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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Semesterticket-Vertrag HafenCity Universität Hamburg

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Die HafenCity Universität Hamburg
— Universität für Baukunst und Raumentwicklung —

vertreten durch den Präsidenten
(im Folgenden „Hochschule“ genannt),

und

die Verkehrsunternehmen im Hamburger Verkehrsverbund (HVV),

en
vertreten durch die S-Bahn Hamburg GmbH

(im Folgenden „Verkehrsunternehmen“ genannt),

schließen über die Ausgabe von SemesterTickets an die Studierenden der
Hochschule folgenden Vertrag:

Präambel

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Hochschule den nachfolgenden Vertrag
gemäß 8 81 Absatz 4 Hamburgisches Hochschulgesetz anstelle der Studierendenschaft der
Hochschule schließt, und dass mit der Wahl eines Allgemeinen Studierendenausschusses
(im Folgenden „AStA“ genannt) als vertretungsberechtigtes Organ der Studierendenschaft
alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis in ihrem jeweiligen Bestand auf die
Studierendenschaft — vertreten durch den AStA - übergehen; die Hochschule wird diese
Änderung dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitteilen.

& 1 Ausgabe von SemesterTickets

(1) Die Studierendenschaft erwirbt für alle immatrikulierten Studierenden HVV-Fahrt-
berechtigungen in Form von SemesterTickets jeweils für den Zeitraum eines Semesters.

(2) Die SemesterTickets gelten gemäß Benutzungsbedingungen (siehe Anlage 1) im
Gesamtbereich des HVV wie Vollzeit-Abonnementskarten für Studierende und
Auszubildende; der jeweils geltende Fahrpreis ist der Anlage 2 zu entnehmen.

(3) An Studienanfänger/-innen kann ein vorläufiges SemesterTicket ausgegeben werden;
die Einzelheiten hierzu sind in der Anlage 3 - Regelungen zur Durchführung der Ausgabe
von SemesterTickets durch die Verwaltung der Hochschule - beschrieben.

(4) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Vertrages.
1

82 Fahrkarten

(1) Als Fahrkarte gilt ein mit dem jeweiligen Geltungsbeginn und dem Geltungsende
(Datumsangaben) versehenes, auf die betreffende Person ausgestelltes SemesterTicket in
Verbindung mit einem Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder
Studierendenausweis).

(2) Die Geitungsdauer des SemesterTickets umfasst im Wintersemester jeweils den
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März, im Sommersemester jeweils den Zeitraum vom 1.
April bis 30. September.

(3) Das SemesterTicket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im HVV-Gesamtbereich an
allen Tagen während des eingedruckten Geltungszeitraums von 0.00 Uhr des ersten
Geltungstages bis Betriebsschluss des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages.
Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so gilt das SemesterTicket bis Betriebsschluss des
nächstfolgenden Werktages. Die 1. Klasse und die Schnellbusse können mitbenutzt werden,
wenn ein Zuschlag nach dem HVV-Gemeinschaftstarif vorhanden ist.

(4) Die 1. Klasse und die Schnellbusse können mitbenutzt werden, wenn ein Aufkleber mit
Schnellbusoption vorhanden ist. In diesem Fall ist die Nutzungsberechtigung tageszeitlich
eingeschränkt auf jeweils montags bis freitags von 9.00 Uhr bis Betriebsschluss,
sonnabends, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig bis Betriebsschluss.

(5) Bei Fahrten mit dem SemesterTicket können drei Kinder vom vollendeten 6. bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr unentgeltlich mitgenommen werden.

(6) Die Gestaltung des SemesterTickets wird in Abstimmung mit dem AStA und der
Verwaltung der Hochschule von der Hamburger Hochbahn AG vorgenommen. Ein
entsprechender Offsetfilm bzw. Druckvorlage wird von der Hamburger Hochbahn AG
hergestellt. Der Druck und der Eindruck erfolgen im Rahmen der Semesterunterlagen
seitens der Hochschulverwaltung. Der vor Einführung des SemesterTickets darin enthaltene
HVV-Berechti-gungsnachweis enifällt für die Dauer dieses Vertrages. Das
Verkehrsunternehmen erhält für die Unterrichtung der Mitarbeiter eine ausreichende Anzahl
an Kartenmustern.

(7) Sofern das SemesterTicket nicht in Verbindung mit den Semesterunterlagen gedruckt
werden kann, beteiligt sich das Verkehrsunternehmen nach Absprache an den Kosten für die
Herstellung der Tickets. Dies gilt insbesondere für die Herstellung des Vorläufigen Semester
Tickets.

83 Fahrpreis

(1) Der Preis für jedes nach $ 1 dieses Vertrages erworbene SemesterTicket
einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Z. sieben Prozent) ist der Anlage 2 -
Preisliste des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) für das SemesterTicket — zu
entnehmen.

(2) Bis spätestens 12 Monate vor Semesterbeginn wird das Verkehrsunternehmen (in
Abstimmung mit dem HVV) der Hochschule bzw. dem AStA ein Angebot unterbreiten, um
den Zeitbedarf für Gespräche zwischen den Beteiligten, die Beschlussfassung in den
Hochschulgremien sowie das Tarifgenehmigungsverfahren unter Beachtung der in 85
niedergelegten Kündigungsfristen zu gewährleisten. Vor deren Ablauf wird die Preisliste vom
Verkehrsunternehmen nach Vorgaben des HVV aktualisiert.
2

84 Abrechnung und Rechnungslegung

(1) Die Hochschule bzw. der AStA werden Überweisungen an das Verkehrsunternehmen
auf folgendes Konto vornehmen:

 

(2) Essind für alle Studierenden, die ein SemesterTicket erhalten haben, Fahrgelder
gemäß $ 3 zu überweisen. Alle bis zum 20. des ersten Monats eines Semesters

(3) BeiTod oder Exmatrikulation erstattet die vom Verkehrsunternehmen zu benennende
Stelle gegen entsprechenden Nachweis und Rückgabe des SemesterTickets, sofern dieses

Im Falle, dass ein’Gericht durch Urteil oder Beschluss feststellt, dass Studierende nicht zur
Beitragszahlung für ein SemesterTicket verpflichtet sind oder die Hochschule bzw. der AStA
nicht die rechtliche Befugnis zum Abschluss dieses Vertrages gehabt hat oder sonstige
Gründe vorliegen, die zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Vertrages führen, und

SemesterTickets) können aufgrund dieses Vertrages gegen die Verkehrsunternehmen im
Hamburger Verkehrsverbund nicht geltend gemacht werden.

(4) Dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg stehen die Rechte aus 8 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. Dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Bundesrechnungshof stehen die Rechte aus 8 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu.

(5) Studierende, die sich neu immatrikulieren und vor ihrer Immatrikulation eine
persönliche Abonnementskarte des HVV haben, können das Abonnement zum
Semesterbeginn zugunsten des SemesterTickets kündigen. Auf die Erhebung des
Unterschiedsbetrages zwischen Abonnementspreis und dem Preis einer entsprechenden
Monatskarte wird in diesen Fällen verzichtet, wenn zur Kündigung des Abonnements die
gültige Abonnementskarte sowie das gültige SemesterTicket vorgelegt wird. Entsprechendes
gilt für Studierende, die vor Einführung des SemesterTickets persönliche
Abonnementskarten des HVV haben.
3

85 Laufzeit und Kündigung

  

(1) Dieser Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam; er wird auf
unbegrenzte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jeder der Parteien mit einer Frist von
neun Monaten zum Ende eines Semesters gekündigt werden.

(2) Sollten sich durch gesetzliche, vertragliche, organisatorische oder
genehmigungsrechtliche Neuregelungen, durch betriebstechnische Änderungen des
Verkehrsmitteleinsatzes, durch stark veränderte Nachfrage oder veränderte
Tarife/Tarifstrukturen die Grundlagen dieses Vertrages so wesentlich ändern, dass unter
Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben einer Partei die Fortführung des
Vertrages nicht mehr zumutbar ist, so werden die Parteien über Fortführung/Anpassung des
Vertrages unabhängig von Kündigungsfristen Gespräche aufnehmen.

86 Außerordentliche Kündigung

(1) Die Hochschule bzw. der AStA erhält die Möglichkeit einer außerordentlichen
schriftlichen Kündigung für den Fall, dass durch rechtskräftigen Gerichtsentscheid der
vorliegende Vertrag bzw. die Maßnahme gemäß $ 81 Absatz 4 Hamburgisches
Hochschulgesetz als rechtswidrig festgestellt wird. Die Kündigung kann frühestens zum
Monatsende des auf die Rechtskraft des Gerichtsentscheides folgenden Monats
ausgesprochen werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der AStA aufgrund gerichtlicher
Auflagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

(2) Das Verkehrsunternehmen ist zur außerordentlichen Kündigung binnen eines Monats
zum Monatsende nach Ablauf einer angemessenen fruchtlosen Fristsetzung von mindestens
zwei Wochen zum Monatsende - in schriftlicher Form an die/den Vorsitzenden des AStA -
berechtigt, wenn die vereinbarten Geldbeträge nicht fristgemäß entsprechend 8 4 eingehen.
Unbeschadet hiervon bleibt die Verpflichtung des AStA zur Zahlung der Fahrgelder.

(3) Im Falle der Beendigung des SemesterTicket-Vertrages zwischen dem
Verkehrsunternehmen und der Studierendenschaft/AStA entweder der Universität Hamburg
oder der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg ist das Verkehrsunterneh-
men berechtigt, den Vertrag zum Ende des jeweils laufenden Semesters schriftlich zu
kündigen.

(4) Der AStA erhält die Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung im Falle einer
Änderung des Fahrpreises des SemesterTickets nach Maßgabe folgender Bedingungen:

Da eine Änderung des Preises des SemesterTickets nur mittels einer Änderung der
Beitragsordnung an die Studierenden weitergegeben werden kann, ist die Hochschule bzw.
der AStA zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zum Ende eines Monats berechtigt, wenn die Änderung der Beitragsordnung nicht
oder nicht rechtzeitig entsprechend den Regelungen des Hamburgischen
Hochschulgesetzes genehmigt wird und wenn der Druck (bzw. die Auslieferung) der
entsprechenden SemesterTickets durch das Verkehrunternehmen bis zum
Kündigungstermin noch gestoppt werden kann; kann der Druck bzw. die Auslieferung bis
zum Kündigungstermin nicht mehr rechtzeitig gestoppt werden, kann zum Ende des darauf
folgenden Monats erneut gekündigt werden.

(5) Beieiner außerordentlichen Kündigung werden die SemesterTickets ungültig, soweit
ihre Wirksamkeit über den Kündigungszeitpunkt hinaus reicht; der AStA ist verpflichtet, die
Studierenden unverzüglich und ausreichend über wesentliche Änderungen bzw. die
Beendigung des Vertrages zu informieren. Eine Fahrgetderstattung für noch nicht
"abgefahrene" ganze Monate regelt sich analog zu $ 4, Absatz (3).
4

$7 Änderungen dieses Vertrages

 

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform und sind von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Mündliche
Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt auch bei Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

$8 Unwirksame Bestimmungen und Vertragslücken
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Regelungslücke
enthalten, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,

unwirksame Bestimmungen durch Vereinbarungen ersetzen, die den gemeinsamen Zielen
und dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

89 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Hamburg.

Für die HafenCity Universität Hamburg:

Hamburg, den

nel NO nn.

 

Für den Hamburger Verkehrsverbund (HVV) —
S-Bahn Hamburg GmbH:

Hamburg, den 14. Februar 2006

   

Anlagen:

1 - Benutzungsbedingungen (Anlage 1)
2 - Preisliste (Anlage 2)

3 - Regelungen zur Durchführung der Ausgabe von SemesterTickets durch die Verwaltung
der Hochschule bzw. den AStA der Studierendenschaft (Anlage 3)
5

Anlage 1

 

Benutzungsbedingungen des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) für das
SemesterTicket

1. Laufzeit

Das SemesterTicket läuft unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder einer
Kündigung der Verträge zwischen der S-Bahn Hamburg GmbH und den beteiligten
Studentenschaften bis auf weiteres als tarifliches Sonderangebot.

2. Betroffener Personenkreis

2.1 Zur Abnahme des SemesterTickets sind ausschließlich die jeweiligen Studierenden der
öffentlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten privaten Hochschulen
bzw. Akademien im Sinne von $ 1, Absatz 1, Ziffer 2a PBefAusgIV berechtigt und
verpflichtet, deren AStA oder deren Verwaltung mit der S-Bahn Hamburg GmbH einen
entsprechenden Vertrag über das SemesterTicket abgeschlossen haben. Die Anzahl der
durch die jeweiligen Studentenschaften abzunehmenden SemesterTickets pro Semester
entspricht der Anzahl der für das Semester immatrikulierten Studierenden an der
Hochschule/Akademie. SemesterTickets dürfen nur an immatrikulierte Studierende der
jeweiligen Hochschule/Akademie ausgegeben werden.

