Schweigepflicht Verfahrensbeistand

Unterliegt der Verfahrensbeistand aus 158 FamFG einer Schweigepflicht?

Darf er Daten über Eltern von einem nicht der Schweigepflicht entbundenen Kindergarten -ohne selbst von der Schweigepflicht entbunden zu sein- weitergeben?

Die Informationen stammen von einer Nicht-Bezugsperson des Kindes im Kindergarten, welche nicht explizit in der erweiterten Aufgabe per Beschluss des AG (aus 158 FamFG) genannt waren.

Weder Aufgabe, noch Befugnis sind hier Datenschutzrechtlich vorhanden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Juli 2021
  • Frist
    31. August 2021
  • Ein:e Follower:in
Stephanie Köhler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterliegt der Ve…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Stephanie Köhler
Betreff
Schweigepflicht Verfahrensbeistand [#225726]
Datum
28. Juli 2021 19:44
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterliegt der Verfahrensbeistand aus 158 FamFG einer Schweigepflicht? Darf er Daten über Eltern von einem nicht der Schweigepflicht entbundenen Kindergarten -ohne selbst von der Schweigepflicht entbunden zu sein- weitergeben? Die Informationen stammen von einer Nicht-Bezugsperson des Kindes im Kindergarten, welche nicht explizit in der erweiterten Aufgabe per Beschluss des AG (aus 158 FamFG) genannt waren. Weder Aufgabe, noch Befugnis sind hier Datenschutzrechtlich vorhanden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stephanie Köhler Anfragenr: 225726 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225726/ Postanschrift Stephanie Köhler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephanie Köhler

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte Frau Köhler, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Juli 2021. Ihr Anliegen zu den datenschutzrechtli…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Schweigepflicht Verfahrensbeistand [#225726] - BMJV-ID: [23428002]
Datum
10. August 2021 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,6 KB


Sehr geehrte Frau Köhler, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Juli 2021. Ihr Anliegen zu den datenschutzrechtlichen Befugnissen des Verfahrensbeistandes fasse ich als Bürgeranfrage auf, da Sie insoweit um eine rechtliche Bewertung bitten. Eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz, wie von Ihnen beantragt, gewährt hingegen einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Auf Ihre Fragen möchte ich wie folgt antworten: Zur Wahrung der Interessen und des Wohls des Kindes ist der Verfahrensbeistand zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet; eine Weitergabe von personenbezogen Informationen, welche er im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung erlangt hat, würde das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf informellen Selbstbestimmung verletzten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt jedoch nicht im gerichtlichen Verfahren in dem es zu den Aufgaben eines Verfahrensbeistandes gehört seine oder ihre Informationen im Rahmen der Darlegung und Vertretung der Kindesinteressen mitzuteilen. Ein Verfahrensbeistand kann grundsätzlich im Rahmen seiner eigenverantwortlichen und nicht der gerichtlichen Weisung unterworfenen Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben selbst entscheiden, mit welchen Personen er neben dem Kind Gespräche führt. Dies gilt auch für Gespräche in einem Kindergarten. Gespräche des Verfahrensbeistandes mit dritten Personen dienen insbesondere dazu, den Sachverhalt zu erschließen und sich ein umfängliches und verlässliches Bild der kindlichen Interessen und Wünsche zu verschaffen um diese vor Gericht hinreichend vertreten zu können. Sofern das Gericht gemäß § 158b Absatz 2 Satz 1 FamFG dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen, besteht eine Obliegenheit des Verfahrensbeistands, mit diesen weiteren Personen Gespräche zu führen. Als weitere Bezugspersonen kommen dabei u.a. Geschwister, Großeltern, Pflegepersonen, Kindergärtnerinnen oder Lehrer in Betracht. Es gibt jedoch keine rechtliche Pflicht mit einem Verfahrensbeistand zu reden. Teilweise unterliegen die Personen – wie etwa eine behandelnde Kinderärztin - ihrerseits einer Schweigepflicht oder sind gehalten eigene Datenschutzverpflichtungen einzuhalten, wobei auch in diesen Fällen eine Weitergabe von Informationen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen gerechtfertigt sein kann. Kann der Verfahrensbeistand notwendige Informationen nicht erlangen oder entgegen seines erweiterten Aufgabenkreises Gespräche mit bestimmten Bezugspersonen nicht führen, kann er oder sie beim Familiengericht eine Zeugenvernehmung anregen. Das Familiengericht ist gemäß § 26 FamFG verpflichtet die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und hierfür erforderliche Beweise in geeigneter Form zu erheben (§ 29 Absatz 1 FamFG). Bei einer Zeugenvernehmung sind hierbei auch die Vorschriften zur Zeugnisverweigerung zu beachten, § 30 FamFG in Verbindung mit §§ 383 ff. der Zivilprozessordnung. Im Übrigen unterliegen Verfahrensbeistände in Hinblick auf die Erhebung, Verwahrung, Verwertung und Weitergabe der aus den Gesprächen gewonnen Informationen den Datenschutzbestimmungen der Datenschutzgrundverordnung(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das Datenschutzrecht ist Ausdruck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet (also z.B. erhoben, gespeichert oder übermittelt) werden dürfen, wenn entweder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder eine der übrigen Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 6 Absatz 1 DSGVO einschlägig ist. Grundsätzlich ist der Verfahrensbeistand vor diesem Hintergrund befugt, im Rahmen seiner Tätigkeit zur Feststellung des Interesses des Kindes personenbezogene Daten zu verarbeiten, da er eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt bzw. diese im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Absatz 1 lit. e) DSGVO iVm § 158b Absatz 1 FamFG). Jedenfalls wenn der Verfahrensbeistand ergänzend nach § 158b Absatz 2 FamFG durch das Gericht beauftragt wird, ist er oder sie auch berechtigt, Auskünfte bei den benannten Personen und Stellen einzuholen und an das Familiengericht und ggf. andere Personen und Stellen weiterzugeben, wenn dies für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist und dies für die Zwecke des familiengerichtlichen Verfahrens geschieht. Bei Datenschutzverstößen durch den Verfahrensbeistand kann sich der Betroffene an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden; diese hat die Möglichkeit ggf. Bußgelder zu verhängen (Art. 77 Absatz 1 und 83 DSGVO). Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen