Sehr geehrter Herr Burkhardt,
die BSP Berlin hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unsere Mandantin hat uns gebeten, Ihre Anfrage vom 11. Februar 2021 zum
Ticket #212423 zu beantworten.
1.
Wir teilen Ihnen mit, dass unsere Mandantin als Beliehene im Sinne des § 1
Abs. 1 BlnVwVfW in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG unter dem Berliner
Informationszugangsgesetz nur im Rahmen ihrer Beleihung als
informationspflichtige Stelle anzusehen ist. Denn die Beleihung eines
Privatrechtssubjekts reicht nur soweit, wie die Übertragung von Rechten
durch die Behörde reicht (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2014,
Az. 7 K 2160/11 Rn. 28 ? juris). Der Private bleibt im Übrigen
Privatrechtssubjekt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl.
2018, § 1 Rn. 246).
Gegenstand der staatlichen Anerkennung als private Hochschule ist die
Durchführung von Hochschulstudiengängen, die Abnahme von
Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden, vgl. § 123 Abs.
4 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom
26. Juli (GVBl. I 378).
Die Beleihung des Unternehmens unserer Mandantin konzentriert sich mithin
auf das Bildungswesen und die Anerkennung der Abschlüsse der BSP Berlin.
Die privatrechtliche Ausgestaltung des Hausrechts / der Hausordnung bzw.
der Studienverträge, die offenbar Gegenstand Ihres Informationsantrags
sind, steht nicht im Zusammenhang mit den übertragenen hoheitlichen
Aufgaben. Die Reichweite der Beleihung erstreckt sich weder auf die
zivilrechtliche Ausgestaltung der von den Studierenden im Rahmen ihres
Aufenthalts in den Räumen unserer Mandantin zu beachtenden Regeln noch auf
die Gestaltung der Studienverträge, die allein privatrechtlich organisiert
sind und nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Mithin ist unsere Mandantin im Hinblick auf Ihre Anfrage zu den
"Schulregeln" nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz anzusehen.
2.
Ebenso ist unsere Mandantin nicht nach § 2 Abs. 1 des
Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zur Auskunftserteilung verpflichtet,
da bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Denn
Gegenstand Ihrer Anfrage sind nicht Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte
im Sinne von § 1 Nr. 1 Nr.2 VIG.
Da Ihnen nunmehr bekannt ist, dass unsere Mandantin nicht zur Auskunft
verpflichtet ist., bitten wir Sie von weiteren Anfragen abzusehen. Unsere
Mandantin behält sich vor, bei weiteren ähnlichen Anfragen Ansprüche
(Unterlassung, Schadensersatz) gegen Sie geltend zu machen.
Mit besten Grüßen