Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen.

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie Informationen über die Vorgaben, Vorschriften etc. zu, mit denen die Genehmigungsbehörden belegen/gewährleisten, dass sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen NICHT fördern, und daher lt. GG Art. 7 IV 3 'berechtigt' wären, Privatschulen als Ersatzschule zu genehmigen.

(Ohne eine Begrenzung der SCHULGELD-Einnahmen würde die Schulaufsichtsbehörde eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" fördern, da Ersatzschulen durch eine Sonderung Mehreinnahmen erzielen könnten!)

Bitte informieren Sie transparent, welche durchschnittlichen Schulgelder die jeweiligen Ersatzschulen benötigen, um die Kosten für den anzubietenden gleichwertigen(!!) Pflichtschulbetrieb zu decken.

(Lt. Rechtsprechung dürfen Finanzhilfen und Schulgelder nicht zur Deckung von Kosten für Zusatzangeboten und einer besseren Ausstattung als sie den staatlichen Schulen möglich ist, verwendet werden.)

Die Richter des VGH Baden-Württemberg stellten in ihrem Urteil vom 11.4.2013 (9 S 233/12) damals z.B. fest, dass die mit SCHULGELD zu deckenden Kosten z.B. für den Privatschultyp "Waldorfschule" damals zuwischen 90 - 94 Euro liegen.
(Baukosten sind lt. VGH z.B. NICHT mit Schulgeld zu finanzieren.)

Welches Schulgeld den Eltern, über den angenommenen Deckungsbeitrag hinaus, möglich wäre, ist deswegen unerheblich. S.a. VGH-Rechtsprechung. *).

Dass die Haushalte mit Schulkindern in Baden-Württemberg lt. IAW-Gutachten durchschnittlich 160 Euro zahlen könnten, bedeutet daher nicht, dass auch ein solches Schulgeld von durchschnittlich 160 Euro gezahlt werden müsste.

*Auszug aus dem VGH-Urteil: Rn. 124:
"(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit."

Die in 2017 angenommenen Deckungslücken, die nach den staatlichen Finanzhilfen verbleiben, kann der Verbraucher derzeit nur anhand Seite 18 des "Gesetzentwurfs zur Änderung des Privatschulgesetzes" 'errechnen':
Danach verblieben z.B. für Grundschulen und Klasse 1-4 der Waldorfschulen monatliche Deckungslücken i.H.v. 84 Euro, die mit Eigenleistungen, z.B. Schulgeld zu decken wären. **
Transparente Informationen für die Verbraucher fehlen.

Bitte nennen Sie die Vorgaben, wann die Schulträger die durchschnittlich erforderlichen Schulgelder ggf. einkommensabhängig gestaffelt erheben müssen, damit sie dem Sonderungsverbot genügen.

Welchen Einkommen sind welche Entlastungen zu gewähren?
Welche Erwartungen sind unzumutbar und berechtigten die Eltern, die Behörden zum Handeln zu veranlassen?

**Gesetzentwurf: https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf
(Z.B. lt. S. 18: Grundschule: Kostendeckungsgrad 80 % durch jährliche Finanzhilfen i.H.v. 4054 €. Ausgehend von 100 % bzw. 5067 € der Schülerkosten staatlicher Grundschulen verblieben jährlich ungedeckte Kosten i.H.v. 1013 € bzw. mtl. 84 €.)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Mai 2018
  • Frist
    13. Juni 2018
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie Informationen über die Vorgaben, …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. [#29756]
Datum
14. Mai 2018 19:40
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie Informationen über die Vorgaben, Vorschriften etc. zu, mit denen die Genehmigungsbehörden belegen/gewährleisten, dass sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen NICHT fördern, und daher lt. GG Art. 7 IV 3 'berechtigt' wären, Privatschulen als Ersatzschule zu genehmigen. (Ohne eine Begrenzung der SCHULGELD-Einnahmen würde die Schulaufsichtsbehörde eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" fördern, da Ersatzschulen durch eine Sonderung Mehreinnahmen erzielen könnten!) Bitte informieren Sie transparent, welche durchschnittlichen Schulgelder die jeweiligen Ersatzschulen benötigen, um die Kosten für den anzubietenden gleichwertigen(!!) Pflichtschulbetrieb zu decken. (Lt. Rechtsprechung dürfen Finanzhilfen und Schulgelder nicht zur Deckung von Kosten für Zusatzangeboten und einer besseren Ausstattung als sie den staatlichen Schulen möglich ist, verwendet werden.) Die Richter des VGH Baden-Württemberg stellten in ihrem Urteil vom 11.4.2013 (9 S 233/12) damals z.B. fest, dass die mit SCHULGELD zu deckenden Kosten z.B. für den Privatschultyp "Waldorfschule" damals zuwischen 90 - 94 Euro liegen. (Baukosten sind lt. VGH z.B. NICHT mit Schulgeld zu finanzieren.) Welches Schulgeld den Eltern, über den angenommenen Deckungsbeitrag hinaus, möglich wäre, ist deswegen unerheblich. S.a. VGH-Rechtsprechung. *). Dass die Haushalte mit Schulkindern in Baden-Württemberg lt. IAW-Gutachten durchschnittlich 160 Euro zahlen könnten, bedeutet daher nicht, dass auch ein solches Schulgeld von durchschnittlich 160 Euro gezahlt werden müsste. *Auszug aus dem VGH-Urteil: Rn. 124: "(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit." Die in 2017 angenommenen Deckungslücken, die nach den staatlichen Finanzhilfen verbleiben, kann der Verbraucher derzeit nur anhand Seite 18 des "Gesetzentwurfs zur Änderung des Privatschulgesetzes" 'errechnen': Danach verblieben z.B. für Grundschulen und Klasse 1-4 der Waldorfschulen monatliche Deckungslücken i.H.v. 84 Euro, die mit Eigenleistungen, z.B. Schulgeld zu decken wären. ** Transparente Informationen für die Verbraucher fehlen. Bitte nennen Sie die Vorgaben, wann die Schulträger die durchschnittlich erforderlichen Schulgelder ggf. einkommensabhängig gestaffelt erheben müssen, damit sie dem Sonderungsverbot genügen. Welchen Einkommen sind welche Entlastungen zu gewähren? Welche Erwartungen sind unzumutbar und berechtigten die Eltern, die Behörden zum Handeln zu veranlassen? **Gesetzentwurf: https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf (Z.B. lt. S. 18: Grundschule: Kostendeckungsgrad 80 % durch jährliche Finanzhilfen i.H.v. 4054 €. Ausgehend von 100 % bzw. 5067 € der Schülerkosten staatlicher Grundschulen verblieben jährlich ungedeckte Kosten i.H.v. 1013 € bzw. mtl. 84 €.) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage vom 14. Mai 2018 haben wir zuständigkeitshalber erhalten. Ma…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. - Ihre Anfrage nach dem LIFG/LUIG/VIG
Datum
12. Juni 2018 13:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage vom 14. Mai 2018 haben wir zuständigkeitshalber erhalten. Mangels Angabe ihres vollständigen Namens bzw. Ihrer Identität ist eine Bearbeitung nach dem LIFG nicht möglich, da Ihre Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 1 LIFG nicht geprüft werden kann. Wir bitten Sie daher, Ihre Angaben zu Ihrer Person gegebenenfalls auf dem Postweg oder über unten stehende Mail-Adresse mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ...ich verweise auf die von der Bundesregierung veröffentlichten Anwendungshinweis…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. - Ihre Anfrage nach dem LIFG/LUIG/VIG [#29756]
Datum
13. Juni 2018 16:21
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ...ich verweise auf die von der Bundesregierung veröffentlichten Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz hinweisen: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21112005_V5a13025016.htm. Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, persönliche Angaben zur Identität mitzuteilen. Bitte beachten Sie stattdessen, dass die erbetenen Informationen im öffentlichen Interesse liegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schulgeld an Privatschulen in freier Trägersch…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. - Ihre Anfrage nach dem LIFG/LUIG/VIG [#29756]
Datum
15. Juni 2018 13:47
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen.“ vom 14.05.2018 (#29756) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, wie wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 12.06.2018 mitgeteilt hatten, ist auf…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
WG: Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. - Ihre Anfrage nach dem LIFG/LUIG/VIG [#29756]
Datum
20. Juni 2018 15:03
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWSchulgeldanPrivatschuleninfreierTrg.eml
3,8 KB
SchulgeldanPrivatschuleninfreierTrgersc.eml
20,6 KB
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2,4 KB
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2,7 KB
image006.jpg
2,4 KB


Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, wie wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 12.06.2018 mitgeteilt hatten, ist aufgrund der Anonymität Ihrer Anfrage eine formale Bearbeitung nach dem LIFG nicht möglich. In Baden-Württemberg findet das LIFG und damit Landesrecht Anwendung. Unabhängig davon sehen auch die von Ihnen übermittelten Hinweise des Bundesinnenministeriums vor, dass „Name und Anschrift des Antragstellers zu erfassen sind und gegebenenfalls ein Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu erheben ist“. Soweit Sie auf einen förmlichen Bescheid nach LIFG bestehen, müssen wir Sie bitten, uns Ihre Meldeanschrift mitzuteilen. Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass hierdurch für Sie Gebühren entstehen können. Unabhängig davon gehen wir dennoch in der Sache auf Ihre Fragen ein. Das von Ihnen angesprochene Gesetzgebungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Die neuen Regelungen sind zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Sie baten um Nennung von Vorschriften, mit denen die Genehmigungsbehörden gewährleisten, dass sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht fördern. Diesbezügliche Regelungen wurden in §§ 5 und 18a Absatz 17 Privatschulgesetz (PSchG), sowie Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) getroffen. Gesetzes- und Verordnungstext sind der Anlage beigefügt. Im Weiteren bitten Sie um Mitteilung, wann Schulträger die durchschnittlich erforderlichen Schulgelder einkommensabhängig gestaffelt erheben müssen. Gemäß Ziff. 5 VVPschG ist ein gestaffeltes Schulgeld jederzeit zulässig. Eine Verpflichtung zum Anbieten eines einkommensgestaffelten Schulgeldes besteht, wenn ein monatliches Schulgeld von über durchschnittlich 160 € erhoben wird. Dann muss zugleich ein einkommensabhängiges Schulgeld bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen angeboten werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben, Sie werden meine Anfrage nur beantworten, sobald Ihnen mein Name be…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: WG: Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. - Ihre Anfrage nach dem LIFG/LUIG/VIG [#29756]
Datum
21. Juni 2018 10:41
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben, Sie werden meine Anfrage nur beantworten, sobald Ihnen mein Name bekannt ist. Bitte überprüfen Sie Ihre o.g. Forderung und berücksichtigen Sie, dass Sie es Bürgern dadurch sehr erschweren, sich gegen unzulässige finanzielle Forderungen zu schützen? Eltern und Schüler besitzen an privaten Schulen kaum verbriefte Rechte; der Schulträger kann ihnen - ohne Angabe von Gründen - jederzeit den Schulvertrag kündigen. Dies müssten Eltern, deren Schulgeldfragen vom Schulträger ggf. als Kritik aufgenommen werden, berücksichtigen, so dass sie ggf. auf Fragen, die das Vertrauensverhältnis belasten, oder den Schulfrieden stören könnten, verzichten. (Siehe dazu nachfolgender Auszug aus der Berliner Zeitung vom 31.8.2015* ). Eltern benötigen daher VOR Unterzeichnung des Schulvertrages zumindest Informationen, ob sie - aufgrund der behördlichen Schulaufsicht! - vom Schulträger zur Zahlung von durchschnittlichen Schulgeldern verpflichtet werden dürfen, welche höher sind, als die auf Seite 15 der Drs. 16/2333 ** aufgeführten Deckungslücken. An privaten Grundschulen, deren Kosten lt. o.g. Drs. durch die staatlichen Finanzhilfen zu 80 % gedeckt werden, beträgt die monatliche Deckungslücke z.B. nur noch 86 €. Für die Gesellschaft stellt sich außerdem die Frage, ob und ggf. warum Sie an privaten Grundschulen höhere Schülerkosten für angemessen halten, als an staatlichen Schulen? Wieso sollte die Gesellschaft ein Interesse daran haben, privaten Schulträgern oder deren Privatschülern, ein besseres Unterrichtsangebot, eine bessere Ausstattung oder andere Wettbewerbsvorteile zu finanzieren? Private Grundschulen, deren Benutzer durchschnittliche Schulgelder in Höhe von 160 Euro monatlich zahlen und vom Staat die in Drs. 16/2333 aufgeführten staatliche Finanzhilfen erhalten, stehen pro Schüler jährlich mindestens ca. 888 € mehr zur Verfügung. (160 € - 86 € Deckungslücke = 74 € Überschuss * 12 Monate = 888 € jährliche Mehreinnahmen pro Schüler. Eine private Grundschule mit ca. 400 Schüler würde dadurch z.B. über jährliche Mehreinnahmen von mindestens 355.200 € verfügen!) (Unberücksichtigt sind die weiteren Eigenleistungen (außer Schulgeld), die dem Schulträger zuzumuten sind und dessen meist geringeren Personalkosten/Lehrergehälter.) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in * Auszug aus der Berliner Zeitung, 31.8.2015: "...An staatlichen Schulen müsste ein Schüler etwa gewalttätig werden, um am Ende eines langen Klärungsprozesses mit Klassen- und Schulkonferenzen der Schule verwiesen zu werden. An freien Schulen hingegen haben Eltern und Schüler kaum verbriefte Rechte, es kann ohne konkrete Angaben von Gründen gekündigt werden. ....Der mögliche Nebeneffekt: Eltern, die Kritik üben, können besser diszipliniert werden. .... Freie Schulen: In Berlin gibt es insgesamt 350 freie Schulen, auf die etwa 27 000 Kinder und Jugendliche gehen. Dazu gehören die evangelischen, katholischen und jüdischen Schulen, Waldorfschulen oder Alternativschulen. Die meisten Schulen in freier Trägerschaft geben bei Kündigungen von Schülern keine Gründe an. Waldorfschulen: Das gilt auch für Waldorfschulen. „Alles andere wäre rechtlich sofort angreifbar“, sagt Detlef Hardorp, der Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg. Würden Eltern den Schulvertrag aufkündigen, führen einige Waldorfschulen ein sogenanntes Exit-Gespräch, um die Gründe für die Abmeldung zu erfahren. Katholische Schulen: Bei den Schulen des katholischen Erzbistums müssen für eine Kündigung explizite Gründe vorliegen. Dazu zählt, dass ein schulpflichtiger Schüler mindestens 20 Unterrichtsstunden im Monat unentschuldigt gefehlt, die Probezeit nicht bestanden oder gegen die Schulordnung verstoßen hat – oder er sich gezielt gegen die Ziele der erzbischöflichen Schulen stellt. Auch ein Kirchenaustritt kann Grundlage für eine Kündigung des Schulvertrages sein." Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/berlin/evangelische-grundschule-friedrichshain-berlinerin-fliegt-grundlos-von-der-schule-22572706 **Drs. 16/2333 https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2333_D.pdf Anfragenr: 29756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, in Baden-Württemberg besteht freie Schulwahl. Eltern können ihr Kind sowoh…
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AW: WG: Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. - Ihre Anfrage nach dem LIFG/LUIG/VIG [#29756]
Datum
26. Juni 2018 17:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, in Baden-Württemberg besteht freie Schulwahl. Eltern können ihr Kind sowohl an einer öffentlichen als auch an einer privaten Grundschule anmelden. Entscheiden sie sich für eine Privatschule, schließen sie mit dieser einen privatrechtlichen Schulvertrag. Durch diesen wählen sie bewusst das entsprechende Angebot der jeweiligen Privatschule. Die Schule in freier Trägerschaft kann aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den öffentlichen Schulen abweichende Profile und pädagogische Konzepte anbieten. Je nach Ausgestaltung (freiwillig oder verpflichtend) der Zusatzangebote, kann sie hierfür zusätzliche Entgelte verlangen. Beim Sonderungsverbot sind alle verpflichtenden Beiträge zu berücksichtigen. Die Frage, ob ein Schulgeld sondernde Wirkung entfaltet oder nicht, hängt nicht unmittelbar mit den für die jeweiligen Schularten errechneten Deckungslücken zusammen, sondern vielmehr damit, wie hoch ein monatliches Schulgeld höchstens sein darf, damit Schülerinnen und Schüler geringverdienender Haushalte nicht vom Besuch der entspr. Schule ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist daher primär die Einkommenssituation baden-württembergischer Schülerhaushalte vor und nach Zahlung eines Schulgelds. In Baden-Württemberg sind daher gemäß Ziffer 5 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) ab dem 01.08.2018 u. a. die nachfolgenden Konstellationen denkbar: • ein fixes Schulgeld bis 160 € • ein gestaffeltes Schulgeld von durchschnittlich bis 160 € • ein Schulgeld mit Staffelungen, wobei maximal 160 € Schulgeld bei einem Familiennettoeinkommen von 38.400 € verlangt werden dürfen und o unterhalb dieses Wertes eine Schulgeldbelastung ≤ 5 % des Haushaltsnettoeinkommens bei fortschreitender Degression bzw. gleichbleibenden Prozentsätzen und o oberhalb dieses Wertes eine Schulgeldbelastung ≥ 5 % des Haushaltsnettoeinkommens bei fortschreitender Progression bzw. gleichbleibenden Prozentsätzen und o eine durchschnittliche Schulgeldbelastung über alle Stufen hinweg von maximal 5 % der Haushaltsnettoeinkommen sowie einen Durchschnitt der im Stufenmodell genannten Schulgeldbeträge von maximal 160 €. • ein einkommensabhängiges Schulgeld bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen • ein Schulgeld auch über durchschnittlich 160 €, wenn zugleich ein einkommensabhängiges Schulgeld bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen angeboten wird. Es ist eine Vielzahl von Schulgeldordnungen bzw.- modellen zulässig. Den Schulen wird kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Die Schule ist deshalb gem. Ziff. 5 VVPSchG verpflichtet, die Eltern auf alle von ihr angebotenen Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung hinzuweisen und diesen Hinweis schriftlich zu dokumentieren. Dies kann z. B. im Rahmen eines Beratungsgesprächs oder durch eine Anlage zum Schulvertrag erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Rechtsauffassung muss in widersprochen werden: Denn, WEIL Baden-Württemberg…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: AW: WG: Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. - Ihre Anfrage nach dem LIFG/LUIG/VIG [#29756]
Datum
2. Juli 2018 09:21
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Rechtsauffassung muss in widersprochen werden: Denn, WEIL Baden-Württemberg die SCHULGELD-Einnahmen des Schulträgers NICHT auf die Höhe der Deckungslücken (lt. Drs. 16/2333, mtl. zw. 86 € - 149 €) begrenzt, fördert der Gesetzgeber verbotenerweise "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern". (Verstoß gegen GG Art. 7 IV 3) Antragsteller/in Schulträger kann durch eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern mehr Schulgeld-Einnahmen erzielen, als er zur Finanzierung der Kosten benötigt, für die - laut VGH und StGh - ein "Entgelt für normalen Unterricht und Lernmittel" (=Schulgeld) erhoben werden darf. Der Gesetzgeber macht die "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" für Schulträger dadurch auch finanziell attraktiv, d.h. er fördert sie, was ihm lt. GG verboten ist. Lt. VGH (9 S 233/12 Rand-Nr. 148 ) gehören z.B. die Baugeldkosten ( 36 €) NICHT zu den ungedeckten Kosten, die mit SCHULGELD gedeckt werden dürfen. Deswegen "erübrigt" es sich lt. VGH (Rn. 124) auch, ob Eltern in der finanziellen Lage wären, darüber hinausgehende Kosten zu tragen. https://openjur.de/u/625307.html Auch der Staatsgerichtshof (Verfassungsgerichtshof) (1 VB 130/13 v. 6.7.2015) fordert eine nachvollziehbare Trennung zwischen Schulgeld und anderen Eigenleistungen. https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stgh/dateien/150706_1VB130-13_Urteil.pdf Schulgeld ist danach ein Entgelt für normalen (!) Unterricht und Lernmittel. Eine luxuriöse Ausstattung darf z.B. nicht mit Schulgeld finanziert werden. Ansonsten käme - bei einem Antrag auf Schulgeld-Ausgleich - der Steuerzahler für die Finanzierung von Kosten auf, die eigentlich durch Spenden zu finanzieren sind. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Privatschülern eine bessere Ausstattung zusteht, als Schülern staatlicher Schulen, bitte ich um eine Begründung, die sich mit GG Art. 3 vereinbaren lässt. Lt. diverser Rechtsprechungen haben Ersatzschulen KEINEN Anspruch auf staatliche Finanzhilfen, die ihnen eine bessere Ausstattung (höhere Schülerkosten) ermöglichen, als staatlichen Schulen. Leider wird auch diese Rechtsprechung von den Kultusministerien (nicht nur in Baden-Württemberg) ignoriert/missachtet, weswegen Privatschulträger über Einnahmen aus Eigenleistungen und staatlichen Finanzhilfen verfügen, die weit höher sind, als die Einnahmen staatlicher Schulen. Daher bitte ich Sie, eine Überprüfung Ihrer Antwort vom 26.6.2018 zu veranlassen, bevor diese ab 1.8.2018 zum Tragen kommt und zu unnötig hohen = überhöhten Schulgeldforderungen führt, die den Einkommen zwar finanziell möglich wären, aber dennoch den §138 BGB (Wucher) berühren. Es ist Aufgabe der Schulaufsicht, seine Bürger vor solchen Forderungen zu schützen, die der Gesetzgeber derzeitig fördert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht! Ich bin bis einschließlich 09. Juli 2018 nicht im H…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: AW: WG: Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. - Ihre Anfrage nach dem LIFG/LUIG/VIG [#29756]
Datum
2. Juli 2018 09:21
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht! Ich bin bis einschließlich 09. Juli 2018 nicht im Hause. Eingehende Mails werden nicht weitergeleitet und erst nach meiner Rückkehr gelesen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Wedler (Durchwahl -2735). Mit freundlichen Grüßen