Kopierer 13.OG-20200806155115
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Semesterticket-Vertrag HafenCity Universität Hamburg“
Die HafenCity Universität Hamburg — Universität für Baukunst und Raumentwicklung — vertreten durch den Präsidenten (im Folgenden „Hochschule“ genannt), und die Verkehrsunternehmen im Hamburger Verkehrsverbund (HVV), en vertreten durch die S-Bahn Hamburg GmbH (im Folgenden „Verkehrsunternehmen“ genannt), schließen über die Ausgabe von SemesterTickets an die Studierenden der Hochschule folgenden Vertrag: Präambel Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Hochschule den nachfolgenden Vertrag gemäß 8 81 Absatz 4 Hamburgisches Hochschulgesetz anstelle der Studierendenschaft der Hochschule schließt, und dass mit der Wahl eines Allgemeinen Studierendenausschusses (im Folgenden „AStA“ genannt) als vertretungsberechtigtes Organ der Studierendenschaft alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis in ihrem jeweiligen Bestand auf die Studierendenschaft — vertreten durch den AStA - übergehen; die Hochschule wird diese Änderung dem Verkehrsunternehmen unverzüglich mitteilen. & 1 Ausgabe von SemesterTickets (1) Die Studierendenschaft erwirbt für alle immatrikulierten Studierenden HVV-Fahrt- berechtigungen in Form von SemesterTickets jeweils für den Zeitraum eines Semesters. (2) Die SemesterTickets gelten gemäß Benutzungsbedingungen (siehe Anlage 1) im Gesamtbereich des HVV wie Vollzeit-Abonnementskarten für Studierende und Auszubildende; der jeweils geltende Fahrpreis ist der Anlage 2 zu entnehmen. (3) An Studienanfänger/-innen kann ein vorläufiges SemesterTicket ausgegeben werden; die Einzelheiten hierzu sind in der Anlage 3 - Regelungen zur Durchführung der Ausgabe von SemesterTickets durch die Verwaltung der Hochschule - beschrieben. (4) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Vertrages.
82 Fahrkarten (1) Als Fahrkarte gilt ein mit dem jeweiligen Geltungsbeginn und dem Geltungsende (Datumsangaben) versehenes, auf die betreffende Person ausgestelltes SemesterTicket in Verbindung mit einem Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder Studierendenausweis). (2) Die Geitungsdauer des SemesterTickets umfasst im Wintersemester jeweils den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März, im Sommersemester jeweils den Zeitraum vom 1. April bis 30. September. (3) Das SemesterTicket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im HVV-Gesamtbereich an allen Tagen während des eingedruckten Geltungszeitraums von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis Betriebsschluss des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so gilt das SemesterTicket bis Betriebsschluss des nächstfolgenden Werktages. Die 1. Klasse und die Schnellbusse können mitbenutzt werden, wenn ein Zuschlag nach dem HVV-Gemeinschaftstarif vorhanden ist. (4) Die 1. Klasse und die Schnellbusse können mitbenutzt werden, wenn ein Aufkleber mit Schnellbusoption vorhanden ist. In diesem Fall ist die Nutzungsberechtigung tageszeitlich eingeschränkt auf jeweils montags bis freitags von 9.00 Uhr bis Betriebsschluss, sonnabends, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig bis Betriebsschluss. (5) Bei Fahrten mit dem SemesterTicket können drei Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unentgeltlich mitgenommen werden. (6) Die Gestaltung des SemesterTickets wird in Abstimmung mit dem AStA und der Verwaltung der Hochschule von der Hamburger Hochbahn AG vorgenommen. Ein entsprechender Offsetfilm bzw. Druckvorlage wird von der Hamburger Hochbahn AG hergestellt. Der Druck und der Eindruck erfolgen im Rahmen der Semesterunterlagen seitens der Hochschulverwaltung. Der vor Einführung des SemesterTickets darin enthaltene HVV-Berechti-gungsnachweis enifällt für die Dauer dieses Vertrages. Das Verkehrsunternehmen erhält für die Unterrichtung der Mitarbeiter eine ausreichende Anzahl an Kartenmustern. (7) Sofern das SemesterTicket nicht in Verbindung mit den Semesterunterlagen gedruckt werden kann, beteiligt sich das Verkehrsunternehmen nach Absprache an den Kosten für die Herstellung der Tickets. Dies gilt insbesondere für die Herstellung des Vorläufigen Semester Tickets. 83 Fahrpreis (1) Der Preis für jedes nach $ 1 dieses Vertrages erworbene SemesterTicket einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Z. sieben Prozent) ist der Anlage 2 - Preisliste des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) für das SemesterTicket — zu entnehmen. (2) Bis spätestens 12 Monate vor Semesterbeginn wird das Verkehrsunternehmen (in Abstimmung mit dem HVV) der Hochschule bzw. dem AStA ein Angebot unterbreiten, um den Zeitbedarf für Gespräche zwischen den Beteiligten, die Beschlussfassung in den Hochschulgremien sowie das Tarifgenehmigungsverfahren unter Beachtung der in 85 niedergelegten Kündigungsfristen zu gewährleisten. Vor deren Ablauf wird die Preisliste vom Verkehrsunternehmen nach Vorgaben des HVV aktualisiert.
