Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR
Auf der Internetseite der Landesbeauftragten MV für die Aufarbeitung der SED-Diktatur wird zum 2. Dopingopferhilfegesetz (DOHG) folgender Text veröffentlicht:
„Dopingopfer-Hilfegesetz
Aus dem im August 2002 aufgelegten Hilfsfonds des bis Ende 2007 gültigen Dopingopfer-Hilfegesetzes erhielten lediglich 194 Betroffene Hilfeleistungen. Seit Juli 2016 gibt es ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz. Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler, die in der DDR ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen gedopt wurden und keine Leistungen des ersten Fonds bezogen haben. Mit der Entscheidung des Bundestags vom 18. Mai 2017 wurde die ursprüngliche Antragsfrist vom 30. Juni 2017 auf Ende 2018 verlängert. Eine erneute Verlängerung wurde im Herbst 2018 beschlossen. Weiterhin ist dabei die Entschädigungssumme von insgesamt 10,5 Millionen Euro auf 13,65 Millionen Euro aufgestockt worden. Ansprüche konnten bis 31.12.2019 beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden.“
https://www.landesbeauftragter.de/beratung/dopingopfer
Laut § 2 Anspruchsberechtigung des 2. Doping Opferhilfegesetzes (DOHG) haben nur folgende DDR-Sportler einen Anspruch auf eine humanitäre Entschädigung die ausschließlich folgende Kriterien erfüllen:
„§ 2
(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil
1.
ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,
2.
ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen der Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.“
https://www.buzer.de/gesetz/6884/index.htm
Die Landesbeauftrage schreibt:
„Anspruchsberechtigt sind ehemalige Sportlerinnen und Sportler,“ und das ist definitiv falsch.
Somit dürfte der Kreis, der durch die Beratung der Landesbeauftragten, um ein vielfaches größer sein, als wenn die Landesbeauftragte sich konsequent an die gesetzlichen Vorgaben (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) halten hätte.
Frage: Warum verwendet die Landesbeauftragte nicht die gesetzlichen Anforderungen (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik)?
Frage: Wie viele Anfragen hatte die Landesbeauftragte bearbeitet, die nicht den gesetzlichen Anforderungen (Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) entsprochen haben?
Frage: Bei wie vielen DDR-Sportlern, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, wurden Anträge beim Bundesverwaltungsamt eingereicht?
Frage: Wie viele dieser, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anträge wurden vom Bundesverwaltungsamt positiv entschieden (es genügt die Anzahl) und wie hoch war deren Gesamtentschädigungssumme?
Frage: Wie hoch war der durchschnittliche zeitliche Aufwand für eine Beratung (grobe Schätzung genügt)?
Frage: Wird das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten MV in Schadenersatz treten, wegen Falschberatung, wenn sich bei einer Überprüfung der bewilligten Anträge beim Bundesverwaltungsamtes sich herausstellt, dass Entschädigungen, die wegen Nichterfüllung der Vorgaben nach den DOHG entsprochen haben, zurückgezahlt werden müssen?
Anfrage erfolgreich
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Datum7. September 2022
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11. Oktober 2022
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