Ausfllhinweiseberbrckungshilfe

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schulungsunterlagen Nothilfe für Studierende

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Bundesministerium für Bildung und Forschung Ausfüllhinweise für Studierenden- und Studentenwerke gem. Ziff. 3.5 der Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Richtlinien) in der Fassung vom 23.06.2020
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Die Umsetzung der Überbrückungshilfe, insbesondere die Bearbeitung der Anträge der Studierenden, ergibt sich aus den Richtlinien zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (im Folgenden: Richtlinien), die Teil des Zuwendungsbescheides sind. Folgende verbindliche Hinweise konkretisieren die Umsetzung der BMBF-Überbrückungshilfe für die jeweiligen Bearbeiter bei den Studierenden- und Studentenwerken (STW). 1. Für welche Studierenden ist diese Überbrückungshilfe gedacht, was sind die Voraussetzungen?  Die Überbrückungshilfe richtet sich ausschließlich an Studierende, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten akuten Notlage befinden und unmittelbar Hilfe benötigen.  Antragsberechtigt sind ausschließlich deutsche und ausländische Studierende, die im Sommersemester 2020 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind.  Nicht antragsberechtigt sind Studierende, die an Hochschulen studieren, bei denen ein Studium im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses die Regel ist, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen; Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium sowie Gasthörer/-innen  Ebenfalls nicht antragsberechtigt sind Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen.  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe besteht nicht. 2. Wieviel kann ausgezahlt werden? Studierende, die die unter 1. sowie in den nachfolgenden Ziffern genannten Voraussetzungen erfüllen, können einen Zuschuss zwischen 100 bis 500 Euro pro Monat erhalten. Hierzu müssen sie jeweils einzelne Anträge für die Monate Juni, Juli und August 2020 stellen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Kontostand am letzten Bankarbeitstag vor der Antragstellung und wird wie folgt berechnet: Kontostand Überbrückungshilfe weniger als 100,00 € 500,00 € zwischen 100,00 € und 199,99 € 400,00 € zwischen 200,00 € und 299,99 € 300,00 € zwischen 300,00 € und 399,99 € 200,00 € zwischen 400,00 € und 499,99 € 100,00 € 2
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3. Antragsfristen Anträge können bis zum letzten Tag eines Monats gestellt werden; der Antrag wird dann für den beantragten Monat geprüft (Beispiel: Antrag geht am 31. Juli 2020 ein, er gilt dann für den Juli 2020 und wird nur für diesen Monat geprüft und – bei Erfüllung der Voraussetzungen und je nach Prüfergebnis – in der jeweiligen Höhe gezahlt). 4. Antragsstellung Anträge werden ausschließlich über das Online-Portal www.überbrückungshilfe- studierende.de gestellt. 5. Zuordnung der Anträge Mit der Antragstellung erfolgt eine automatische Zuordnung zum jeweiligen Studentenwerk für die Bearbeitung, die dieses einsehen kann. Sollte keine automatische Zuordnung möglich sein - für Hochschulen ohne zuständige Studierenden- und Studentenwerke - legt das Deutsche Studentenwerk gem. Ziff. 3.2 der Richtlinien ein zuständiges Studierenden- oder Studentenwerk in Absprache mit diesem fest. Der Antrag wird dann entsprechend zugeordnet. 6. Einzureichende Unterlagen (siehe 5.4.1.-5.4.4 sowie 5.4.7.- 5.4.11 der Richtlinien) Dem Antrag sind folgende Unterlagen bzw. Erklärungen seitens der Studierenden beizufügen:  Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2020;  Gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Identitätsnachweis, zum Beispiel EU- Ausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung;  Bankverbindung in Deutschland;  Erklärung, dass für den Monat der beantragten Überbrückungshilfe keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für andere pandemiebedingte Notfonds gestellt wurden bzw. werden, aus denen im laufenden Monat Einnahmen erwartet werden  Selbsterklärung, dass mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist;  Mitteilung, ob grundsätzlich einer Teilnahme an der sozialwissenschaftlichen BMBF-Forschung zugestimmt wird, wobei die Antwort jedoch keinen Einfluss auf die Gewährung eines Zuschusses hat; 3
