Schutz der Mitarbeiter/Hinweisgeben, EU Richtlinie 2019/1937
Gerade in traditionell hierarchisch organisierten Einheiten ist das Hinweisgeben schwierig. Aus Erfahrung ist mir bekannt, dass andere (nicht rechtswidrige) Ansichten, die einer jahrelang gepflegten Ansicht entgegenstehen, wenig Möglichkeiten des Gehörs finden. Gerade Mitarbeiter, die viel private Arbeit in die Analyse auf Aufbereitung solcher anderer Ansichten stecken sind jedoch üblicherweise hoch motiviert und vertreten hohe moralische und ethische Werte. Solche Mitarbeiter sind im Nachhinein aus Sicht Ihrer Vorgesetzten „schon immer auffällig“ gewesen.
Auch aus diesem Grund wurde die EU Richtlinie 2019/1937 mit Umsetzungsfrist zum Dezember 2021 verabschiedet.
Soweit ich aus öffentlichen Quellen ermitteln konnte, besitzten die brandenburgischen Hochschulen keine Möglichkeit der anonymen Hinweisgabe entsprechend der genannten Richtlinie für ihre Mitarbeiter. Diese sind daher bei nicht anonymer Meldung möglicher Repressalien der Vorgesetzten und Hochschulleitung ausgesetzt.
Unabhängig davon, ob unsere neue oder alte Bundesregierung es bis zum 17. Dezember diesen Jahres noch schafft diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und in Kraft zu setzen, entfalten EU Richtlinien für die öffentliche Hand, unabhängig von der Landesumsetzung unmittelbar Wirkung. So werden alle brandenburgischen Hochschulen und auch Sie als Ministerium verpflichtet sein, die Richtlinie umzusetzen und entsprechende Meldekanäle und Prozesse einzurichten, egal ob es eine nationale Rechtsregelung gibt oder nicht, weil die Richtlinie ausreichend konkret ist (siehe Francovich Entscheidung).
Die TH Wildau vertritt diese Auffassung nicht und schreibt mir dazu letztes Jahr: "Diese Umsetzung hat in der BRD noch nicht stattgefunden, die Hochschule ist daher derzeit auch nicht verpflichtet, den Forderungen der EU-Richtlinie zu entsprechen."
Meldekanäle und Prozesse sind nur solche, die den in der EU-Richtlinie konkret dargelegten Kriterien entsprechen. Sofern (eventuell bereits vorhandene) Meldekanäle und Prozesse nicht den Kriterien der EU-Richtlinie entsprechen, hat die meldende Person damit sofort die Möglichkeit eine Offenlegung über den Missstand durchzuführen (Artikel 15).
Ich erbitte nach dieser Einleitung nun folgende Informationen:
1. Gibt es Rundschreiben/Vorschläge des Ministeriums, wie die Hochschulen mit dieser Richtlinie umzugehen haben?
2. Stützt sich die, meiner Einschätzung nach rechtsfehlerhafte Aussage der TH Wildau, auf ein Schreiben Ihrerseits? Sofern ja, bitte ich um Übermittlung.
3. Welches Verfahren setzt des MWFK ein? Hier interessiert mich der Prozess und die genutzten Werkzeuge (z.B. IT Tools) und wer welche Verantwortlichkeiten besitzt.
4. Sie sind selbst noch zusätzlich als externer Meldekanal nach Artikel 10 einzustufen. Für diese Meldeart würde ich ebenso die Fragen aus 3. beantwortet wissen.
5. Haben Gremien an der Ausarbeitung mitgewirkt und Beschlüsse gefasst oder Stellungnahmen geschrieben o.ä.? Diese hätte ich ebenso gern.
Information nicht vorhanden
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Datum7. November 2021
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10. Dezember 2021
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