Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie Informationen über die Vorgaben, Vorschriften etc. zu, mit denen die Genehmigungsbehörden belegen/gewährleisten, dass sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen NICHT fördern, und daher lt. GG Art. 7 IV 3 'berechtigt' wären, Privatschulen als Ersatzschule zu genehmigen.
(Ohne eine Begrenzung der SCHULGELD-Einnahmen würde die Schulaufsichtsbehörde eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" fördern, da Ersatzschulen durch eine Sonderung Mehreinnahmen erzielen könnten!)
Bitte informieren Sie transparent, welche durchschnittlichen Schulgelder die jeweiligen Ersatzschulen benötigen, um die Kosten für den anzubietenden gleichwertigen(!!) Pflichtschulbetrieb zu decken.
(Lt. Rechtsprechung dürfen Finanzhilfen und Schulgelder nicht zur Deckung von Kosten für Zusatzangeboten und einer besseren Ausstattung als sie den staatlichen Schulen möglich ist, verwendet werden.)
Die Richter des VGH Baden-Württemberg stellten in ihrem Urteil vom 11.4.2013 (9 S 233/12) damals z.B. fest, dass die mit SCHULGELD zu deckenden Kosten z.B. für den Privatschultyp "Waldorfschule" damals zuwischen 90 - 94 Euro liegen.
(Baukosten sind lt. VGH z.B. NICHT mit Schulgeld zu finanzieren.)
Welches Schulgeld den Eltern, über den angenommenen Deckungsbeitrag hinaus, möglich wäre, ist deswegen unerheblich. S.a. VGH-Rechtsprechung. *).
Dass die Haushalte mit Schulkindern in Baden-Württemberg lt. IAW-Gutachten durchschnittlich 160 Euro zahlen könnten, bedeutet daher nicht, dass auch ein solches Schulgeld von durchschnittlich 160 Euro gezahlt werden müsste.
*Auszug aus dem VGH-Urteil: Rn. 124:
"(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit."
Die in 2017 angenommenen Deckungslücken, die nach den staatlichen Finanzhilfen verbleiben, kann der Verbraucher derzeit nur anhand Seite 18 des "Gesetzentwurfs zur Änderung des Privatschulgesetzes" 'errechnen':
Danach verblieben z.B. für Grundschulen und Klasse 1-4 der Waldorfschulen monatliche Deckungslücken i.H.v. 84 Euro, die mit Eigenleistungen, z.B. Schulgeld zu decken wären. **
Transparente Informationen für die Verbraucher fehlen.
Bitte nennen Sie die Vorgaben, wann die Schulträger die durchschnittlich erforderlichen Schulgelder ggf. einkommensabhängig gestaffelt erheben müssen, damit sie dem Sonderungsverbot genügen.
Welchen Einkommen sind welche Entlastungen zu gewähren?
Welche Erwartungen sind unzumutbar und berechtigten die Eltern, die Behörden zum Handeln zu veranlassen?
**Gesetzentwurf: https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf
(Z.B. lt. S. 18: Grundschule: Kostendeckungsgrad 80 % durch jährliche Finanzhilfen i.H.v. 4054 €. Ausgehend von 100 % bzw. 5067 € der Schülerkosten staatlicher Grundschulen verblieben jährlich ungedeckte Kosten i.H.v. 1013 € bzw. mtl. 84 €.)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum14. Mai 2018
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13. Juni 2018
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- Schulgeld an Privatschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen), Staffelung der Schulgelder, um dem Sonderungsverbot zu genügen. [#29756]
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- 14. Mai 2018 19:40
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- Datum
- 12. Juni 2018 13:25
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- Datum
- 13. Juni 2018 16:21
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- Datum
- 15. Juni 2018 13:47
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- Datum
- 20. Juni 2018 15:03
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- Datum
- 21. Juni 2018 10:41
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- Datum
- 26. Juni 2018 17:15
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- 2. Juli 2018 09:21
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- Datum
- 2. Juli 2018 09:21
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