Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen

Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für SchülerInnen und LehrerInnen.
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen müssen Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen organisiert werden?
Schutzmaßnahmen meint hier die Maßnahmen, die auf der von der DGUV betriebenen Seite https://www.sichere-schule.de/ beschrieben sind, wie z. B. Instandhaltung von Klettergerüsten, Beleuchtung der Klassenräume, Hygienemaßnahmen, ergonmische Möblierung der Klassenräume usw.
Wie ist die Finanzierung von Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen geregelt?
Welche Unterschiede gibt es in der Organisation und der Finanzierung von Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen?
Muss für SchülerInnen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG erstellt werden?
Ist der "SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule" für alle Schulen verbindlich?
Wer ist zuständig für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen an Schulen?
Wer kontrolliert die Umsetzung der Schutzmaßnahmen?
Wird dabei auch kontrolliert, ob eine angemessene Gefährdungsbeurteilung für SchülerInnen erstellt wurde?
Sind Maßnahmen zum Schutz vor Corona-Infektionen Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für SchülerInnen und LehrerInnen?
Inwieweit kollidiert das ArbSchG mit den Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer im Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen?
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_3/details_3_401025.jsp

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
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David Sprenger
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
David Sprenger
Betreff
Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen [#197817]
Datum
25. September 2020 16:11
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für SchülerInnen und LehrerInnen. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen müssen Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen organisiert werden? Schutzmaßnahmen meint hier die Maßnahmen, die auf der von der DGUV betriebenen Seite https://www.sichere-schule.de/ beschrieben sind, wie z. B. Instandhaltung von Klettergerüsten, Beleuchtung der Klassenräume, Hygienemaßnahmen, ergonmische Möblierung der Klassenräume usw. Wie ist die Finanzierung von Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen geregelt? Welche Unterschiede gibt es in der Organisation und der Finanzierung von Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen? Muss für SchülerInnen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG erstellt werden? Ist der "SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule" für alle Schulen verbindlich? Wer ist zuständig für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen an Schulen? Wer kontrolliert die Umsetzung der Schutzmaßnahmen? Wird dabei auch kontrolliert, ob eine angemessene Gefährdungsbeurteilung für SchülerInnen erstellt wurde? Sind Maßnahmen zum Schutz vor Corona-Infektionen Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für SchülerInnen und LehrerInnen? Inwieweit kollidiert das ArbSchG mit den Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer im Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen? https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_3/details_3_401025.jsp
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen David Sprenger Anfragenr: 197817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197817/ Postanschrift David Sprenger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen David Sprenger

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage197817 nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Sprenger, bei dem in Ihrer Anfrage 197…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage197817 nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
29. Oktober 2020 07:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sprenger, bei dem in Ihrer Anfrage 197817 Erfragten handelt es sich nicht um Informationen i. S. d. § 1 IFG, sondern um bloße Sach- und Rechtsauskünfte. Mit freundlichen Grüßen