Schulpflicht für Ausländer im Ausland

Gibt es eine Übersicht über die Schulpflichtregelungen aller Staaten?
Nach dem LkSG - insbes. § 2 Abs. 2 Nr. 1 - ist darauf hinzuwirken, dass in der Lieferkette eines Unternehmens Kinderbeschäftigungsverbote beachtet werden. Danach ist die Beschäftigung von Kindern verboten, die nach jeweiligem nationalem Recht am Beschäftigungsort der Schulpflicht unterliegen.
Nicht nur das nationale Schulrecht ist hierfür maßgeblich, sondern darüber hinaus auch nationale Regelungen, die eine Beschäftigung von unter 15-jährigen zulassen, sofern sie mit internationalen Regelungen übereinstimmen.
Wie soll ein deutsches Unternehmen diese Informationen zuverlässig recherchieren?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Januar 2023
  • Frist
    4. Februar 2023
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Harald Burkhart
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es eine Übersicht über die Schul…
An Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Details
Von
Harald Burkhart
Betreff
Schulpflicht für Ausländer im Ausland [#266766]
Datum
2. Januar 2023 11:22
An
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es eine Übersicht über die Schulpflichtregelungen aller Staaten? Nach dem LkSG - insbes. § 2 Abs. 2 Nr. 1 - ist darauf hinzuwirken, dass in der Lieferkette eines Unternehmens Kinderbeschäftigungsverbote beachtet werden. Danach ist die Beschäftigung von Kindern verboten, die nach jeweiligem nationalem Recht am Beschäftigungsort der Schulpflicht unterliegen. Nicht nur das nationale Schulrecht ist hierfür maßgeblich, sondern darüber hinaus auch nationale Regelungen, die eine Beschäftigung von unter 15-jährigen zulassen, sofern sie mit internationalen Regelungen übereinstimmen. Wie soll ein deutsches Unternehmen diese Informationen zuverlässig recherchieren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Harald Burkhart Anfragenr: 266766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266766/ Postanschrift Harald Burkhart << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Harald Burkhart

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Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.01.2023 (Übersicht Schulpflichtregelungen aller Sta…
Von
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.01.2023 (Übersicht Schulpflichtregelungen aller Staaten); Vg. 4-2023
Datum
4. Januar 2023 12:05
Status
Warte auf Antwort
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2,2 KB


Sehr geehrter Herr Burkhart, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten wurde zum 1. Januar 2021 errichtet und befindet sich derzeit in der Aufbauphase. Der Dienstposten für die Bearbeitung von IFG-Anfragen ist noch nicht besetzt, so dass die Bearbeitung zurzeit durch Referat 505 im Auswärtigen Amt für das BfAA erfolgt. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen