Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und tieffrequentem Schall
Da der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen / EMF und Infraschall/tieffrequentem Schall Ländersache ist, bitte ich um Bekanntgabe bzw. Zusendung der entsprechenden Gesetze und/oder Verwaltungsvorschriften.
Das Bundesministerium des Inneren schreibt am 27. Februar 2020 auf meine Anfrage nach den Vorkehrungen auf Bundesebene zu dieser neuen Waffenart:
"Nach § 1 Abs 2 Nr 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, inbes. durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromaggnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann.
Nach Anlage 2 Abschnittt 1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Abs 2 - 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Umbedenklichkeit.
Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG strafbewehrt."
Ergebnis der Anfrage
Der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen / EMF und Infraschall/tieffrequentem Schall ist Ländersache.
Das Land Hessen reagierte nicht auf die Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern bezieht sich erst in einer "Unterrichtung Sachstands- und Rechtslage" vom 19.6.2020 auf meine Anfrage nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDISG), die ich am 4.3.2020 über fragdenstaat.de gestellt hatte, und dies auch erst als Antwort auf meine Petition an den hessischen Landtag.
Der 3seitige Brieftext, sehr redundant, enthält aber doch die klare Ansage, dass der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen / EMF und Infraschall/tieffrequentem Schall bzw. solchen Waffen, wie sie im bundesdeutschen Waffengesetz genannt werden, in Hessen eben nicht gewährleistet ist.
Begründet wird dies damit, dass es "in Hessen keine weiteren diesbezüglichen waffenrechtlichen Regelungen" gebe. Es fehle eine "Länderermächtigung".
Erkenntnisse darüber, ob und ggf. in welchem Umfang "der intendierte gesetzliche Schutz leerläuft", fehlen - "in Ermangelung geeigneter Messverfahren sowie entsprechender behördlicher Zuständigkeiten"
Das Schreiben: "Unterrichtung Sachstands- und Rechtslage" vom 19.6.2020 ist angehängt.
Anfrage erfolgreich
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Datum4. März 2020
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7. April 2020
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