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 Erklärung der Anerkennung der Bestimmungen der Richtlinie (Antragsberechtigung, Voraussetzungen der Überbrückungshilfe, Berechnung der Höhe der Überbrückungshilfe, Zahlungsmodalitäten, Gründe für eine Rückforderung der Förderung sowie sich daraus ergebender Rückzahlungsverpflichtungen);  Erklärung, dass die Angaben im Antrag zutreffen und Änderungen unverzüglich angezeigt werden.  Bestätigung der Kenntnis über Folgen falscher Angaben (Rückforderung und ggf. Erfüllung von Straftatbeständen). 7. Antragsprüfung Grundsätzlich erfolgt die Antragsdurchsicht in drei Schritten: 1. Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen 2. Prüfung des Nachweises der pandemiebedingten Bedürftigkeit 3. Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen die Antragsdurchsicht erleichtern. Das Antragsformular verfügt bei vielen Punkten über Kontrollmechanismen, einige Punkte müssen aber anhand der Unterlagen noch kontrolliert werden. Bei kleineren Fehlern (siehe unter Pkt. 7.1) können Sie Kulanz walten lassen und auf Nachforderungen grundsätzlich verzichten. Im Ausnahmefall wird die Nachforderung von Unterlagen nötig sein. Dazu gibt es aber ein einfaches Verfahren, das Ihren Aufwand möglichst minimieren soll. Für die Nachforderungen erhalten Sie Textvorlagen. Das Verfahren ist technisch so konzipiert, dass die nachgeforderten Unterlagen automatisch dem richtigen Antrag zugeordnet werden. 7.1 Vollständigkeit der Unterlagen Das zuständige STW prüft den Antrag und die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen nach Maßgabe der Richtlinien und der Ausfüllhinweise des BMBF. Das STW prüft dabei lediglich die formale Richtigkeit, z.B. ob beigefügte Daten zur Identifizierung (z. B. Personalausweis) mit den Angaben im Antrag übereinstimmen. Kleinere Fehler wie Zahlendreher (z.B. bei Geburtsdatum oder Matrikelnummer), Abweichungen einzelner Buchstaben im Namen oder Adresse sind unerheblich, solange erkennbar ist, dass es sich um die entsprechende Person handelt. Personalausweise, deren Gültigkeitsdatum nach dem 31.12.2019 abgelaufen ist, können ausnahmsweise anerkannt werden, da für Antragstellende seit März dieses Jahres grundsätzlich keine Möglichkeit mehr bestand, neue Dokumente zu beantragen. Anstelle der Meldebescheinigung kann bei ausländischen 4
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Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis – gerichtet an die aktuelle Adresse der Studierenden -akzeptiert werden. 1 Hinsichtlich der Vollständigkeit der Unterlagen gelten Schwärzungen in der Antragsbegründung und beim Nachweis der antragsbegründenden Angaben, die einen Nachweis der pandemiebedingten Notlage nicht ermöglichen (z. B. einzelne Positionen in den Kontoauszügen, aus denen weder Beträge noch Zahlungsempfänger hervorgehen), als nicht vollständig eingereichte Unterlagen und führen insoweit grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags bereits an dieser Stelle. Sofern fehlende Unterlagen für den Nachweis der pandemiebedingten Notlage unschädlich sind, ist dies nachfolgend jeweils dargelegt. Im Ausnahmefall kann das STW Unterlagen nachfordern. 7.2 Nachweis der pandemiebedingten Bedürftigkeit im Einzelnen (siehe 5.4.4-5.4.6 der Richtlinien) a) Vorlage einer Erklärung, dass für den Monat, in welchem diese Überbrückungshilfe beantragt wird, keine weitere pandemiebezogene Unterstützung beantragt wurde (zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen) bzw. aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Hilfen erwartet werden. Die abzugebende Erklärung bezieht sich ausschließlich auf pandemiebezogene Maßnahmen und auf den den Antrag betreffenden Monat. So ist zum Beispiel eine pandemiebezogene Hilfe, die im April oder Mai beantragt wurde, in der Regel unschädlich für eine Beantragung im Juni, ebenso die Inanspruchnahme von Darlehen, Stipendien u. ä. im Bezugsmonat. b) Abgabe einer Erklärung, aus der eindeutig hervorgehen muss, warum sich der/die Studierende in einer pandemiebedingten Notlage befindet. Dies kann mit den entsprechenden Dokumenten belegt werden: Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitgeber; Selbsterklärung zum Wegfall der bisherigen Erwerbstätigkeit oder Selbsterklärung, dass Unterhaltszahlungen pandemiebedingt weggefallen sind. Voraussetzung ist dabei allein der Wegfall des Einkommens/ Unterhalts, nicht deren konkrete Höhe. c) Vorzulegen sind zudem die Kontoauszüge aller Konten seit Februar oder März 2020, je nachdem wann der letzte Eingang der pandemiebedingt weggefallenen Einkünfte des/der Studierenden erfolgte. Weiteres Vorgehen: 1 Schwärzungen im Personalausweis sind unkritisch und führen nicht zur Unvollständigkeit der Unterlagen, so lange die Identität zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. 5
