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Schulschwimmen, Badebetriebsaufsicht gemäß Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe

Bisher war es so, dass die Berliner Bäderbetriebe für den Betrieb von Bädern zuständig sind.
Das heißt, der Landesbetrieb stellt sicher, dass Bäder und deren gesamte Wasserfläche in Hallenbädern, laut § 2, Absatz 6, letzter Satz, zu 50% der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Betriebsaufsicht, die Aufsicht des Badebetriebs und die Wasseraufsicht obliegt bei öffentlichem Schwimmbetrieb dem Personal des Landesbetriebs.

Während Vereinsschwimmens stellt der Berliner Landesbetrieb lediglich die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht, Badebetriebsaufsicht und Durchführung von Training obliegt den Vereinen.

Während Schulschwimmen stellt der Landesbetrieb die Betriebsaufsicht gemäß §3, Absatz 1 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe.
Die Durchführung des Schulschwimmens obliegt den Schulen.
Wir fragen:
Wer führt den Schulschwimmunterricht konkret durch? Sportlehrer*innen, Mitarbeiter*innen des Bäderbetreibers, Vereine?

Wer ist beim Schulschwimmen für die Badeaufsicht gemäß §3, Absatz 3 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe zuständig, die Schule oder der Betreiber der Bäder?
Wir bitten um die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit.

Wer ist beim Schulschwimmen für die Wasseraufsicht gemäß § 3, Absatz 4 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe zuständig, Lehrer*innen (deren Vertretungen eingeschlossen) oder der Bäderbetreiber?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schulschwimmen, Badebetriebsaufsicht gemäß Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe [#210993]
Datum
6. Februar 2021 10:37
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bisher war es so, dass die Berliner Bäderbetriebe für den Betrieb von Bädern zuständig sind. Das heißt, der Landesbetrieb stellt sicher, dass Bäder und deren gesamte Wasserfläche in Hallenbädern, laut § 2, Absatz 6, letzter Satz, zu 50% der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Betriebsaufsicht, die Aufsicht des Badebetriebs und die Wasseraufsicht obliegt bei öffentlichem Schwimmbetrieb dem Personal des Landesbetriebs. Während Vereinsschwimmens stellt der Berliner Landesbetrieb lediglich die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht, Badebetriebsaufsicht und Durchführung von Training obliegt den Vereinen. Während Schulschwimmen stellt der Landesbetrieb die Betriebsaufsicht gemäß §3, Absatz 1 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe. Die Durchführung des Schulschwimmens obliegt den Schulen. Wir fragen: Wer führt den Schulschwimmunterricht konkret durch? Sportlehrer*innen, Mitarbeiter*innen des Bäderbetreibers, Vereine? Wer ist beim Schulschwimmen für die Badeaufsicht gemäß §3, Absatz 3 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe zuständig, die Schule oder der Betreiber der Bäder? Wir bitten um die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit. Wer ist beim Schulschwimmen für die Wasseraufsicht gemäß § 3, Absatz 4 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe zuständig, Lehrer*innen (deren Vertretungen eingeschlossen) oder der Bäderbetreiber?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210993/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Schulschwimmen
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Via
Briefpost
Betreff
Schulschwimmen
Datum
1. März 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
49,4 KB
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