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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schutzmaßnahmen bei der geplanten Wiedereröffnung der Schulen in der Corona-Pandemie

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Szenarien für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Osterferien ab dem 20. April bzw. je nach Infektionsstand und Entscheidung der Gesundheitsbehörden später Vorbemerkung Prüfunqszeiträume Abitur bis einschließlich 5.Mai sollen die Profilfach- und schriftlichen Kernfachprüfungen stattfinden, evtl, mit relativ hohem Aufwand (Abstände, hygienische Maßnahmen, mehrere Prüfräume mit entsprechenden Aufsichten) -> am 26./27./(28.) Mai: Sprechprüfungen Englisch .Prüfunqszeiträume ESA/MSA                                                                     Formatiert: Unterstrichen .—► 29.04,2020 ESA Deutsch / MSA Englisch                                                    1 Formatiert: Nicht unterstrichen 05.05.2020 ESA / MSA Herkunftssprachenprüfunq (schriftlich) 07.05.2020 ESA Englisch / MSA Mathematik 14.05.2020 ESA Mathematik / MSA Deutsch -> 11.05.-13.05.2020 Sprachpraktische Prüfung Englisch ESA / MSA Die Entscheidung, den Schulbetrieb ggf. nur schrittweise wiederaufzunehmen ist abhängig: 1. vom Verlauf der Pandemie und der Schutzmaßnahmen: Lockerung der Kontakteinschränkungen (evtl, nur für jüngere und gesunde Menschen?); Öffnung von Betrieben; Öffnung von KiTa's u.a. 2. von der schulischen Situation: Krankenstand von Lehrkräften; Betreuungs­ aufgaben von Lehrkräften, die Kinder unter 14 Jahren haben; Anzahl von Lehrkräften mit erhöhtem Risiko an Schulen u.a. 2r     Hier sind zwingend die Vorgaben des Gesundheitsministeriums abzuwarten            -   Formatiert: Standard, Einzug: Links: 0,12 cm, Keine Aufzählungen oder Nummerierungen bzw. zu beachten. Die unter Punkt 2 genannten Aspekte erschweren zugleich eine zentrale Planung: Denn zum einen wird die Situation an den Schulen sehr unterschiedlich sein: Große Schulen können ggf. das Fehlen von Lehrkräften besser auffangen als kleine. Zum anderen kennen wir die personellen Gegebenheiten nicht genau. Die Zahl der Seite 1 von 7
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Lehrkräfte mit erhöhtem Risiko aufgrund von Alter und/oder Vorerkrankungen sowie die Zahl Lehrkräfte mit Kindern mit Betreuungsbedarf ist nur an den Schulen bekannt. Der Prozentanteil der Altersgruppen an allen öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen wird aus folgender Tabelle ersichtlich (Quelle: Statistik Handbuch Tabelle HB 24.0): pnter 30    5.6 30-34      11,3 35-39     14,7 40-44     13,9 45-49      1G.2 50-54      12,5 55-59      12,9 60-64      11,7 65 und alter  1.2 lnag«»amt    100.0 Für eine schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs sind unterschiedliche Szenarien denkbar Alle im Folgenden skizzierten Szenarien setzen einen Auftrag für die Schulleiter/innen noch während der Osterferien voraus, zu prüfen, wieviel Lehrkräfte überhaupt zur Verfügung stünden (Risikogruppe, Kinder unter 14 Jahren, ...) und Entwicklung von Szenarien dazu, was mit der vorhandenen Zahl an Lehrkräften an Unterricht realisierbar wäre. Ministerium müsste ggf. entscheiden, nach welchem der unten geschilderten Szenarien grundsätzlich zu verfahren ist. Variante A:            Priorität: Gemeinschaftsschulen: Jahrgänge 9 und 10 zur Start zunächst nur     Vorbereitung auf Abschlussprüfungen ESA und MSA für einzelne           untergeordnete Priorität: Jahrgänge, nach        1. Jahrgänge, die vor einem Übergang stehen: Möglichkeit nach       -> (Schräg-)Versetzungsentscheidung an Gymnasien: Jg. 6 Stundenplan            -> Entscheidung Übergang Oberstufe: Jg. 9 an G8- Gymnasien, Jg. 10 an G9 Gymnasien -> ggf. Übergang weiterführende Schule: Jg. 4 an den Grundschulen. oder 2. Jüngere Schülerinnen und Schüler -> an den weiterführenden Schulen: Jg. 5 und 6 -> an den Grundschulen: alle Jahrgängen ggf. im Wechsel (s. Variante B); insbesondere Jg. 1, der noch nicht digital versorgt werden kann. Seite 2 von 7
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Nachteil Nicht alle Schülerinnen und Schüler kommen wieder in Kontakt zur Schule; in der Öffentlichkeit ggf. schwer vermittelbar Vorteil  Schülerinnen und Schüler können auf Prüfungen vorbereitet werden. Versetzungsentscheidungen können besser vorbereitet und begründet werden. Seite 3 von 7
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Variante B:      Beispiel: Start für ESA-   Montag: Jg.9 und 10 an GemS + Jg. 5 und E-Jg. /MSA-Jahrgänge   Dienstag: Jg.9 und 10 an GemS + Jg. 6 . nach Plan und    Mittwoch: Jg.9 und 10 an GemS + Jg.7 rollierend       Donnerstag: Jg.9 und 10 an GemS + Jg. 8 tageweise für    Freitag: Jg.9 und 10 Jg. an GemS + Q 1 einzelne         Gymnasien hätten, wenn die Abiturprüfungen bereits Jahrgänge        stattgefunden haben, größeren Spielraum und könnten evtl, für einzelne Jahrgänge Unterricht (fast) nach Plan anbieten 8 (vgl. Variante A) Variante C       geht von der möglichen Gegebenheit aus, dass auch weiterhin nur Teile von    im Schulgebäude Abstandsregelungen zu beachten sind, so Klassen­         dass - je nach Raumgröße - nur Teile von gemeinschaften   Klassengemeinschaften gemeinsam erscheinen können: unterrichten      -> Vor- und Nachmittagsregelungen -> dann vornehmlich mit Klassenlehrkräften oder Klassen­ leiterteams —> sehr reduzierter Austausch möglich, nicht im umfassenden Sinne Unterricht -> Voraussetzung wahrscheinlich: Prüfungen müssten im Haus bereits stattgefunden haben -» nach einem rollierenden Modell wie bei Variante B, das von den Stundenplanern je nach personellen Gegebenheiten koordiniert werden müsste Nachteil        Organisierbarkeit? Der Planungsaufwand ist hier unter Variante B und C Umständen sehr hoch, da ein Unterrichten nach gültigem Tages-Stundenplan außer in den Prüfungsjahrgängen kaum sinnvoll ist. Hier müssten individuelle Klassenpläne gemacht werden. Nach Möglichkeit müssten Klassenlehrkräfte Zeit in den Klassen haben. Vorteil         Alle Schülerinnen und Schüler kämen in Kontakt zu Lehrkräften, um dann wieder ins E-Learning geschickt zu werden. Hier könnten auch Absprachen getroffen werden, ob und wie Unterrichtsbeiträge gewertet werden können. Seite 4 von 7
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Eine reibungslose Durchführung der Prüfungen (ESA, MSA, Abitur) sollte Vorrang haben, daher möglicher Vorschlag aus dem Referat 32: -> keine Wiederaufnahme des Unterrichts an Gym und GemSmO vor dem 11.5 -> Ausnahme: Start des vorbereitenden Unterrichts für die ESA- und MSA-Prüfungen für die 9. und 10.Jahrgänge an allen Gems mindestens zwei Wochen vor den avisierten Prüfungsterminen; das würde eine besondere Herausforderung für die Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe bedeuten -> Grundschulen könnten, wenn der Verlauf der Pandemie es zulässt, früher anfangen. -> ESA- und MSA-Schüler/innen müssen vor den Prüfungen möglichst vollum­ fänglich Unterricht erhalten. -> Es sollte darüber hinaus das Ziel sein, so vielen Lerngruppen Kontaktmöglich­ keiten zu Lehrkräften zu geben, wie es unter den personellen Gegebenheiten vor Ort möglich ist. -> Den Schulen muss ein Spielraum gegeben werden, den Unterricht an die Gegebenheiten vor Ort anzupassen. Problem: In der Öffentlichkeit ist ein sehr schulspezifisches Vorgehen evtl, schwer vermittelbar. Es kann zu großen Ungleichheiten führen, z.B.: Von zwei Grundschulen erhält an der einen Grundschule vielleicht nur der vierte Jahrgang Unterricht, während an einer anderen evtl, der komplette Unterricht wiederaufgenommen werden kann. Hausunterricht: Somatik=vulnerable Gruppe ??? Psychische Erkrankunqen= könnte wieder starten Problem: Lehrkräfte werden gebunden, obwohl diese evtl, in Schulen benötigt werden                                                                                          Kommentiert            Wie steht ihr dazu? Mein Vorschlag wäre, dass der Hausunterricht nur dann stattfinden kann, wenn Schulleitungen ihre Zustimmung geben. Daher werden die Antragsbearbeitungen zunächst ausgesetzt und starten erst wieder, wenn Schulen informiert sind. 1. Prüfungen: LFZ Hören: Prüfungsbetrieb könnte gut organisiert werden: 2 ESA Klassen, 1 MSA Klasse- Verpflegung/Internatsbetrieb für Prüflinge möglich 2. Zur Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes: a) Im inklusiven Kontext: Seite 5 von 7
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Unabhängig zum Förderschwerpunkt nehmen Sonderschullehrkräfte analog zu den allgemeinen Schulen ihre Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote in den allgemeinen Schulen auf. •Landesförderzentrum Sehen: evtl, vorgesehene Kurse am LFZ Sehen in Schleswig wären zu berücksichtigen •Besonderheit: Geistige Entwicklung: Schülerschaft gehört aufgrund der Behinderung zur vulnerablen Bevölkerungsgruppe- Risikogruppe- Hygienemaßnahmen (?) •Körperliche und motorische Entwicklung: Schülerschaft gehört weitestgehend aufgrund der Behinderung zur vulnerablen Bevölkerungsgruppe- Risikogruppe- Hygienemaßnahmen (?) b)    an Förderzentren: •Landesförderzentrum Hesterberg (Schleswig) Aufnahme des Unterrichtsbetriebes in Abhängigkeit zu den Kliniken-, •Weitere Kinder- und Jugendpsychiatrien: Aufnahme des Unterrichtsbetriebes in Abhängigkeit zu den Arbeitsweisen der Kliniken - •Landesförderzentrum Hören: Aufnahme der Beschulung und des Internatsbetriebes bei Re-Start- Staffelung notwendig., zunächst müssen die ESA/MSA-Prüflinge berücksichtigt werden-Entwickiung einer schuleigenen Staffelung •Landesförderzentrum Körperliche und motorische Entwicklung in Damp: Schülerschaft gehört weitestgehend aufgrund der Behinderung zur vulnerablen Bevölkerungsgruppe- Risikogruppe-Hygienemaßnahmen (?)- Entwicklung einer schuleigenen Staffelung •Landesförderzentrum Körperliche und motorische Entwicklung in Schwentinental: Hoher Pflege- und Betreuungsbedarf- auch medizinisch! Schülerschaft gehört weitestgehend aufgrund der Behinderung zur vulnerablen Bevölkerungsgruppe- Risikogruppe-Hygienemaßnahmen- Entwicklung einer schuleigenen Staffelung •Regionale Förderzentren Körperliche und motorische Entwicklung: Häufig besteht eine Kombination mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Hoher Pflegeaufwand- evtl. Bedarf an medizinisch ausgebildeten Personal-, Schülerschaft gehört weitestgehend aufgrund der Behinderung zur vulnerablen Bevölkerungsgruppe- Risikogruppe-Hygienemaßnahmen - Entwicklung einer schuleigenen Staffelung •Regionale Förderzentren Geistige Entwicklung: Hoher Pflegeaufwand- evtl. Bedarf an medizinisch ausgebildeten Personal-, Schülerschaft gehört weitestgehend Seite 6 von 7
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aufgrund der Behinderung zur vulnerablen Bevölkerungsgruppe- Risikogruppe- Hygienemaßnahmen (?)-Entwicklung einer schuleigenen Staffelung Regionale Förderzentren LSE und temporäre Maßnahmen: möglichst schneller Start nach den Osterferien-Entwicklung je nach Personalbestand von schuleigener Staffelung Vorteile: im inklusiven Kontext analog zu den allgemeinen Schulen Nachteil: keine flächendeckende gleiche Umsetzung möglich Votum Referat 33: Seite 7 von 7
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(MBWK) Von:                                                           (MBWK) Gesendet:                                    Montag, 20. April 2020 08:48 An:                                                              BWK) Betreff:                                     AW: Mundschutz bei Schulprüfungen Guten Morg ich weiß nicht, ob Ihre Frage noch aktuell ist, aber ich möchte im Hinblick auf die Prüfungen, aber auch auf die Schulöffnung, Argumente in Bezug auf die Umsetzungzum verpflichtenden/dringend empfohlenen Tragen einer MNB hinweisen. Die medizinische Sicht wurde                          Ia hinreichend besprochen. Es geht bei den Prüfungen und auch beim Wiedereinstieg einfach um viel längere Zeiträume als eine 10 minütige ÖPNV-Fahrt oder ein 20 minütiger Einkauf. Wenn also die MNB verpflichtend eingeführt oder dringend empfohlen wird, müssen sich die Schulen auch überlegen, was passiert, wenn ein Schüler oder eine Lehrkraft die völlig durchnässte MNB nach 2 Stunden ablegt, um etwas zu essen, oder weil er/sie es (verständlicherweise) nicht mehr ertragen kann. Was passiert mit der potentiell hochinfektiösen MNB dann? Haben alle Schüler und Lehrkräfte Ersatz und ein Tüte mit Verschluss als Abwurf dabei? Werden Schüler und Lehrkräfte dann nach Hause geschickt, weil sie dieser Maßnahme nicht mehr nachkommen können? Wie wird sonst „geahndet"? Also, neben der Schwierigkeit mit der fraglich medizinischen Wirksamkeit in diesem Kontext, sehe ich auch Probleme in der Umsetzung (zumindest wenn das Tragen verpflichtend ist oder dringend empfohlen wird). Einem freiwilligen Tragen steht ja weiterhin nichts im Wege. Herzliche Grüße, Vo n:                  (MBWK)                     @bimi.landsh.de> Gesendet: Freitag, 17. April 2020 15:53 An:                         (Sozialministerium)                     @sozmi. Iandsh.de>,                   MBWK) imi.landsh.de> Cc:                 ialministerium)                     |@sozmi.landsh.de> Betreff: Mundschutz bei Schulprüfung Hallo Unser Hauptpersonalrat vertritt die Auffassung, dass ein Mundschutz zu tragen ist, weil dies auch von einem Bundesministerium so vorgesehen sei. Wir haben ja nun eine andere Auffassung, gerade vor dem Hintergrund der sehr klar abgesteckten Rahmenbedingungen und Hygienemaßnahmen in den Schulen. Anderseits sah ich eben die dpa-lnfo - vielen Dank für den Info-Service aus dem MSGJFSÜ! - zu Masken in Sachsen im ÖPNV. Daher meine Frage: Wir bleiben bei unserer Haltung, die ja im Übrigen das freiwillige Tragen von Masken nicht verbietet, richtig?!! Viele Grüße SH^¥                                         ■          Volksabstimmungen Gemeinsam über Grenzen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Abteilung für Schulgestaltung und Schulaufsicht (III 3) Brunswiker Straße 16-22 24105 Kiel 1
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Von: Gesendet: An: Cc: Betreff:                                    sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf Anlagen:                                    sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf Hallo ich sehe nicht, dass es einen in jedem Fall gesicherten Mindestabstand in Schule geben kann. Das ist der Unterschied zum Finanzamt und sogar zum Kassenbereich in Lebenmittelläden. Wir haben nicht immer ein Pult zwischen uns und den SuS. Gute Erholung über das Wochenende wünscht Ihnen Mit freundlichen Grüßen Tel.: 1
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales SARS-CoV-2-Arbeitssch utzsta nda rd I. Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt. Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effekt vermieden werden. Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Zwei klare Grundsätze gelten: • Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. • Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen. II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard) Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen. Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet werden. -1 -
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