Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und tieffrequentem Schall

Da der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen / EMF und Infraschall/tieffrequentem Schall Ländersache ist, bitte ich um Bekanntgabe bzw. Zusendung der entsprechenden Gesetze und/oder Verwaltungsvorschriften.

Das Bundesministerium des Inneren schreibt am 27. Februar 2020 auf meine Anfrage nach den Vorkehrungen auf Bundesebene zu dieser neuen Waffenart:

"Nach § 1 Abs 2 Nr 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, inbes. durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromaggnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann.
Nach Anlage 2 Abschnittt 1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Abs 2 - 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Umbedenklichkeit.
Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG strafbewehrt."

Ergebnis der Anfrage

Der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen / EMF und Infraschall/tieffrequentem Schall ist Ländersache.
Das Land Hessen reagierte nicht auf die Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern bezieht sich erst in einer "Unterrichtung Sachstands- und Rechtslage" vom 19.6.2020 auf meine Anfrage nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDISG), die ich am 4.3.2020 über fragdenstaat.de gestellt hatte, und dies auch erst als Antwort auf meine Petition an den hessischen Landtag.
Der 3seitige Brieftext, sehr redundant, enthält aber doch die klare Ansage, dass der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen / EMF und Infraschall/tieffrequentem Schall bzw. solchen Waffen, wie sie im bundesdeutschen Waffengesetz genannt werden, in Hessen eben nicht gewährleistet ist.
Begründet wird dies damit, dass es "in Hessen keine weiteren diesbezüglichen waffenrechtlichen Regelungen" gebe. Es fehle eine "Länderermächtigung".
Erkenntnisse darüber, ob und ggf. in welchem Umfang "der intendierte gesetzliche Schutz leerläuft", fehlen - "in Ermangelung geeigneter Messverfahren sowie entsprechender behördlicher Zuständigkeiten"
Das Schreiben: "Unterrichtung Sachstands- und Rechtslage" vom 19.6.2020 ist angehängt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
  • 7 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Da der Schutz de…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und tieffrequentem Schall [#181870]
Datum
4. März 2020 13:38
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Da der Schutz der Bevölkerung vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen / EMF und Infraschall/tieffrequentem Schall Ländersache ist, bitte ich um Bekanntgabe bzw. Zusendung der entsprechenden Gesetze und/oder Verwaltungsvorschriften. Das Bundesministerium des Inneren schreibt am 27. Februar 2020 auf meine Anfrage nach den Vorkehrungen auf Bundesebene zu dieser neuen Waffenart: "Nach § 1 Abs 2 Nr 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, inbes. durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromaggnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann. Nach Anlage 2 Abschnittt 1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Abs 2 - 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Umbedenklichkeit. Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG strafbewehrt."
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181870 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missb…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und tieffrequentem Schall [#181870]
Datum
8. April 2020 17:54
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und tieffrequentem Schall“ vom 04.03.2020 (#181870) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181870 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missb…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und tieffrequentem Schall [#181870]
Datum
8. April 2020 17:55
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und tieffrequentem Schall“ vom 04.03.2020 (#181870) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181870 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hes…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Schutz der Bevölkerung vor waffenähnlichem Missbrauch von Mikrowellen und tieffrequentem Schall“ [#181870] [#181870]
Datum
15. April 2020 16:03
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/181870 Ich bin der Meinung, dass die Anfrage beantwortet werden muss, ob es Vorkehrungen zur Gewährleistung des grundgesetzlichen Schutzes der Unversehrtheit der Person und der Wohnung gibt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 181870.pdf Anfragenr: 181870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181870
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Schutz vor waffenförmigen Missbrauch von tieffrequentierten Schall- und Mikrowellen Auszug aus dem angehängten Sch…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Via
Briefpost
Betreff
Schutz vor waffenförmigen Missbrauch von tieffrequentierten Schall- und Mikrowellen
Datum
19. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Auszug aus dem angehängten Schreiben: "Waffenrecht ist Bundesrecht. Das Waffengesetz und die darauf beruhenden waffenrechtlichen Regelungen des Bundes (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) werden von den Ländern und somit auch von den hessischen Waffenbehörden vollzogen. Über die in dem an Sie gerichteten Schreiben des BMI vom 12.02.2020 genannten Regelungen hinaus gibt es in Hessen keine weiteren diesbezüglichen waffenrechtlichen Regelungen. Eine Länderermächtigung, die im Schreiben des BMI genannten Regelungen des Waffengesetzes zu ändern oder zu erweitern, besteht nicht." ... " Erkenntnisse darüber, ob und ggf. in welchem Umfang in Ermangelung geeigneter Messverfahren sowie entsprechender behördlicher Zuständigkeiten für deren Durchführung ein verbotener Umgang oder waffenähnlicher Missbrauch nicht feststellbar und nachweisbar ist und daher der intendierte gesetzliche Schutz leerläuft, liegen dem HMdIS nicht vor. "

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Petition Nr. 1186/20 - Schutz vor waffenförmigem Missbrauch von tieffrequentem Schall und Mikrowellen Sehr geehrte…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Via
Briefpost
Betreff
Petition Nr. 1186/20 - Schutz vor waffenförmigem Missbrauch von tieffrequentem Schall und Mikrowellen
Datum
19. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in der Hessische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 28.05.2020 beschlossen, Ihre Petition der Landesregierung mit der Bitte zu überweisen, Sie über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten. Dieser Bitte komme ich hiermit gerne nach. Mit Schreiben vom 04.03.2020 stellten Sie beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDISG) und weiteren Vorschriften. Begründet haben Sie Ihren Antrag damit, dass der Schutz der Bevölkerung „vor dem waffenähnlichen Missbrauch von Mikrowellen / EMF und Infraschall / tieffrequentem Schall“ Ländersache sei. Mit Schreiben vom 16.03.2020 wandten Sie sich mit der Frage an das für Waffenrecht zuständige Referat des HMdIS, welche gesetzlichen Regelungen / Vorschriften in Hessen in Bezug auf Umweltwaffen gelten. Anhängend war ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 27.02.2020, worin Ihnen auf Ihren Antrag vom 12.02.2020 nach Informationsfreiheitsgesetz Auskunft über die waffenrechtliche Rechtslage erteilt worden war. Sie begründeten Ihre Anfrage damit, dass Sie seit 2014 mehrmals (sechs Mal) aus Ihren Wohnungen ausziehen mussten, da diese „mit diesen Umweltfaktoren derart verseucht wurden, dass normales Wohnen in ihnen unmöglich war“ und Sie keinen öffentlichen Schutz vor dem waffenförmigen Missbrauch der Mikrowellen und tieffrequentem Schall erhalten haben. Das BMI hat in seinem Schreiben vom 27.02.2020 zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung genommen: „Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) des Waffengesetzes (WaffG) gelten auch tragbare Gegenstände als Waffen im Sinne des WaffG, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das Waffengesetz erfasst nach Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, und nach Nummer 1.2.3 Buchstabe b) Gegenstände, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann. Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG ist der Umgang mit Gegenständen verboten, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Von dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm sind auch Waffen erfasst, die auf der Grundlage von Mikrowellenbestrahlung oder Infraschall Verletzungen bei Menschen verursachen können. Verstöße gegen das Umgangsverbot sind nach § 52 Abs. 3 Nummer 1 WaffG strafbewehrt.“ Waffenrecht ist Bundesrecht. Das Waffengesetz und die darauf beruhenden waffenrechtlichen Regelungen des Bundes (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) werden von den Ländern und somit auch von den hessischen Waffenbehörden vollzogen. Über die in dem an Sie gerichteten Schreiben des BMI vom 12.02.2020 genannten Regelungen hinaus gibt es in Hessen keine weiteren diesbezüglichen waffenrechtlichen Regelungen. Eine Länderermächtigung, die im Schreiben des BMI genannten Regelungen des Waffengesetzes zu ändern oder zu erweitern, besteht nicht. Das für Waffenrecht zuständige Referat des HMdIS hat dies Ihnen in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 16.03.2020 mit E-Mail vom 28.04.2020 mitgeteilt. Aus waffenrechtlicher Sicht gewährleistet das geltende Waffenrecht durch das strafbewehrte Verbot mit Gegenständen umzugehen, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit tragen, hinreichend den von Ihnen begehrten Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor dem waffenförmigen Missbrauch der technisch erzeugten Umweltfaktoren tieffrequenter Schall- / Infraschall und Mikrowellen / elektromagnetischer Felder (EMF). Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Erkenntnisse darüber, ob und ggf. in welchem Umfang in Ermangelung geeigneter Messverfahren sowie entsprechender behördlicher Zuständigkeiten für deren Durchführung ein verbotener Umgang oder waffenähnlicher Missbrauch nicht feststellbar und nachweisbar ist und daher der intendierte gesetzliche Schutz leerläuft, liegen dem HMdIS nicht vor. Mit freundlichen Grüßen