Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW

1. Ihre Schriftstücke, Protokolle und Dokumente, die das Schutzziel der CoronaSchVO genau definieren und erläutern, sowie die Messbarkeit der Zielerreichung in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht beschreiben.

2. Schriftstücke, Protokolle und Dokumente, die die Häufigkeit der Überprüfung der Zielerreichung und das Ergebnis der Überprüfungen belegen.

Sollte sich seit Inkrafttreten der ersten VO vom 22.3.2020 das Schutzziel oder die Verfahren zur Überprüfung geändert haben, bitte ich Sie auch um Informationen zu ALLEN vorherigen Schutzzielen und den dazugehörigen Überprüfungsverfahren und -zeitpunkten.

Ich danke Ihnen für Ihre Informationen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW [#185961]
Datum
4. Mai 2020 13:30
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ihre Schriftstücke, Protokolle und Dokumente, die das Schutzziel der CoronaSchVO genau definieren und erläutern, sowie die Messbarkeit der Zielerreichung in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht beschreiben. 2. Schriftstücke, Protokolle und Dokumente, die die Häufigkeit der Überprüfung der Zielerreichung und das Ergebnis der Überprüfungen belegen. Sollte sich seit Inkrafttreten der ersten VO vom 22.3.2020 das Schutzziel oder die Verfahren zur Überprüfung geändert haben, bitte ich Sie auch um Informationen zu ALLEN vorherigen Schutzzielen und den dazugehörigen Überprüfungsverfahren und -zeitpunkten. Ich danke Ihnen für Ihre Informationen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185961 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185961 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage an das MAGS Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anliegen an uns gewend…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage an das MAGS
Datum
11. Mai 2020 11:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Anliegen an uns gewendet haben! Leider ist es so, dass die Stabsstelle Corona im MAGS in den vergangenen Tagen viele tausend E-Mails mit Nachfragen zu den angekündigten Lockerungen erreicht haben. Wir haben daher keine Chance, Ihre Anfrage in annehmbarer Zeit detailliert und in der gewünschten Qualität zu beantworten. Es gibt jedoch zwei Internetauftritte der Landesregierung, die Ihnen weiterhelfen könnten: • Zum einen die Internetseite der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, dort gibt es sehr umfangreiche Frage-und-Antwort-Kataloge (FAQ) zum Thema „Bekämpfung des Coronavirus“. Die Adresse: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus • Zum anderen die Internetseite des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), auf der Sie die komplette Sammlung der rechtlichen Regelungen finden. Dort werden alle aktuellen Verordnungen und Erlasse veröffentlicht, in denen die stufenweise Öffnung der Maßnahmen in der Corona-Pandemie geregelt wird. Die Adresse: www.mags.nrw/coronavirus Sollten Sie dort auch in den nächsten Tagen nicht fündig werden, so wenden Sie sich gerne wieder an uns. Bitte verwenden Sie dann in der Betreffzeile die Worte „ERNEUTE ANFRAGE“. Wir bemühen uns dann um möglichst schnelle Klärung Ihres Anliegens. Mit Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ihre Schriftstücke, Protokolle und Dokumente,…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ERNEUTE ANFRAGE: Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW [#185961]
Datum
11. Mai 2020 14:38
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ihre Schriftstücke, Protokolle und Dokumente, die das Schutzziel der CoronaSchVO genau definieren und erläutern, sowie die Messbarkeit der Zielerreichung in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht beschreiben. 2. Schriftstücke, Protokolle und Dokumente, die die Häufigkeit der Überprüfung der Zielerreichung und das Ergebnis der Überprüfungen belegen. Sollte sich seit Inkrafttreten der ersten VO vom 22.3.2020 das Schutzziel oder die Verfahren zur Überprüfung geändert haben, bitte ich Sie auch um Informationen zu ALLEN vorherigen Schutzzielen und den dazugehörigen Überprüfungsverfahren und -zeitpunkten. Ich danke Ihnen für Ihre Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185961 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185961 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (Coron…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: ERNEUTE ANFRAGE: Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW [#185961]
Datum
6. Juni 2020 23:25
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW“ vom 04.05.2020 (#185961) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185961 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185961 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (Coron…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: ERNEUTE ANFRAGE: Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW [#185961]
Datum
15. Juni 2020 00:31
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW“ vom 04.05.2020 (#185961) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185961 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185961 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW“ [#185961] [#185961]
Datum
6. August 2020 18:00
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/185961/ Meine Anfrage wurde trotz Erinnerungen auch nach 3 Monaten noch nicht bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 185961.pdf Anfragenr: 185961 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185961/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW“ [#185961] [#185961]
Datum
7. August 2020 11:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 07.08.2020 - Düsseldorf, den …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 07.08.2020
Datum
17. August 2020 10:20
Status
Warte auf Antwort
- Düsseldorf, den 17.08.2020 Koslik Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7209/20 Betreff: Ihre E-Mail vom 07.08.2020 1. Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte Sie, bei zukünftigen Schreiben an mich das oben genannte Aktenzeichen mit anzugeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7209/20 Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW #185961
Datum
31. August 2020 10:29
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW Ihre E-Mail vom 06.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der öffentlichen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Schreiben vom 31.08.2020 Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein Schreiben vom 31.08.2020
Datum
28. September 2020 15:29
Status
Warte auf Antwort
Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7209//20 Betreff: Mein Schreiben vom 31.08.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO9 in NRW Meine E-Mail vom 31.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Meine E-Mail vom31.08.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung: Antrag des Herrn …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Meine E-Mail vom31.08.2020
Datum
30. September 2020 11:58
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
209.2.3.1.16-720920UnterlagenzudenSchutz.eml
18,8 KB
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung: Antrag des Herrn Jens Antragsteller/in vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO Meine E-Mail vom 31.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich zu meinem oben benannten Schreiben bislang noch keine Antwort erhalten. Ich erinnere daher an die Erledigung. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7209/20 Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW #185961
Datum
6. Oktober 2020 15:06
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 04.05.2020 auf Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW Ihre E-Mail vom 06.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #18596…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966
Datum
9. Oktober 2020 09:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Meine Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO und auf Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zu meinen beiden Auskunftsersuchen vom 31.08.2020. Das MAGS teilt zur Ihrem Anträgen mit, dass die von Ihnen beantragten Informationen nicht vorhanden sind (siehe unten). Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW ist der Zugangsanspruch auf vorhandene Informationen beschränkt ist. Durch diese Einschränkung wird klargestellt, dass eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet ist, ihr nicht vorliegende Informationen zu beschaffen oder in irgendeiner Weise hervorzubringen, um so das Informationsbegehren erfüllen zu können. Das Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt einen Anspruch auf Offenlegung vorliegender Informationen, nicht aber auch ein Recht darauf, dass eine öffentliche Stelle rechtliche oder tatsächliche Bewertungen, Erläuterungen o.ä. abgibt. Selbstverständlich ist es einer öffentlichen Stelle daneben unbenommen, im Rahmen ihres allgemeinen Verwaltungshandelns auch solche Fragen zu beantworten, die auf die Abgabe von Stellungnahmen oder auf inhaltliche Bewertungen abzielen. Sehr geehrte ...., vielen Dank für Ihre Nachricht. Hier war bisher nicht bekannt, dass es sich um drei Anträge handelt. Der ursprünglich am 04.05.2020 von der Poststelle des MAGS übermittelte Antrag lautete: "Von: Antragsteller/in Antragsteller/in [#185967] <<Name und E-Mail-Adresse>> Gesendet: Montag, 4. Mai 2020 14:14 An: Antragsteller/in Betreff: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO [#185967] Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen (§12a), insbesondere in Verkaufsräumen nach §5, auf Wochenmärkten und Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern, bei denen ohnehin Maßnahmen zur Hygiene und zur Zugangsbegrenzung umgesetzt werden, vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 27.4.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden. 2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen. Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert. Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben. Ich danke für Ihre Kooperation. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

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209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #18596…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO #185966
Datum
9. Oktober 2020 09:20
Status
Meine Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-7208/20 und 7209/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zugang zu Unterlagen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kontaktverboten (§12) in der CoronaSchVO und auf Zugang zu Unterlagen zu den Schutzziel(e) der Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO) in NRW Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zu meinen beiden Auskunftsersuchen vom 31.08.2020. Das MAGS teilt zur Ihrem Anträgen mit, dass die von Ihnen beantragten Informationen nicht vorhanden sind (siehe unten). Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW ist der Zugangsanspruch auf vorhandene Informationen beschränkt ist. Durch diese Einschränkung wird klargestellt, dass eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet ist, ihr nicht vorliegende Informationen zu beschaffen oder in irgendeiner Weise hervorzubringen, um so das Informationsbegehren erfüllen zu können. Das Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt einen Anspruch auf Offenlegung vorliegender Informationen, nicht aber auch ein Recht darauf, dass eine öffentliche Stelle rechtliche oder tatsächliche Bewertungen, Erläuterungen o.ä. abgibt. Selbstverständlich ist es einer öffentlichen Stelle daneben unbenommen, im Rahmen ihres allgemeinen Verwaltungshandelns auch solche Fragen zu beantworten, die auf die Abgabe von Stellungnahmen oder auf inhaltliche Bewertungen abzielen. Sehr geehrte ...., vielen Dank für Ihre Nachricht. Hier war bisher nicht bekannt, dass es sich um drei Anträge handelt. Der ursprünglich am 04.05.2020 von der Poststelle des MAGS übermittelte Antrag lautete: "Von: Antragsteller/in Antragsteller/in [#185967] <<Name und E-Mail-Adresse>> Gesendet: Montag, 4. Mai 2020 14:14 An: Antragsteller/in Betreff: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (§12a) in der CoronaSchVO [#185967] Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Informationen, aus denen hervorgeht, wie Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (d.h. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) beim Erlass der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen (§12a), insbesondere in Verkaufsräumen nach §5, auf Wochenmärkten und Verkaufs- und Ausstellungsflächen von Dienstleistern, bei denen ohnehin Maßnahmen zur Hygiene und zur Zugangsbegrenzung umgesetzt werden, vor Inkrafttreten der CoronaSchVO am 27.4.2020 berücksichtigt haben. Legen Sie auch dar, welche milderen Alternativen verworfen wurden. 2. Protokolle, Schriftstücke oder ähnliche Belege, die die Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit und deren Ergebnis seit Inkrafttreten belegen. Bitte geben Sie auch die Informationen, Studien oder Daten heraus, auf denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung basiert. Bei öffentlich zugänglichen Quellen reichen die Quellenangaben. Ich danke für Ihre Kooperation. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen