Schwerpunktkontrollen Überholabstand
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der Veröffentlichung der StVO-Novelle, wende ich mich nun nochmals mit einer Anfrage zur Kontrolle von Überholabständen nach §5 (4) StVO an Sie.
In einer Anfrage vom 18.02.2020 (https://fragdenstaat.de/a/180737) teilten Sie mit, dass zu meiner Anfrage keine Informationen vorliegen, da die Novelle zum Anfragezeitpunkt noch nicht rechtskräftig verabschiedet worden war. Außerdem seien durch übergeordnete Stellen Handlungsanweisungen zu solchen Kontrollen auszuarbeiten.
Nun wissen wir, dass diese Handlungsanweisungen durch übergeordnete Stellen nicht erarbeitet werden und es auf absehbare Zeit auch keine technischen Hilfsmittel zur Kontrolle geben wird. Da in den Medien nun aber vielfältige Berichte von Polizeidienststellen bei der Kontrolle des Überholabstandes veröffentlicht werden (Sachsen: https://twitter.com/polizeisachsen/status/1263074439001972737; Dresden: https://www.radiodresden.de/beitrag/dresdner-polizei-kontrolliert-nun-sicherheitsabstand-zu-radfahrern-592695/; Bremerhaven: https://www.nord24.de/autoverkehr/Ueberholen-von-Radfahrern-Polizei-in-Bremerhaven-30594.html; Potsdam: https://www.maz-online.de/Lokales/Potsdam/Strassenverkehr-in-Potsdam-Zu-wenig-Platz-fuer-Autofahrer-und-Fahrradfahrer; Köln: https://www.youtube.com/watch?v=LUFVKYAxjT0) und die Novelle nun schon mehrere Monate rechtskräftig ist, möchte ich mich nach dem Stand zu Planungen von Schwerpunktaktionen bezüglich der Kontrolle des Überholabstandes im Zuständigkeitsbereich der Polizei Aachen erkundigen.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Plant die Polizei Aachen die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge oder werden Kontrollen schon jetzt durchgeführt (in Schwerpunktaktionen oder bei allgemeinen Verkehrskontrollen)?
2. Falls ja: Wie viele Verstöße wurden durch die Polizei festgestellt (auch im Streifendienst) und mit einem Ordnungsgeld belegt?
3. Falls nein: Gibt es Informationen darüber, was die Kontrolle verhindert? Falls ja: Was verhindert die Kontrollen?
4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Wieso wird keine Kontrolle auf Strecken durchgeführt, welche rein technisch schon ein Überholverbot gebieten (z.B. die Oppenhoffallee oder viele andere Wohnstraßen in Aachen)?
5. Falls keine Kontrollen durchgeführt werden: Gibt es Informationen darüber wann damit zu rechnen ist, dass Raum Aachen der Überholabstand kontrolliert wird? Falls ja: Wann?
6. Wie viele Anzeigen von Bürgern sind seit Januar 2020 bis zum Tage meines Auskunftsgesuches in dieser Sache eingegangen? Der Überholabstand war gerichtlich schon vor der Novelle bestätigt und rechtskräftig, daher beziehe ich mich explizit auch auf den Zeitraum vor inkrafttreten der Novelle.
7. Wie viele Anzeigen wurden "abgelehnt"?
8. Wie viele Verfahren wurden eingestellt?
9. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verhängung von Sanktionen (Ordnungsgeld o.ä.) gegen Personen welche den Überholabstand unterschritten hatten.
10. Gibt es interne Anweisungen zum Umgang mit entsprechenden Anzeigen von Verkehrsteilnehmern? Falls ja: Bitte senden Sie mir diese.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum2. Juli 2020
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4. August 2020
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