Secunet-Gutachten vom 30.05.2018 zur (Un-)Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) usw.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr << Antragsteller:in >>
die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat die Firma secunet Security Networks AG mit einem Abschlussgutachten über eine technische Analyse und Konzeptprüfung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vorgelegt. Dieses war beauftragt worden, nachdem gravierende Sicherheitsmängel bekannt wurden, die dazu führten, dass das beA monatelang offline war.
Dieses Abschlußgutachten wurde am 30.05.2018 erstellt und an die BRAK übermittelt, unmittelbar vor dem Deutschen Anwaltstag. Die BRAK veröffentlichte das Gutachten jedoch entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht und gab als Grund dafür an, dass "Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Allgemeinverständlichkeit und den Konkretisierungsgrad" bestünde (https://www.lto.de/recht/juristen/b/bea…).
Es wurde später eine geänderte Fassung vom 18.06.2018 veröffentlicht (https://www.brak.de/fuer-journalisten/p…). Das angepasste Gutachten enthielt die Erklärung, dass "Schwachstellen in diesem zur Veröffentlichung vorgesehenen Gutachten ohne Angabe von detaillierten technischen Informationen dargestellt" werden. Gerade diese detaillierte Darstellung der Schwachstellen wäre aber erforderlich, um eine unabhängige Beurteilung vornehmen zu können (https://www.golem.de/news/bundesrechtsa…).
Ein Berliner Anwalt verlangte die Herausgabe des Gutachtens nicht redigierten Fassung vom 30.05.2018, doch musste die BRAK dazu erst verurteilt werden (https://www.lto.de/recht/juristen/b/vg-…). Auch dagegen wehrte sich die BRAK, weshalb das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gemäß Beschluss vom 25.08.2020 die Verpflichtung abschließend bestätigen musste. Danach handelte es sich bei dem Gutachten vom 30.05.2018 nicht um einen "Entwurf im Sinne einer Vorstufe" und stehen weder die behaupteten Vertraulichkeitsvereinbarungen, Betriebsgeheimnisse noch geistiges Eigentum der Veröffentlichung entgegen.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Das Secunet-Gutachten vom 30.05.2018
Ich fordere Sie auf, mir dieses Gutachten als per zur Verfügung zu stellen, das durchsuchbar ist, wie es für Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr vorgesehen ist, die Anwälte an Gerichte übersenden.
2. Die in der öffentlichen Fassung des Gutachtens in der Fassung vom 18.06.2018 genannten "detaillierten technischen Informationen" zu den Schwachstellen.
3. Das Ergebnis des letzten Audits zum ordnungsgemäßen Betrieb, welches in der öffentlichen Fassung des Gutachtens in der Fassung vom 18.06.2018 (S. 13) verlangt wird.
4. Das Sicherheitskonzept, welches in der öffentlichen Fassung des Gutachtens in der Fassung vom 18.06.2018 (S. 13) verlangt wird.
5. Das Kryptokonzept, welches in der öffentlichen Fassung des Gutachtens in der Fassung vom 18.06.2018 (S. 13) verlangt wird.
6. Das Konzept für die Behandlung von Sicherheitsvorfällen, welches in der öffentlichen Fassung des Gutachtens in der Fassung vom 18.06.2018 (S. 13) verlangt wird.
In allen Fällen genügt es mir, wenn Sie die Dokumente auf Ihrer Internet-Seite zum öffentlichen Abruf zur Verfügung stellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum18. September 2020
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20. Oktober 2020
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