Selbstverpflichtungen der 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken"

- die Selbstverpflichtungen aller 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken".
- Sowie die Begründungen und weitere eingereichte Dokumente zu den Selbstverpflichtungen aller 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken".

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. April 2020
  • Frist
    5. Mai 2020
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Jeanette Gehlert
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Selbs…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
Jeanette Gehlert
Betreff
Selbstverpflichtungen der 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken" [#183778]
Datum
1. April 2020 09:50
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Selbstverpflichtungen aller 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken". - Sowie die Begründungen und weitere eingereichte Dokumente zu den Selbstverpflichtungen aller 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jeanette Gehlert Anfragenr: 183778 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183778 Postanschrift Jeanette Gehlert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jeanette Gehlert
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 412-18501/48(2020) Berlin, 14.04.20…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: Selbstverpflichtungen der 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken" [#183778]
Datum
14. April 2020 17:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 412-18501/48(2020) Berlin, 14.04.2020 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 1. April 2020 Sehr geehrte Frau Gehlert, vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) vom 1. April 2020. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen: 1. Ihr Antrag wird nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um Zusendung der Selbstverpflichtungen aller 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken sowie der Begründungen und weiteren eingereichten Dokumente zu den Selbstverpflichtungen aller 16 Bundesländer. Gemäß Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken haben die Länder dem Bund bis zum 15. Januar 2020 lediglich Entwürfe ihrer Verpflichtungserklärungen auf Arbeitsebene zugeleitet. Diese sind Grundlage für das sogenannte Konsultationsverfahren des Bundes und der Länder zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen. Sie haben bis zum Abschluss dieses Verfahrens vorläufigen Charakter. Das Verfahren läuft derzeit und ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des laufenden Verfahrens kann ich Ihnen die Entwürfe der Verpflichtungserklärungen der Länder sowie die im Konsultationsverfahren von den Ländern übermittelten Begründungen und weiteren Dokumente leider nicht zusenden. Grundlage hierfür ist § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, dem zufolge ein Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, abgelehnt werden soll. Dies ist aufgrund der derzeit laufenden Abstimmung zwischen Bund und Ländern der Fall. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wird geprüft und sichergestellt, dass die Inhalte der von den Ländern übermittelten Entwürfe der Verpflichtungserklärungen im Ergebnis den zwischen Bund und Ländern konsentierten Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung über den Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken entsprechen. Dies setzt beiderseitige Spielräume für kontinuierliche inhaltliche Veränderungen an den Entwurfstexten voraus. Eine vorzeitige Bekanntgabe und öffentliche Diskussion der Entwurfstexte sowie der im Rahmen des Konsultationsverfahrens von den Ländern übermittelten Begründungen und weiteren Dokumente wäre geeignet, die Spielräume für Veränderungen im Sinne der Verwaltungsvereinbarung und für eine offene Abstimmung zwischen Bund und Ländern erheblich zu beeinträchtigen. Nicht selten bestehen auf Seiten von Bund und Ländern in Einzelfragen unterschiedliche Interessenlagen, deren Auflösung durch eine öffentliche Diskussion der übermittelten Entwürfe der Verpflichtungserklärungen vereitelt werden könnte. Die finalen Verpflichtungserklärungen werden der Öffentlichkeit nach Abschluss des Konsultationsverfahrens voraussichtlich im Sommer 2020 bekanntgemacht. Über den Abschluss des Verfahrens werde ich Sie gerne informieren (§ 4 Absatz 2 IFG). Gemäß § 10 Absatz 1 und Absatz 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sehr geehrte Frau Gehlert, wie angekündigt, informiere ich Sie hiermit über den Abschluss des Konsultationsverfah…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: Selbstverpflichtungen der 16 Bundesländer zum Zukunftsvertrag "Studium und Lehre stärken" [#183778]
Datum
30. Juni 2020 19:17
Status
Anfrage abgeschlossen
158,5 KB
Sehr geehrte Frau Gehlert, wie angekündigt, informiere ich Sie hiermit über den Abschluss des Konsultationsverfahrens zur Erstellung der Verpflichtungserklärungen der Länder im Rahmen des Zukunftsvertrags Studium und Lehre stärken. Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) von Bund und Ländern hat am vergangenen Freitag die Verpflichtungserklärungen der Länder zur Umsetzung des Zukunftsvertrags Studium und Lehre stärken in den Jahren 2021 bis 2027 zur Kenntnis genommen. Die veröffentlichte PM habe ich Ihnen beigefügt. Die Verpflichtungserklärungen der Länder sind auf der Homepage der GWK einsehbar und stehen unter www.gwk-bonn.de/themen/foerderung-von-h… zum Download zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen