Schweigepflicht im Krankenhaus

Bitte senden Sie mir ein Blanko-Formular der Verpflichtung zur Verschwiegenheit/zum Datenschutz, die den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, die Zugriff auf Patientendaten haben, beigefügt wird.
Vielen Dank!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. September 2018
  • Frist
    12. Oktober 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schweigepflicht im Krankenhaus [#33377]
Datum
9. September 2018 16:28
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir ein Blanko-Formular der Verpflichtung zur Verschwiegenheit/zum Datenschutz, die den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, die Zugriff auf Patientendaten haben, beigefügt wird. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Sehr geehrte/r Anfragende/r, wir bitten um Verständnis, dass wir anonyme Anfragen nicht beantworten. Es gibt kein…
Sehr geehrte/r Anfragende/r, wir bitten um Verständnis, dass wir anonyme Anfragen nicht beantworten. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne die Preisgabe persönlicher Daten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Schweigepflicht im Krankenhaus“ [#33377] [#33377]
Datum
27. September 2018 17:29
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33377 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, u. a. weil Sie in einem anderen Fall angaben, dass die Beantwortung nicht wegen Anonymität abgelehnt werden kann. Die Information liegt der Charité vor. Sie könnte ohne Mühen als Attachment angehängt und versendet werden. Das kann keine Nachteile für irgendjemanden haben. Ein Verweigerungsgrund liegt nicht vor. Sie finden auch alle Informationen zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019 Sehr geehrte Dame bzw. sehr geehrter Herr, Ihre o. g. E-Mail bezieht sich auf Ihre V…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019
Datum
14. Februar 2019 15:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame bzw. sehr geehrter Herr, Ihre o. g. E-Mail bezieht sich auf Ihre Vermittlungsbitte vom 27. Sept. 2018, die hier unter dem Az. 525.596 veraktet wurde. Leider haben wir es durch Büroversehen versäumt, Ihnen die bei Vermittlungsbitten übliche Eingangsbestätigung zu schicken. Diese hätte neben der Mitteilung des Aktenzeichens auch den Hinweis enthalten, dass die Prüfung der Angelegenheit einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wofür wir um Verständnis bitten. Nach Prüfung haben wir der Charité empfohlen, den Namen und die Adresse von Antragstellern nur dann zu erbitten, wenn auf einen IFG-Antrag voraussichtlich ein Bescheid zu erteilen ist ((Teil-) Ablehnungsbescheid oder Gebührenbescheid nach § 16 IFG). Denn ein solcher Bescheid muss formal korrekt an eine zustellungsfähige Anschrift geschickt werden. Die Charité hat sich dieser Empfehlung nicht angeschlossen, weil es sich um ein Verwaltungsverfahren handele, das nicht anonym geführt werden könne. Insofern besteht ein Dissens, den wir leider nicht zu Ihren Gunsten auflösen können, denn anders als im Bereich des Datenschutzes verfügt unsere Behörde im Bereich der Informationsfreiheit über keine Befugnisse (wie Anordnungen oder Sanktionen), mit denen wir unsere Auffassung durchsetzen könnten. Die von Ihnen in Bezug genommene Mitteilung von uns an die andere Petentin/den anderen Petenten hatten wir bewusst so formuliert, dass wir uns zu der anonymen Antragstellung nicht positionieren mussten, weil der Antrag aus einem anderen Grund zu Recht nicht beantwortet wurde. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach dem o. g. § 16 IFG die Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig ist. Einzelheiten sind abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen/ Wir bitten, auch die verspätete Rückmeldung unseres Prüfergebnisses zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019 Sehr geehrte Dame bzw. sehr geehrter Herr, Ihre o. g. E-Mail bezieht sich auf Ihre V…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019
Datum
14. Februar 2019 15:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame bzw. sehr geehrter Herr, Ihre o. g. E-Mail bezieht sich auf Ihre Vermittlungsbitte vom 27. Sept. 2018, die hier unter dem Az. 525.596 veraktet wurde. Leider haben wir es durch Büroversehen versäumt, Ihnen die bei Vermittlungsbitten übliche Eingangsbestätigung zu schicken. Diese hätte neben der Mitteilung des Aktenzeichens auch den Hinweis enthalten, dass die Prüfung der Angelegenheit einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wofür wir um Verständnis bitten. Nach Prüfung haben wir der Charité empfohlen, den Namen und die Adresse von Antragstellern nur dann zu erbitten, wenn auf einen IFG-Antrag voraussichtlich ein Bescheid zu erteilen ist ((Teil-) Ablehnungsbescheid oder Gebührenbescheid nach § 16 IFG). Denn ein solcher Bescheid muss formal korrekt an eine zustellungsfähige Anschrift geschickt werden. Die Charité hat sich dieser Empfehlung nicht angeschlossen, weil es sich um ein Verwaltungsverfahren handele, das nicht anonym geführt werden könne. Insofern besteht ein Dissens, den wir leider nicht zu Ihren Gunsten auflösen können, denn anders als im Bereich des Datenschutzes verfügt unsere Behörde im Bereich der Informationsfreiheit über keine Befugnisse (wie Anordnungen oder Sanktionen), mit denen wir unsere Auffassung durchsetzen könnten. Die von Ihnen in Bezug genommene Mitteilung von uns an die andere Petentin/den anderen Petenten hatten wir bewusst so formuliert, dass wir uns zu der anonymen Antragstellung nicht positionieren mussten, weil der Antrag aus einem anderen Grund zu Recht nicht beantwortet wurde. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach dem o. g. § 16 IFG die Akteneinsicht oder Aktenauskunft gebührenpflichtig ist. Einzelheiten sind abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen/ Wir bitten, auch die verspätete Rückmeldung unseres Prüfergebnisses zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019 [#33377] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schw…
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019 [#33377]
Datum
19. März 2019 07:07
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schweigepflicht im Krankenhaus“ vom 09.09.2018 (#33377) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 159 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
AW: [ext] AW: Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019 [#33377] Sehr geehrte/r Anfragende/r, wir verweisen diesbzgl. auf unse…
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWextSchweigepflichtimKrankenhaus33.eml
4,3 KB
Sehr geehrte/r Anfragende/r, wir verweisen diesbzgl. auf unsere E-Mail vom 26. September 2018 (siehe Anhang). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [ext] AW: Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019 [#33377] Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Aufsichtsbehörde hat mitg…
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [ext] AW: Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019 [#33377]
Datum
25. März 2019 14:38
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Aufsichtsbehörde hat mitgeteilt, dass Sie darauf hingewiesen wurden, dass Sie auch anonyme Anfragen beantworten müssen. Sie müssen das zudem binnen eines Monats tun. Holen Sie das nun bitte unverzüglich nach und senden Sie das erbetene Formular als Attachment! Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
AW: [ext] AW: Ihre E-Mail vom 7. Feb. 2019 [#33377] Sehr geehrte(r) N.Antragsteller/in, vielen Dank für Ihren Hin…
Sehr geehrte(r) N.Antragsteller/in, vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin vertritt in dieser Frage eine andere Rechtsauffassung als wir. Mit freundlichen Grüßen