2.2 Zur Inanspruchnahme der SchnellBus-Option sind alle Studierenden, die ein
SemesterTicket besitzen, berechtigt.

3. Fahrkarte

Als Fahrkarte mit der Bezeichnung „SemesterTicket“ gilt eine für ein Semester mit dem
Geltungsbeginn und Geltungsende (Datumsangaben) von der jeweiligen
Hochschulverwaltung auf die betreffende Person ausgestellte
Fahrberechtigungsbescheinigung. Sie ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen
Personenausweis, Führerschein oder Studierendenausweis mit Lichtbild gültig. Für die Inan-
spruchnahme der SchnellBus-Option ist das SemesterTicket durch einen fest verbundenen
Aufkleber mit den veränderten Nutzungsbedingungen gekennzeichnet.

Das SemesterTicket ist eine Zeitkarte des Ausbildungsverkehrs für Studierende im Sinne
des HVV-Gemeinschaftstarifs und im Sinne von $ 45a PBefG und $ 6a AEG (alte Fassung)
in Verbindung mit Art. 8, $ 2 ENeuOG.

4. Fahrpreis

Der Fahrpreis pro SemesterTicket ist zu Beginn des Semesters fällig und richtet sich nach
der beigefügten Preisliste. Die Preise für die folgenden Semester werden gesondert
beantragt.

5. Gültigkeit

9.1 Das SemesterTicket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im HVV-Gesamtbereich an
allen Tagen während des eingedruckten Geltungszeitraums von 0.00 Uhr des ersten
Geltungstags bis Betriebsschluss des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktags.
Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so gilt das SemesterTicket bis Betriebsschluss des
nächstfolgenden Werktags.
6

5.2

5.3

5.4

6.1
6.2

6.3

6.4

6.5

6.6

Die Nutzungsberechtigung für das SemesterTicket mit SchnellBus-Option ist
tageszeitlich eingeschränkt auf jeweils montags bis freitags von 9.00 Uhr bis
Betriebsschluss, sonnabends, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig bis
Betriebsschluss.

Die SchnellBusse und die 1. Klasse können mitbenutzt werden, wenn ein Zuschlag nach
dem HVV-Gemeinschaftstarif oder ein Aufkleber mit der Schnellbus-Option vorhanden
ist.

Bei Fahrten mit gültigen SemesterTickets können 3 Kinder vom vollendeten 6. bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr unentgeltlich mitgenommen werden.

Weitere Bestimmungen

Das SemesterTicket ist nicht übertragbar.

Für Personen, die zur Nutzung eines SemesterTickets berechtigt sind, entfällt der
Anspruch auf den Erwerb von Abonnements- und Zeitkarten für den Ausbildungsverkehr
gemäß dem HVV-Gemeinschaftstarif.

Die Umwandlung eines regulären SemesterTickets in ein SemesterTicket mit
SchnellBus-Option ist nur bis zum Ende des ersten Monats des Semesters zulässig. Ein
Rücktausch in ein reguläres SemesterTicket ist nicht möglich.

Bei Tod oder Exmatrikulation erstattet die von der S-Bahn Hamburg GmbH zu
benennende Stelle gegen entsprechenden Nachweis und gegen Rückgabe des
SemesterTickets, sofern dieses nicht elektronisch entwertet wurde, Fahrgeld. Pro
Erstattungstag wird 1/183 des Preises des SemesterTickets vergütet. Einzelheiten zur
Abwicklung der Erstattung werden besonders geregelt. Andere Erstattungsgründe
können nicht geltend gemacht werden.

Bei Verlust des SemesterTickets durch Diebstahl, Raub, Abhandenkommen, Feuer,
Explosion oder höhere Gewalt erhalten Studierende, wenn sie den Verlust auf dem dafür
vorgesehenen Vordruck anzeigen, ein Ersatz-SemesterTicket für den Rest der
Geltungsdauer, wobei keine Umwandlung eines SemesterTickets mit Schnellbus-Option
oder eines regulären SemesterTickets vorgenommen werden darf. Das in Verlust
geratene SemesterTicket ist ungültig. Findet es sich wieder an, ist es unverzüglich an
die dafür vorgesehene Stelle abzuliefern.

Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen der
Verbundverkehrsunternehmen.
7

Anlage 2

  

Preisliste des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) für das
SemesterTicket

  

Bom Preis des SemesterTickets
Wintersemester 2005/2006 127,50 €
Sommersemester 2006 7D| | __1100E |

134,00 €

 
     

  

Anlage 3

Regelungen zur Durchführung der Ausgabe von SemesterTickets

1. Vorläufiges SemesterTicket

Für Studienanfänger wird ein vorläufiges SemesterTicket, befristet auf 20 Geltungstage,
ausgestellt, um den Studierenden bis zur Übersendung der Semesterunterlagen (einschl.
SemesterTicket) die Nutzungsmöglichkeit des SemesterTickets einzuräumen. Seitens der
Hochschulverwaltung ist über die ausgegebenen vorläufigen SemesterTickets ein Nachweis
zu führen.

2. Ausgabe von Ersatzfahrkarten

Bei Verlust des SemesterTickets durch Diebstahl, Raub, Abhandenkommen, Feuer,
Explosion oder höhere Gewalt wird Studierenden, wenn sie den Verlust auf dem dafür
vorgesehenen Vordruck anzeigen, durch die Hochschulverwaltung ein Ersatz-
SemesterTicket für den Rest der Geltungsdauer ausgestellt. Das in Verlust geratene
SemesterTicket ist ungültig. Findet es sich wieder an, ist es unverzüglich an das
Studentensekretariat abzuliefern.

S-Bahn Hamburg GmbH, P.S-SHH-M 12 Sö 14.02.2006, HCU-Vertrag SemeslerTicket final 31.0106.doc / Seite 8 von 9
8

3. Fahrgelderstattung

Bei Tod oder Exmatrikulation erstattet die vom Verkehrsunternehmen zu benennende Stelle
gegen entsprechenden Nachweis und Rückgabe des SemesterTickets, sofern dieses nicht
elektronisch entwertet wurde, Fahrgeld. Andere Erstattungsgründe können nicht geltend
gemacht werden. Pro Erstattungstag wird 1/183 des Preises des SemesterTickets vergütet.
Maßgebend für den ersten Erstattungstag ist der Todestag It. Sterbeurkunde bzw. bei Exma-
trikulation der auf den der Rückgabe des SemesterTickets folgende Tag.

4. Sonderregelung

Keine.

5. Abrechnung und Rechnungslegung

Der AStA beauftragt die Hochschulverwaltung, die Überweisungen an die S-Bahn
Hamburg GmbH für die Verbundverkehrsunternehmen im HVV auf das Konto der S-
Bahn Hamburg GmbH vorzunehmen:

 

Es sind für alle immatrikulierten Studierenden Fahrgelder gemäß $ 3 des Vertrages über die
Ausgabe von SemesterTickets sowie Anlage 2 hierzu zu überweisen. Alle bis zum 20. des
1. Monats eines Semesters eingegangenen Fahrgelder sind bis zum 25. (Beauftragung der
Bank) zu überweisen, die weiteren bis zum 20. des 2. Monats eingegangenen Fahrgelder
sind mit gleichem Bearbeitungszeitraum zu überweisen; zum Semesterende ist eine Spitz-
abrechnung vorzunehmen, aus der auch die Gesamtzahl aller ausgegebenen Semester-
Tickets ersichtlich ist.

Sollten sich in der Durchführung der SemesterTicket-Regelungen Anhaltspunkte für

Unregelmäßigkeiten ergeben, so wird die Hochschulverwaltung die Verkehrsunternehmen im
HVV bei der Aufklärung und Abhilfe unterstützen.

S-Bahn Hamburg GmbH, P.S-SHH-M 12 Sö 14.02.2006, HCU-Vertrag SemesterTicket final 31.0108.doc / Seite 9 von 9
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(I) Bahn Hamburg

e Deutsche Bahn Gruppe

 

Vertragsergänzung
zu dem 2006 geschlossenen Vertrag
zwischen der
Verfassten Studierendenschaft
der HafenCity Universität Hamburg,

vertreten durch den een Studierendenausschuss (AStA),

und den
Verkehrsunternehmen im Hamburger Verkehrsverbund (HVV),
vertreten durch die S-Bahn Be GmbH,
über die Ausgabe von SemesterTickets
In Abweichung von der Regelung des $ 5 (1) des Vertrages wird die Frist zur ordentlichen
Kündigung des Vertrages einmalig verkürzt. Die ordentliche Kündigung zum 01. Januar 2007
kann von jeder Partei bis zum Ablauf des 31. Januar 2007 ausgesprochen werden. Für
spätere Kündigungstermine gilt weiterhin die vertraglich vereinbarte Frist von neun Monaten
zum jeweiligen Semesterende.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß $ 6 des Vertrages bleibt von dieser
Vertragsergänzung unberührt.
Hamburg, den

AStA der HafenCity Universität Hamburg:

  
 

hn Hamburg GmbH:
10

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