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- Lässt sich aus den Unterlagen eine pandemiebedingte Ursache für die Notlage erkennen, so wird die Antragsprüfung mit Prüfungsschritt 7.3. fortgesetzt. - Ist nach Durchsicht der Unterlagen dagegen keine pandemiebedingte Ursache zu erkennen, z. B. wenn im durch Kontoauszüge belegten Zeitraum gar kein Arbeitsverhältnis bestand bzw. kein Einkommenseingang festzustellen war und auch keine Unterhaltszahlungen empfangen wurden, ist der Antrag abzulehnen. - Sind Unterlagen nicht vollständig, z.B. fehlen wesentliche Kontoauszüge oder sind falsche Unterlagen beigefügt worden, wird der Antrag abgelehnt. Im Ausnahmefall kann das STW der/dem Antragsteller/in die Möglichkeit zur Nachreichung der Unterlagen mit einer kurzen Frist (empfohlen werden max. 7 Kalendertage) einräumen. Ergibt sich daraus jedoch kein neuer Sachverhalt zugunsten des Antragstellers bzw. werden keine angeforderten Unterlagen fristgemäß nachgeliefert, so ist der Antrag abzulehnen. Das STW dokumentiert die Nachforderung und die daraufhin getroffene Entscheidung in der Bearbeitungsmaske des IT-Tools. Anforderungen an Kontennachweise:  Nicht eingereicht werden müssen Kontonachweise zu Sparverträgen (z.B. Bausparverträge) bzw. sonstigen Konten, auf die kein kurzfristiger Zugriff möglich ist (Mietkautionskonten, sonstige Sperrkonten bzw. Treuhandkonten).  Kontoauszüge müssen in der Regel lückenlos sein; Umsatzanzeigen anstelle eines Kontoauszuges werden akzeptiert, sofern die Zahlungsbewegungen daraus lückenlos erkennbar sind. Auch Online-Konten wie z. B. bei paypal, comdirect etc. müssen nachgewiesen werden. Bei fehlenden Kontoauszügen kann auf eine Ablehnung des Antrags oder ggf. Nachforderungen verzichtet werden, wenn sie für die Beurteilung des Kontostandes und des pandemiebedingten Einkommenswegfalls als nicht relevant angesehen werden können (z. B. fehlende Seiten bei gleichbleibendem Kontostand).  Aus den Unterlagen muss ebenfalls erkennbar sein, dass der Antragssteller ein Verfügungsrecht über das inländische Konto hat, auf das der Zuschuss überwiesen werden soll.  Bei Unterhaltszahlungen der Eltern reicht eine Eigenauskunft, z. B. dass die Unterhaltsleistung in bar erfolgt ist. 6
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7.3 Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit a) Kontostand Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob der im Antrag angegebene Gesamtkontenstand mit den lt. Kontoauszügen angegebenen Gesamtkontenständen, Stand letzter Bankarbeitstag vor der Antragstellung, übereinstimmt. Liegen die Kontenstände lt. Belegen niedriger, so ist der im Antrag genannte Gesamt-Kontenstand für die Bemessung des Zuschusses anzusetzen. Liegen die Beträge lt. den Belegen dagegen höher, so ist der hieraus resultierende Gesamtkontenstand anzusetzen. Liegt dieser lt. den Belegen bei 500 € oder höher, entfällt der Zuschuss mangels Bedürftigkeit; an dieser Stelle erfolgt die Ablehnung des Antrags. Sind Kontoauszüge vom letzten Bankarbeitstag teilweise oder ganz vor der Antragstellung nicht verfügbar, so werden ersatzweise Kontoauszüge vom vorletzten Bankarbeitstag anerkannt, ältere Kontostände aber nicht. Bei Gemeinschaftskonten ist ebenfalls der Kontenstand maßgebend. b) Prüfung der Kontobewegungen Anhand der Kontoauszüge soll kursorisch geprüft werden, ob Kontobewegungen erkennbar sind, die deutlich darauf hinweisen, dass die Notlage des/der Studierenden tatsächlich nicht gegeben ist bzw. durch Auszahlung, Verschiebung o.ä. verfügbarer Mittel künstlich herbeigeführt wurde, insbesondere nach dem 27.05.2020 (Datum des Bekanntwerdens der 500 € - Grenze für den Kontostand). Weiteres Vorgehen: - Wenn keine offenkundigen Auffälligkeiten festzustellen sind, wird dem Antrag, sofern die o.a. Voraussetzungen erfüllt sind, stattgegeben. Die Zuschusssumme ergibt sich aus der unter Nr. 2 dargestellten Tabelle (vgl. 4.3. der Richtlinien). - Auch wenn der nachgewiesene pandemiebedingte Einkommensverlust geringer ist als der lt. Gesamtkontenstand zustehende Zuschussbetrag, wird der lt. Gesamtkontenstand zustehende Zuschussbetrag gewährt. - Werden nach Durchsicht der Kontenbewegungen offensichtliche Manipulationen des/der Kontenstände festgestellt (siehe Bsp. in der Anlage), ist der Antrag ohne weitere Nachfragen abzulehnen. - Sollte der Sachverhalt nicht eindeutig sein (siehe Bsp. in der Anlage) kann das STW mit kurzer Fristsetzung (empfohlen werden max. 7 Kalendertage) z. B. Begründungen, Selbsterklärungen, Kaufbelege nachfordern. Liefern die nachgereichten Unterlagen und Erklärungen 7
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keine Sachverhaltsklärung im Sinne des Antragstellers, so ist der Antrag abzulehnen. Das STW dokumentiert die Nachforderung und daraufhin getroffene Entscheidung in der Bearbeitungsmaske des IT-Tools; das IT- Tool stellt die Archivierung für die spätere Verwendungsnachweisprüfung sicher. 8. Prüfungsergebnis Mit Abschluss der Prüfung des Antrags sendet das STW dem/der Studierenden eine Nachricht, in der diesem/r mitgeteilt wird, dass im Antragsaccount das Ergebnis der Prüfung einsehbar ist. 9. Wiederholungsantrag: einzureichende Unterlagen  Erklärung, dass für den aktuellen Monat, in welchem die Überbrückungshilfe beantragt wird, keine weitere pandemiebezogene Unterstützung beantragt wurde (zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen) bzw. aus bereits gestellten keine weiteren Hilfen erwartet werden  ein aktueller Kontoauszug. 8
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Anlage: Hinweise zu 7.3b) Prüfung der Kontobewegungen a) Wenn nach Durchsicht der Kontenbewegungen offensichtliche Manipulationen des/der Kontenstände festgestellt wurden, so ist der Antrag ohne weitere Nachfragen abzulehnen. b) Sollte der Sachverhalt nicht eindeutig sein, können Nachforderungen erfolgen, z. B. Begründung, Selbsterklärung, Kaufbelege mit kurzer Fristsetzung (empfohlen werden max. 7 Kalendertage) Aufklärung darüber geben. Liefern die nachgereichten Unterlagen und Erklärungen keine Aufklärung des Sachverhalts im Sinne des Antragstellers, so ist der Antrag abzulehnen. Zu a) Offensichtliche Manipulationen eines Kontostandes können vor allem an unregelmäßigen Auszahlungen, Verschiebungen o.ä. verfügbarer Mittel erkennbar sein (z. B. im Unterschied zu regelmäßigen Abbuchungen für Miete, regelmäßige Barabhebungen o. ä). Dabei wird im Rahmen einer kursorischen Prüfung aller Kontoauszüge berücksichtigt, ob sich, insbesondere nach dem 27.05.2020 (Datum des Bekanntwerdens der 500 € - Grenze für den Kontostand) entsprechende Auffälligkeiten ergeben. Weichen Kontobewegungen von erkennbaren Mustern der vorgelegten Kontoauszüge ab, könnte eine solche Auffälligkeit vorliegen (Beispiel: Die regelmäßigen Ausgaben der Monate März und April lagen bei 800 €, seit Ende Mai sind diese Ausgaben vor allem durch Barabhebungen seit dem 27.05.2020 auf 1.200 € gestiegen. Hier könnte dementsprechend eine Unregelmäßigkeit vorliegen). Unerklärte Überweisungen oder Barabhebungen, die deutlich dazu dienen, einen Kontostand unterhalb der 500 € - Grenze herbeizuführen, führen grundsätzlich zu Ablehnung eines Antrags. Zu b) Es kann jedoch Fälle geben, die nicht eindeutig sind, z.B. Überweisungen an eine Firma, bei der der Verwendungszweck nicht erkennbar ist oder unerklärte Barabhebungen, die von den unter a) geschilderten Mustern abweichen. In diesem Fall kann eine Nachforderung von Unterlagen erfolgen. Eine schlüssige Erklärung und damit Sachverhaltsklärung im Sinne des Antragstellers wäre zum Beispiel der Nachweis der Anschaffung eines für die Lebensführung (z.B. Anschaffung Kühlschrank) oder Studientätigkeit (z.B. Laptop) notwendigen Gegenstandes durch eine Rechnung. Nicht für die Lebensführung oder Studientätigkeit notwendige dargelegte Ausgaben sollten zulasten des Antragstellers auf den Gesamtkontenstand angerechnet werden. Als notwendig anerkannt werden auch die Erstattung einer rechtswirksamen Verpflichtung, z.B. die Rückzahlung eines Kredites oder Nachzahlung von Miete(n). 9
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