Schutzräume im Kreis Ahrweiler

Gemäß Art 73 Abs. 1 Nr. 1 hat der Bund die elementare Aufgabe ihre Bürger vor einem Angriff von Außen zu schützen. Sie als zuständige Behörde möchte ich deshalb fragen, wo sich in meinem Landkreis (Ahrweiler) funktionsfähige Schutzräume befinden, welche der Zivilbevölkerung als Schutz in Kriegs- oder Notsituationen dienen. Leider habe ich selbst nach längerer Recherche keine Angaben dazu im Internet gefunden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. März 2022
  • Frist
    6. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß Art 73 Abs…
An Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schutzräume im Kreis Ahrweiler [#242460]
Datum
4. März 2022 14:32
An
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Art 73 Abs. 1 Nr. 1 hat der Bund die elementare Aufgabe ihre Bürger vor einem Angriff von Außen zu schützen. Sie als zuständige Behörde möchte ich deshalb fragen, wo sich in meinem Landkreis (Ahrweiler) funktionsfähige Schutzräume befinden, welche der Zivilbevölkerung als Schutz in Kriegs- oder Notsituationen dienen. Leider habe ich selbst nach längerer Recherche keine Angaben dazu im Internet gefunden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § << Adresse entfernt >> Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § << Adresse entfernt >> IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz << Adresse entfernt >> Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. << Adresse entfernt >> VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. << Adresse entfernt >> IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242460 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242460/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu deren Beantwortu…
Von
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Betreff
AW: [EXTERN]Schutzräume im Kreis Ahrweiler [#242460]
Datum
8. März 2022 09:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu deren Beantwortung wir auf die Inhalte auf unserer Website unter www.bbk.bund.de verweisen (vgl. § 9 Abs. 3 IFG). Dort können Sie u.a. folgende Informationen abrufen: "Wo finde ich Schutzräume? Dass Deutschland vor dem Hintergrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine einem Luftangriff ausgesetzt sein wird, ist unwahrscheinlich. Dennoch stellt man sich natürlich die Frage nach Schutzräumen, sollte es soweit kommen. Öffentliche Schutzräume wie z.B. Luftschutzbunker gibt es nicht mehr. Im Jahr 2007 beschlossen Bund und Länder gemeinsam, öffentliche Schutzräume nicht weiter zu erhalten. Mit dem Fall der Mauer und der Beendigung des Ost-West-Konflikts schien das Szenario eines konventionellen Krieges mit großflächigen Bombardierungen und dem Einsatz chemischer und nuklearer Waffen nicht mehr zeitgemäß. Doch auch ohne öffentliche Einrichtungen gibt es natürlich Schutzmöglichkeiten. Da das BBK für Zivilschutz zuständig ist – also den Schutz der Bevölkerung im Falle eines Krieges -, haben wir schon vor einigen Jahren Empfehlungen formuliert, die wir Ihnen hier gerne zur Verfügung stellen. Guten Schutz bietet generell die vorhandene Bebauung, sowohl vor fliegenden Objekten als auch vor Kontamination mit chemischen oder nuklearen Stoffen. Im Fall eines Angriffs gehen Sie am besten in einen innenliegenden Raum mit möglichst wenigen Außenwänden, Türen und Fenstern: Glasflächen können bei Explosionen durch die Druckwelle zersplittern und Verletzungen verursachen. Wenn Sie nicht zu Hause, sondern innerhalb einer Stadt unterwegs sind, gehen Sie wenn möglich in ein Gebäude mit Innenräumen oder suchen Sie am besten unterirdische Gebäudeteile auf, z.B. U-Bahn-Stationen. Benutzen Sie grundsätzlich die Treppe und nicht den Fahrstuhl. Bei einer Beschädigung des Gebäudes oder bei einem Stromausfall könnten Sie im Fahrstuhl eingeschlossen werden." Mit freundlichen Grüßen