Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR

Auf der Internetseite der Landesbeauftragten MV für die Aufarbeitung der SED-Diktatur wird zum 2. Dopingopferhilfegesetz (DOHG) folgender Text veröffentlicht:

„Dopingopfer-Hilfegesetz

Aus dem im August 2002 aufgelegten Hilfsfonds des bis Ende 2007 gültigen Dopingopfer-Hilfegesetzes erhielten lediglich 194 Betroffene Hilfeleistungen. Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen gedopt wurden und keine Leistungen des ersten Fonds bezogen haben. Mit der Entscheidung des Bundestags vom 18. Mai 2017 wurde die ursprüngliche Antragsfrist vom 30. Juni 2017 auf Ende 2018 verlängert. Eine erneute Verlängerung wurde im Herbst 2018 beschlossen. Weiterhin ist dabei die Entschädigungssumme von insgesamt 10,5 Millionen Euro auf 13,65 Millionen Euro aufgestockt worden. Ansprüche konnten bis 31.12.2019 beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden.“
https://www.landesbeauftragter.de/beratung/dopingopfer

Laut § 2 Anspruchsberechtigung des 2. Doping Opferhilfegesetzes (DOHG) haben nur folgende DDR-Sportler einen Anspruch auf eine humanitäre Entschädigung die ausschließlich folgende Kriterien erfüllen:

㤠2

(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil

1.
ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,
2.
ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen der Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.“
https://www.buzer.de/gesetz/6884/index.htm

Die Landesbeauftrage schreibt:
„Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler,“ und das ist definitiv falsch.
Somit dürfte der Kreis, der durch die Beratung der Landesbeauftragten, um ein vielfaches größer sein, als wenn die Landesbeauftragte sich konsequent an die gesetzlichen Vorgaben (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) halten hätte.

Frage: Warum verwendet die Landesbeauftragte nicht die gesetzlichen Anforderungen (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik)?

Frage: Wie viele Anfragen hatte die Landesbeauftragte bearbeitet, die nicht den gesetzlichen Anforderungen (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) entsprochen haben?

Frage: Bei wie vielen DDR-Sportlern, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, wurden Anträge beim Bundesverwaltungsamt eingereicht?

Frage: Wie viele dieser, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anträge wurden vom Bundesverwaltungsamt positiv entschieden (es genügt die Anzahl) und wie hoch war deren Gesamtentschädigungssumme?

Frage: Wie hoch war der durchschnittliche zeitliche Aufwand für eine Beratung (grobe Schätzung genügt)?

Frage: Wird das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten MV in Schadenersatz treten, wegen Falschberatung, wenn sich bei einer Überprüfung der bewilligten Anträge beim Bundesverwaltungsamtes sich herausstellt, dass Entschädigungen, die wegen Nichterfüllung der Vorgaben nach den DOHG entsprochen haben, zurückgezahlt werden müssen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
Johann Weber
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Details
Von
Johann Weber
Betreff
Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR [#258598]
Datum
7. September 2022 11:46
An
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Internetseite der Landesbeauftragten MV für die Aufarbeitung der SED-Diktatur wird zum 2. Dopingopferhilfegesetz (DOHG) folgender Text veröffentlicht: „Dopingopfer-Hilfegesetz Aus dem im August 2002 aufgelegten Hilfsfonds des bis Ende 2007 gültigen Dopingopfer-Hilfegesetzes erhielten lediglich 194 Betroffene Hilfeleistungen. Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen gedopt wurden und keine Leistungen des ersten Fonds bezogen haben. Mit der Entscheidung des Bundestags vom 18. Mai 2017 wurde die ursprüngliche Antragsfrist vom 30. Juni 2017 auf Ende 2018 verlängert. Eine erneute Verlängerung wurde im Herbst 2018 beschlossen. Weiterhin ist dabei die Entschädigungssumme von insgesamt 10,5 Millionen Euro auf 13,65 Millionen Euro aufgestockt worden. Ansprüche konnten bis 31.12.2019 beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden.“ https://www.landesbeauftragter.de/beratung/dopingopfer Laut § 2 Anspruchsberechtigung des 2. Doping Opferhilfegesetzes (DOHG) haben nur folgende DDR-Sportler einen Anspruch auf eine humanitäre Entschädigung die ausschließlich folgende Kriterien erfüllen: „§ 2 (1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil 1. ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind, 2. ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen der Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.“ https://www.buzer.de/gesetz/6884/index.htm Die Landesbeauftrage schreibt: „Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler,“ und das ist definitiv falsch. Somit dürfte der Kreis, der durch die Beratung der Landesbeauftragten, um ein vielfaches größer sein, als wenn die Landesbeauftragte sich konsequent an die gesetzlichen Vorgaben (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) halten hätte. Frage: Warum verwendet die Landesbeauftragte nicht die gesetzlichen Anforderungen (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik)? Frage: Wie viele Anfragen hatte die Landesbeauftragte bearbeitet, die nicht den gesetzlichen Anforderungen (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) entsprochen haben? Frage: Bei wie vielen DDR-Sportlern, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, wurden Anträge beim Bundesverwaltungsamt eingereicht? Frage: Wie viele dieser, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anträge wurden vom Bundesverwaltungsamt positiv entschieden (es genügt die Anzahl) und wie hoch war deren Gesamtentschädigungssumme? Frage: Wie hoch war der durchschnittliche zeitliche Aufwand für eine Beratung (grobe Schätzung genügt)? Frage: Wird das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten MV in Schadenersatz treten, wegen Falschberatung, wenn sich bei einer Überprüfung der bewilligten Anträge beim Bundesverwaltungsamtes sich herausstellt, dass Entschädigungen, die wegen Nichterfüllung der Vorgaben nach den DOHG entsprochen haben, zurückgezahlt werden müssen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johann Weber Anfragenr: 258598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258598/ Postanschrift Johann Weber << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johann Weber
Johann Weber
Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR [#258598]
An Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Details
Von
Johann Weber
Via
Fax
Betreff
Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR [#258598]
Datum
7. September 2022 11:48
An
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
56,6 KB
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 07.09.2022 Sehr geehrter Herr Weber, hiermit bestätige ich den Eingang…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Betreff
Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 07.09.2022
Datum
23. September 2022 09:02
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Weber, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) vom 07.09.2022 beim Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern. Ihr Antrag wurde zuständigkeitshalber an Mecklenburg-Vorpommerns Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (LA MV) und dort aus teilweise an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG MV vom 07.09.2022 Sehr geehrter Herr Weber, anbei sende ich…
Von
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG MV vom 07.09.2022
Datum
6. Oktober 2022 14:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Weber, anbei sende ich Ihnen den Bescheid zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG MV vom 07.09.2022. Mit freundlichen Grüßen