Schulungsfilme zu Korruptionsprävention

Die Schulungsfilme zu Korruptionsprävention sowie die Begleitskripte (vgl. S. 15 des GRECO-Berichts: https://rm.coe.int/fifth-evaluation-round-preventing-corruption-and-promoting-integrity-i/1680aa89f0)

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. März 2023
  • Frist
    22. April 2023
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Schulungsfilme zu Korruptionspräv…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Schulungsfilme zu Korruptionsprävention [#273534]
Datum
19. März 2023 21:13
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Schulungsfilme zu Korruptionsprävention sowie die Begleitskripte (vgl. S. 15 des GRECO-Berichts: https://rm.coe.int/fifth-evaluation-round-preventing-corruption-and-promoting-integrity-i/1680aa89f0)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 273534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273534/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundespolizeipräsidium
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 19. März 2023. § 7 IFG überläs…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
31. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 19. März 2023. § 7 IFG überlässt der Behörde wie sie dem Antragsteller Auskunft erteilt. Die Einsichtnahme in das Filmmaterial und das Filmbegleitskript sollte hier im Hause im Beisein eines Mitarbeiters erfolgen, um etwaige Fragen fachlich korrekt beantworten zu können. Wegen eines Termins bitte ich Sie sich mit einer Woche Vorlaufzeit zu melden. Kostenentscheidung: Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: P-100011_P-Ref_71_00003#0053#0006 [#273534] P-100011_P-Ref_71_00003#0053#0006 Guten Tag, ich weise auf § 1 Ab…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: P-100011_P-Ref_71_00003#0053#0006 [#273534]
Datum
20. April 2023 20:23
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
P-100011_P-Ref_71_00003#0053#0006 Guten Tag, ich weise auf § 1 Abs. 2 IFG hin: "Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand." Dies ist hier nicht erkennbar. Ich bitte erneut um Übersendung der Schulungsfilme auf elektronischem Wege oder, falls dies nicht möglich ist, per Post. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 273534 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273534/

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Bundespolizeipräsidium
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Schreiben vom 20. April 2023 wird als Widerspruch gewertet.…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
28. April 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Schreiben vom 20. April 2023 wird als Widerspruch gewertet. Auf Ihren Widerspruch vom 20. April 2023 gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 31. März 2023 ergeht nach eingehender Prüfung der Sach-und Rechtslage folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2.. Von der Erhebung der Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs wird abgesehen. Begründung: Mit Antrag vom 19. März 2023 baten Sie um Zusendung von Folgendem: Die Schulungsfilme zu Korruptionsprävention sowie die Begleitskripte (vgl. S. 15 des GRECO-Berichts: hitps://rm.coe.int/fifth-evaluation-round-preventing-corruption-and-promoting-integrity-/1680aa89f0). Daraufhin wurde Ihnen mit Bescheid vom 31. März 2023 mitgeteilt, dass es § 7 IFG der Behörde überlässt, wie sie dem Antragsteller Auskunft erteilt. Die Einsichtnahme in das Filmmaterial und das Filmbegleitskript sollte hier im Hause im Beisein eines Mitarbeiters erfolgen, um etwaige Fragen fachlich korrekt beantworten zu können. Mit E-Mail vom 20. April 2023 legten Sie gegen den Bescheid vom 31. März 2023 Widerspruch ein und begründeten diesen wie folgt: „Ich weise auf § 1 Abs. 2 IFG hin: "Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand." Dies ist hier nicht erkennbar. Ich bitte erneut um Übersendung der Schulungsfilme auf elektronischem Wege oder, falls dies nicht möglich ist, per Post.“ Meine Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchbescheides ergibt sich aus § 73 Absatz 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 57 Absatz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BPoIZV). I. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Bundespolizeipräsidium steht das Urheberrecht an den in Rede stehenden Videosequenzen zu. Um Ihnen - insbesondere im Lichte von § 6 IFG - den Zugang im Sinne von § 1 IFG zu gewähren, besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme im Bundespolizeipräsidium. Bereits in der Gesetzesbegründung zum IFG wird darauf abgestellt, dass durch die Art des Informationszugangs das Vervielfältigungsrecht nach § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt sein können. Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen; vgl. BT-Drs. 15/4493, 14. Dies wird unter anderem in § 5 UrhG näher geregelt. Die dort genannten Ausnahmen liegen hier aber, bereits dem Wortlaut nach, nicht vor. Insofern unterfallen die in Rede stehenden Videosequenzen dem urheberrechtlichen Schutz. Da es an einer Veröffentlichung im Sinne des 86 Abs. 1 UrhG fehlt, ist das Werk nicht gemeinfrei und damit nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG frei zugänglich. "Zugang ist nach dem IFG zu den urheberrechtlich „gemeinfreien Werken“ erlaubt; andere amtliche Werke genießen den urheberrechtlichen Schutz; vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG 86 Rn. 58". Der von Ihnen angeführte Verweis auf § 1 Abs. 2 IFG greift zu kurz, da Sie sich nur auf Satz 3 beziehen. Vielmehr stellt Satz 3 nur einen Einzelfall besonders heraus, somit können auch andere Gründe als wichtige Gründe angesehen werden. In der Gesetzbegründung wurden als sonstige wichtige Gründe materielle Gesichtspunkte angeführt (BT-Drs. 15/4493, 8) und damit sind Aspekte des Urheberschutzes unmittelbar erfasst. IV. Gebührenentscheidung: Das Absehen von der Gebühr in Höhe von 30 Euro erfolgt auf Grund des § 2 Satz2 iVm 82 Satz 1 1. Var. (aus Gründen der Billigkeit) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). V. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006, in der Fassung vom 12. Juni 2014 möglich. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam, zu richten. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Mit freundlichen Grüßen