Schutzgebiet für Wasserversorgung Leups, ZeV-Juragruppe

Beim LRA-BT ist aktenkundig amtsbekannt, dass schon das damalige LRA Pegnitz 1969 beanstandet hat, dass die Schutzgebietsausweisung für die WV-Leups "nicht mehr den geänderten gesetzlichen Anforderungen entspricht". Seit 1978 ist der ZwV-Juragruppe versorgungspflichtig und dafür verantwortlich. Das LRA duldet diesen Missstand ungeahndet.
1. Bleibt diese über 40-jährige verantwortungslose Untätigkeit des LRA-BT disziplinarrechtlich folgenlos, auch wenn das LRA durch eine Verpflichtungsklage beim VG-BT gezwungen würde eine WR-Anordnung gegen die Juragruppe zu erlassen, des Inhalts, "umgehend eine Schutzgebietsausweisung vorzunehmen"?
2. Gibt es hierzu auch einen StGB-relevanten Tatbestand?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. März 2019
  • Frist
    22. April 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Beim LRA-BT is…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Schutzgebiet für Wasserversorgung Leups, ZeV-Juragruppe [#62653]
Datum
23. März 2019 10:59
An
Regierung von Oberfranken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beim LRA-BT ist aktenkundig amtsbekannt, dass schon das damalige LRA Pegnitz 1969 beanstandet hat, dass die Schutzgebietsausweisung für die WV-Leups "nicht mehr den geänderten gesetzlichen Anforderungen entspricht". Seit 1978 ist der ZwV-Juragruppe versorgungspflichtig und dafür verantwortlich. Das LRA duldet diesen Missstand ungeahndet. 1. Bleibt diese über 40-jährige verantwortungslose Untätigkeit des LRA-BT disziplinarrechtlich folgenlos, auch wenn das LRA durch eine Verpflichtungsklage beim VG-BT gezwungen würde eine WR-Anordnung gegen die Juragruppe zu erlassen, des Inhalts, "umgehend eine Schutzgebietsausweisung vorzunehmen"? 2. Gibt es hierzu auch einen StGB-relevanten Tatbestand?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Leopold Mayer
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutzgebiet für Wasserversorgung Leups, ZeV-J…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Schutzgebiet für Wasserversorgung Leups, ZeV-Juragruppe [#62653]
Datum
23. April 2019 17:15
An
Regierung von Oberfranken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutzgebiet für Wasserversorgung Leups, ZeV-Juragruppe“ vom 23.03.2019 (#62653) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Die Fristüberschreitung ist angesichts der Osterferien nachvollziehbar. Trotzdem wüsste ich gern ob sie die anfrage noch zeitnah beantworten wollen, oder eine Begründung für ihr "Zurückhaltung" erfahren. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 62653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>