Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017

Bitte senden Sie mir das o.g. anhängende, anonymisierte Dokument in vollständiger Version zu.

Das Dokument kann in der Version, die ich von der Hamburgischen Bürgerschaft erhalten habe, nicht als Behördendokument gewertet werden. Es fehlen essentielle Daten:
1) Das Datum der Erstellung
2) Behördensiegel/ Anschrift der Behörde für Kultur und Medien
3) Name und Position des Ausstellers.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. März 2018
  • Frist
    17. April 2018
  • 0 Follower:innen
Behörde für Kultur und Medien
Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017 Petent Sebastian Pinz Hamburg Auskunft zum Rundfunkbeitrag Stellungnahme zu…
Von
Behörde für Kultur und Medien
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017 Petent Sebastian Pinz Hamburg Auskunft zum Rundfunkbeitrag
Datum
1. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017 Petent Sebastian Pinz, Hamburg Auskunft zum Rundfunkbeitrag Der Petent begehrt mit seinen Schreiben vom 22. Januar sowie 17. Mãrz 2017 Auskunft über die Berechnung der Höhe des Rundfunkbeitrages im Falle der Befreiung bzw. Ermäßigung eines Mitbewohners von der Rundfunkbeitragspflicht im Hinblick auf die Gesamtschuldnerregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Er gibt in seinem Schreiben an, dass es durch die im RBStV festgelegte Regelung zur Befreiung und Ermäßigung oft zu sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnissen komme. Er möchte daher wissen, wie sich die Befreiung/Ermäßigung des einen Gesamtschuldners gegenüber dem anderen auswirkt und ob die Gesamtschuldnerregelung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht. Das Medienamt der Behörde für Kultur und Medien nimmt hierzu wie folgt Stellung: Nach § 2 Absatz 1 RBStV ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro zu entrichten. Mehrere Bewohner einer Wohnung haften nach § 2 Absatz 3 RBStV gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bewohner zur Beitragszahlung herangezogen werden kann. Der Betrag ist jedoch nur einmal pro Wohnung fällig. Durch die Zahlung des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners werden auch die übrigen Beitragsschuldner nach § 2 Absatz 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Absatz 2 Satz 1 AO von der Beitragspflicht frei. Bestimmte Personen können sich nach § 4 RBStV von der Beitragspflicht befreien lassen oder eine Ermäßigung erhalten. Im Falle der Ermäßigung reduziert sich der Rundfunkbeitrag gemäß § 4 Absatz 2 RBStV auf ein Drittel. Die Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich jedoch innerhalb der Wohnung nur in den in § 4 Absatz 3 RBStV geregelten Fällen auf die übrigen Bewohner. Ist eine volljährige Person nicht selbst befreit/ermäßigt oder in den Geltungsbereich nach § 4 Absatz 3 RBStV einbezogen, ist der volle Beitrag zu zahlen. Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der in Anspruch genommene Beitragsschuldner von den übrigen Bewohnern Regress verlangen kann, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtschuld. Im Zweifel gilt § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 4 RBStV kann jedoch von einem von der Beitragspflicht befreiten Bewohner kein Ausgleich verlangt werden sowie von einem Bewohner, der eine Ermäßigung erhalten hat, nur ein Ausgleich bis zu einem Drittel des Rundfunkbeitrags. Insofern sind die nach Angaben des Petenten von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern und vom Beitragsservice erhaltenen Auskünfte hinsichtlich der Berechnung des Rundfunkbeitrages nicht widersprüchlich. Die Verbraucherzentrale gab an, dass der Rundfunkbeitrag 17,50 Euro beträgt, wenn in einer Wohnung ein Vollzahler mit einer Person mit Ermäßigungstatbestand zusammenwohnt, wovon ein Drittel auf den ermäßigten Mitbewohner fällt und 11,67 Euro der Vollzahler zu tragen hat. Nach Auskunft des Beitragsservices beträgt der Rundfunkbeitrag für die Wohnung in der zwei Personen mit jeweiliger Ermäßigung zusammenwohnen 5,83 Euro. In beiden Fallen erfolgt die Berechnung nach den jeweils oben genannten Vorschriften. Dies hat gegebenenfalls zur Folge, dass der Vollzahler im Innenverhältnis zum ermäßigten Bewohner mehr zu zahlen hat. Ein Abzug vom Beitrag des Vollzahlers im Vorhinein aufgrund fehlender oder nur geringer Ausgleichsmöglichkeit im Innenverhältnis findet nicht statt. Die Berechnung des Rundfunkbeitrags erfolgt unabhängig von einer etwaigen Regressmöglichkeit des in Anspruch genommenen Beitragsschuldners. Des Weiteren ist die Gesamtschuldnerregelung unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (siehe hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16). Sie dient der Minimierung des Verwaltungsaufwandes, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann. Zudem stellt die Regelung auch keine Belastung des in Anspruch Genommenen dar. Denn als Wohnungsinhaber schuldet der tatsächlich in Anspruch Genommene den Rundfunkbeitrag grundsätzlich selbst and in voller Höhe, unabhängig davon, ob es auch noch andere Mitbewohner der Wohnung gibt, die als weitere Beitragsschuldner in Betracht kommen. Die angeordnete Gesamtschuldnerschaft verschafft ihm im Innenverhältnis zu anderen Beitragsschuldnern nach privatrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Ausgleich, notfalls unter Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nach § 426 BGB. Dies wirkt für ihn eher begünstigend. (Abschliessend folgt eine geschwärzte Zeile)
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017 [#27096]
Datum
16. März 2018 10:24
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bitte senden Sie mir das o.g. anhängende, anonymisierte Dokument in vollständiger Version zu. Das Dokument kann in der Version, die ich von der Hamburgischen Bürgerschaft erhalten habe, nicht als Behördendokument gewertet werden. Es fehlen essentielle Daten: 1) Das Datum der Erstellung 2) Behördensiegel/ Anschrift der Behörde für Kultur und Medien 3) Name und Position des Ausstellers.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz www.gez-boykott.de <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme z…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017 [#27096]
Datum
17. August 2018 23:11
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017“ vom 16.03.2018 (#27096) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 123 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 27096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017“ [#27096] [#27096]
Datum
26. August 2018 12:16
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/27096 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht nicht bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 27096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte erneut um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transpare…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017“ [#27096] [#27096]
Datum
23. Februar 2019 08:18
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte erneut um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/27096 Die Frage wurde nicht beantwortet. Ich bat um Auskunft darüber, wer das Dokument verfasst hat bzw. wer sich dafür verantwortlich zeigt. Es ist ja nicht einmal die Behörde erkennbar. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anhänge: - 27096.pdf - 2016-12-31_1-seiten-aus-gez_geschichte.pdf Anfragenr: 27096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Schwärzungen im Dokument "Stellungn…
An Behörde für Kultur und Medien Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Anfrage „Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017“ [#27096] [#27096]
Datum
3. Mai 2019 17:29
An
Behörde für Kultur und Medien
Status
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Schwärzungen im Dokument "Stellungnahme zur Eingabe Nr. 134/2017“ vom 16.03.2018 (#27096) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 382 Tage überschritten. Nach telefonischer Rücksprache mit dem hamburgischen Datenschutzbeauftragten bitte ich nun um zeitnahe Übersendung einer Kopie des in Ihrer Behörde vorliegenden ungeschwärzten Originaldokuments. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 27096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Behörde für Kultur und Medien
AW: Unser Telefonat soeben - Bitte um Kopie des Originaldokuments
Von
Behörde für Kultur und Medien
Via
Briefpost
Betreff
AW: Unser Telefonat soeben - Bitte um Kopie des Originaldokuments
Datum
9. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen