Schwerpunktkontrollen und Kontrollen des Überholabstandes von Radfahrenden

Eine Übersicht welche so genannten Schwerpunktkontrollen die Polizei NRW Köln seit dem Jahr 2014 im Bereich Verkehr (z.B. Geschwindigkeit, Alkohol, Überholabstand, Rotlichtverstöße etc.) durchgeführt hat. Wie oft und wo diese jeweils durchgeführt wurden und deren Ergebnisse. (Verwarnungen Bußgelder etc.). Bitte vermerken Sie auch, wenn sich die Kontrolle auf eine gewisse Gruppe von Verkehrsteilnehmern bezogen hat. (Fußgänger, Radfahrer, E-Scooter, MIV)

Insbesondere und auch: Wie oft und wo hat die Polizei Köln schwerpunktmäßig den Überholabstand zu Radfahrenden kontrolliert? Welche Verwarnungen Bußgelder etc. ergaben sich daraus. Wie viele und welche Bußgelder gab es (auch außerhalb von Schwerpunktkontrollen) in Zusammenhang mit zu geringem Überholabstand zu Radfahrenden.

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  • Datum
    3. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schwerpunktkontrollen und Kontrollen des Überholabstandes von Radfahrenden [#169712]
Datum
3. November 2019 11:53
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht welche so genannten Schwerpunktkontrollen die Polizei NRW Köln seit dem Jahr 2014 im Bereich Verkehr (z.B. Geschwindigkeit, Alkohol, Überholabstand, Rotlichtverstöße etc.) durchgeführt hat. Wie oft und wo diese jeweils durchgeführt wurden und deren Ergebnisse. (Verwarnungen Bußgelder etc.). Bitte vermerken Sie auch, wenn sich die Kontrolle auf eine gewisse Gruppe von Verkehrsteilnehmern bezogen hat. (Fußgänger, Radfahrer, E-Scooter, MIV) Insbesondere und auch: Wie oft und wo hat die Polizei Köln schwerpunktmäßig den Überholabstand zu Radfahrenden kontrolliert? Welche Verwarnungen Bußgelder etc. ergaben sich daraus. Wie viele und welche Bußgelder gab es (auch außerhalb von Schwerpunktkontrollen) in Zusammenhang mit zu geringem Überholabstand zu Radfahrenden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schwerpunktkontrollen und Kontrollen des Überhol…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schwerpunktkontrollen und Kontrollen des Überholabstandes von Radfahrenden [#169712]
Datum
6. Dezember 2019 05:32
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schwerpunktkontrollen und Kontrollen des Überholabstandes von Radfahrenden“ vom 03.11.2019 (#169712) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169712
Polizeipräsidium Köln
Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen und wurde an die zuständige Dienststelle der Polizei Köln weitergeleitet. …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
AW: Schwerpunktkontrollen und Kontrollen des Überholabstandes von Radfahrenden [#169712]
Datum
6. Dezember 2019 16:14
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht ist bei uns eingegangen und wurde an die zuständige Dienststelle der Polizei Köln weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 13.12.2019 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
13. Dezember 2019 08:28
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 13.12.2019 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4060/19 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre E-Mail vom 06.12.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 06.12.2019, mit der Sie nach dem Sachstand einer Informationsfreiheitsanfrage vom 03.11.2019 fragen. Die eigentliche Anfrage vom 03.11.2019 ist bei mir jedoch nicht eingegangen. Aufgrund Ihrer Sachstandsanfrage habe ich die Anfrage #169712 auf dem Portal von FragdenStaat aufgerufen. Soweit dort vermerkt ist, dass eine E-Mail am 03.11.2019 um 11:53 erfolgreich an das Polizeipräsidium Köln versendet worden sein soll, muss ich Ihnen mitteilen, dass eine entsprechende E-Mail bei der Polizei Köln nicht eingegangen ist und hier somit bisher keine Kenntnis von Ihrer Anfrage bestand. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#169712] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schwerpunktk…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#169712]
Datum
2. Januar 2020 16:49
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Schwerpunktkontrollen und Kontrollen des Überholabstandes von Radfahrenden“ vom 03.11.2019 (#169712) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Selbst wenn es zutreffend ist, dass Sie erst durch meine Nachricht vom 06.12.2019 von meiner Anfrage Kenntnis erlangt haben, so drohen Sie nun dennoch die gesetzliche Bearbeitungsfrist zu überschreiten. Die Betreiber des Emailservers bezweifeln im Übrigen die Aussage, dass meine ursprüngliche Nachricht Sie nicht erreicht hat. Das entsprechende Serverprotokoll liegt mir vor. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169712

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Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 03.01.2020 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
3. Januar 2020 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 03.01.2020 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4060/19 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 06.12.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zu einer Übersicht über Schwerpunktkontrollen der Polizei Köln seit dem Jahr 2014 im Bereich Verkehr. Hierbei sollte aufgeführt werden, um welche Schwerpunktkontrollen es sich handelte, wie oft und wo diese durchgeführt wurden und auf welche Gruppe von Verkehrsteilnehmern sich diese bezogen. Eine entsprechende Übersicht liegt bei der Polizei Köln nicht vor. Da sich das Informationsrecht gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW auf behördlich vorhandene Informationen beschränkt und keine Verpflichtung besteht, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Daten erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann zugänglich zu machen, wäre Ihr Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich bis zum 31.01.2020 um entsprechende Mitteilung unter Angabe Ihrer zustellungsfähigen Anschrift. Ich weise darauf hin, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen