Allgemeinheit über die Inhalte zu informieren.
https://institut-ifbb.de/2018/05/08/5-deutscher-schulrechtstag-am-5-juli-2018-in-berlin/

Mitveranstalter ist auch das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, welches in 2016 und 2017 über die unwiderlegbare Missachtung des GG (Art. 7 IV 3) forschte und informierte.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Juli 2018
  • Frist
    1. August 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Begründun…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schulgeld an Privatschulen / Ersatzschulen / aufgrund geändertem Privatschulgesetz - Missachtung des Sonderungsverbotes [#31418]
Datum
2. Juli 2018 10:13
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Begründung, weswegen Sie nicht transparenter über das aktuelle Privatschulgesetz informieren. Betroffen sind schließlich nicht nur die Eltern der 10 Schüler, die Privatschulen nutzen und ggf. zu überhöhten (Wucher-) Schulgeldern verpflichtet werden, sondern auch die 90 % Schüler, für die an staatlichen Schulen nur viel geringere Ausgaben vom Staat gefördert werden. Wie Sie der zunächst verweigerten Antwort des KM vom 26.6.2018 auf eine andere FRAG_DEN_STAAT-Anfrage entnehmen können, wird vom Gesetzgeber weiterhin eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert. https://fragdenstaat.de/anfrage/schulgeld-an-privatschulen-in-freier-tragerschaft-ersatzschulen-staffelung-der-schulgelder-um-dem-sonderungsverbot-zu-genugen/#- Wenn die Höhe der Schulgeldeinnahmen - abweichend zur Rechtsprechung - nicht auf die Höhe der ungedeckten Kosten begrenzt wird, die für einen normalen (!!) Unterricht und Lernmittel notwendig sind, ist es für den Schulträger attraktiv seine Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern auszuwählen, deren Einkommen über 100.000 Euro liegt, oder die keinen Einkommensnachweis vorlegen wollen. Von diesen kann er dann z.B. 320 Euro fordern, obwohl die mit Schulgeld zu deckenden Kosten an Ersatzschulen nicht höher als 86 € - 149 € sein können. Siehe dazu Drs. 16/2333 S. 15. und Urteil VGH 9 S 233/12, Stgh 1 VB 130/13. Da am 5.7.2018 in Berlin der 5. Deutsche Schulrechtstag zum Thema "„Verfassungsrechtliches Sonderungsverbot und Privatschulfinanzierung“ stattfindet, bitte ich Sie, die betroffene Allgemeinheit über die Inhalte zu informieren. https://institut-ifbb.de/2018/05/08/5-deutscher-schulrechtstag-am-5-juli-2018-in-berlin/ Mitveranstalter ist auch das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, welches in 2016 und 2017 über die unwiderlegbare Missachtung des GG (Art. 7 IV 3) forschte und informierte. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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