Schutz der Datenverarbeitung und IT für den sicheren Netzbetrieb

Anfrage an: Bundesnetzagentur

In § 11 EnWG werden Betreiber von Energienetzen zum angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme für einen sicheren Netzbetrieb verpflichtet.
1. Wie wird "Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme für einen sicheren Netzbetrieb" in der Praxis definiert? Welche Geltungsbereiche haben die Zertifikate üblicherweise?
2. Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen und in welchen Fällen werden diese gewährt?
3. Das EnWG sieht Bußgelder bei Nichteinhaltung der o. g. Anforderung vor. Gab es seit der Verpflichtung zur Zertifizierung Bußgelder? Wenn ja, wie häufig wurden diese verhängt (bitte nach Jahren)? Wie hoch waren die Bußgelder?
4. Wurden im Verlauf der Zertifizierungen oder im Zuge der Wiederholungszertifizierung Zertifikate ausgesetzt, entzogen oder für ungültig erklärt? Wenn ja, wie häufig kam dies vor und was waren die Gründe?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In § 11 EnWG werden Betrei…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Schutz der Datenverarbeitung und IT für den sicheren Netzbetrieb [#218651]
Datum
18. April 2021 10:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In § 11 EnWG werden Betreiber von Energienetzen zum angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme für einen sicheren Netzbetrieb verpflichtet. 1. Wie wird "Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme für einen sicheren Netzbetrieb" in der Praxis definiert? Welche Geltungsbereiche haben die Zertifikate üblicherweise? 2. Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen und in welchen Fällen werden diese gewährt? 3. Das EnWG sieht Bußgelder bei Nichteinhaltung der o. g. Anforderung vor. Gab es seit der Verpflichtung zur Zertifizierung Bußgelder? Wenn ja, wie häufig wurden diese verhängt (bitte nach Jahren)? Wie hoch waren die Bußgelder? 4. Wurden im Verlauf der Zertifizierungen oder im Zuge der Wiederholungszertifizierung Zertifikate ausgesetzt, entzogen oder für ungültig erklärt? Wenn ja, wie häufig kam dies vor und was waren die Gründe?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218651/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.04.2021, die wir gerne im Folgenden beantworten möchten…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Antwort - IFG-Anfrage vom 18. April 2021 zum Schutz der Datenverarbeitung und IT für den sicheren Netzbetrieb [#218651]
Datum
11. Mai 2021 12:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.04.2021, die wir gerne im Folgenden beantworten möchten. In § 11 EnWG werden Betreiber von Energienetzen zum angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme für einen sicheren Netzbetrieb verpflichtet. 1. Wie wird "Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme für einen sicheren Netzbetrieb" in der Praxis definiert? Welche Geltungsbereiche haben die Zertifikate üblicherweise? Der Geltungsbereich richtet sich nach dem IT-Sicherheitskatalog folgend §11 Abs.1a EnWG. Dieser findet Anwendung auf "[...] alle zentralen und dezentralen Anwendungen, Systeme und Komponenten, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Enthalten sind demnach zumindest alle TK- und EDV-Systeme des Netzbetreibers, welche direkt Teil der Netzsteuerung sind, d.h. unmittelbar Einfluss nehmen auf die Netzfahrweise. Daneben sind auch TK- und EDV-Systeme im Netz betroffen, die selbst zwar nicht direkt Teil der Netzsteuerung sind, deren Ausfall jedoch die Sicherheit des Netzbetriebs gefährden könnten." "Die Ermittlung der im Einzelfall betroffenen Anwendungen, Systeme und Komponenten eines Netzes erfolgt durch den jeweiligen Netzbetreiber selbst unter Beachtung der in diesem IT-Sicherheitskatalog vorgegebenen Kriterien." Der Geltungsbereich der Zertifikate ist laut Konformitätsbewertungsprogramm durch den Betreiber festzulegen, da dieser im Einzelfall individuell sein kann. Ein Beispiel hierzu wäre "[...] für den Geltungsbereich Zentrale und dezentrale Anwendungen, Systeme und Komponenten für den sicheren Netzbetrieb in den Sparten Strom und Gas [...]" 2. Gibt es Ausnahmen von den Verpflichtungen und in welchen Fällen werden diese gewährt? Es werden Ausnahmen gewährt, wenn ein Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur darlegt, dass er keine Systeme, Anwendungen und Komponenten betreibt, die in den Geltungsbereich des IT-Sicherheitskatalogs gemäß § 11 Absatz 1a EnWG fallen. In diesen Fällen besteht keine Umsetzungs- und Zertifizierungspflicht für die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Über eine verbindliche Erklärung zur Nichtanwendbarkeit des IT-Sicherheitskatalogs verpflichten sich o.g. Netzbetreiber dazu, bei jeder künftigen Veränderung in der Netzinfrastruktur die Anwendbarkeit des IT-Sicherheitskatalogs erneut zu prüfen. Werden dabei Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme identifiziert, die in den Anwendungsbereich des IT-Sicherheitskatalogs fallen, verpflichtet sich der Netzbetreiber dazu, die Bundesnetzagentur hierüber unverzüglich und unaufgefordert zu informieren und ein Zertifizierungsverfahren gem. IT-Sicherheitskatalog einzuleiten. Diese Erklärung ist alle zwei Jahre bei der Bundesnetzagentur einzureichen. 3. Das EnWG sieht Bußgelder bei Nichteinhaltung der o. g. Anforderung vor. Gab es seit der Verpflichtung zur Zertifizierung Bußgelder? Wenn ja, wie häufig wurden diese verhängt (bitte nach Jahren)? Wie hoch waren die Bußgelder? Bisher wurden keine Bußgelder verhängt. 4. Wurden im Verlauf der Zertifizierungen oder im Zuge der Wiederholungszertifizierung Zertifikate ausgesetzt, entzogen oder für ungültig erklärt? Wenn ja, wie häufig kam dies vor und was waren die Gründe? Dies kann und muss im Rahmen der Zertifizierung und Wiederholungszertifizierung erfolgen, sofern im Audit festgestellt wird, dass der IT-Sicherheitskatalog nicht erfüllt ist. Die Bundesnetzagentur wird darüber im Rahmen der Kundenliste von Zertifizierungsstellen informiert, führt darüber jedoch keine separate Statistik. Die Aufgabe der Bundesnetzagentur besteht an dieser Stelle darin, zu überwachen, dass aktive Netzbetreiber nach dem IT-Sicherheitskatalog zertifiziert sind. Mit freundlichen Grüßen