84 Abrechnung und Rechnungslegung (1) Die Hochschule bzw. der AStA werden Überweisungen an das Verkehrsunternehmen auf folgendes Konto vornehmen: (2) Essind für alle Studierenden, die ein SemesterTicket erhalten haben, Fahrgelder gemäß $ 3 zu überweisen. Alle bis zum 20. des ersten Monats eines Semesters (3) BeiTod oder Exmatrikulation erstattet die vom Verkehrsunternehmen zu benennende Stelle gegen entsprechenden Nachweis und Rückgabe des SemesterTickets, sofern dieses Im Falle, dass ein’Gericht durch Urteil oder Beschluss feststellt, dass Studierende nicht zur Beitragszahlung für ein SemesterTicket verpflichtet sind oder die Hochschule bzw. der AStA nicht die rechtliche Befugnis zum Abschluss dieses Vertrages gehabt hat oder sonstige Gründe vorliegen, die zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Vertrages führen, und SemesterTickets) können aufgrund dieses Vertrages gegen die Verkehrsunternehmen im Hamburger Verkehrsverbund nicht geltend gemacht werden. (4) Dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg stehen die Rechte aus 8 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. Dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Bundesrechnungshof stehen die Rechte aus 8 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. (5) Studierende, die sich neu immatrikulieren und vor ihrer Immatrikulation eine persönliche Abonnementskarte des HVV haben, können das Abonnement zum Semesterbeginn zugunsten des SemesterTickets kündigen. Auf die Erhebung des Unterschiedsbetrages zwischen Abonnementspreis und dem Preis einer entsprechenden Monatskarte wird in diesen Fällen verzichtet, wenn zur Kündigung des Abonnements die gültige Abonnementskarte sowie das gültige SemesterTicket vorgelegt wird. Entsprechendes gilt für Studierende, die vor Einführung des SemesterTickets persönliche Abonnementskarten des HVV haben.
85 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam; er wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jeder der Parteien mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines Semesters gekündigt werden. (2) Sollten sich durch gesetzliche, vertragliche, organisatorische oder genehmigungsrechtliche Neuregelungen, durch betriebstechnische Änderungen des Verkehrsmitteleinsatzes, durch stark veränderte Nachfrage oder veränderte Tarife/Tarifstrukturen die Grundlagen dieses Vertrages so wesentlich ändern, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben einer Partei die Fortführung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist, so werden die Parteien über Fortführung/Anpassung des Vertrages unabhängig von Kündigungsfristen Gespräche aufnehmen. 86 Außerordentliche Kündigung (1) Die Hochschule bzw. der AStA erhält die Möglichkeit einer außerordentlichen schriftlichen Kündigung für den Fall, dass durch rechtskräftigen Gerichtsentscheid der vorliegende Vertrag bzw. die Maßnahme gemäß $ 81 Absatz 4 Hamburgisches Hochschulgesetz als rechtswidrig festgestellt wird. Die Kündigung kann frühestens zum Monatsende des auf die Rechtskraft des Gerichtsentscheides folgenden Monats ausgesprochen werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der AStA aufgrund gerichtlicher Auflagen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. (2) Das Verkehrsunternehmen ist zur außerordentlichen Kündigung binnen eines Monats zum Monatsende nach Ablauf einer angemessenen fruchtlosen Fristsetzung von mindestens zwei Wochen zum Monatsende - in schriftlicher Form an die/den Vorsitzenden des AStA - berechtigt, wenn die vereinbarten Geldbeträge nicht fristgemäß entsprechend 8 4 eingehen. Unbeschadet hiervon bleibt die Verpflichtung des AStA zur Zahlung der Fahrgelder. (3) Im Falle der Beendigung des SemesterTicket-Vertrages zwischen dem Verkehrsunternehmen und der Studierendenschaft/AStA entweder der Universität Hamburg oder der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg ist das Verkehrsunterneh- men berechtigt, den Vertrag zum Ende des jeweils laufenden Semesters schriftlich zu kündigen. (4) Der AStA erhält die Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung im Falle einer Änderung des Fahrpreises des SemesterTickets nach Maßgabe folgender Bedingungen: Da eine Änderung des Preises des SemesterTickets nur mittels einer Änderung der Beitragsordnung an die Studierenden weitergegeben werden kann, ist die Hochschule bzw. der AStA zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Ende eines Monats berechtigt, wenn die Änderung der Beitragsordnung nicht oder nicht rechtzeitig entsprechend den Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes genehmigt wird und wenn der Druck (bzw. die Auslieferung) der entsprechenden SemesterTickets durch das Verkehrunternehmen bis zum Kündigungstermin noch gestoppt werden kann; kann der Druck bzw. die Auslieferung bis zum Kündigungstermin nicht mehr rechtzeitig gestoppt werden, kann zum Ende des darauf folgenden Monats erneut gekündigt werden. (5) Beieiner außerordentlichen Kündigung werden die SemesterTickets ungültig, soweit ihre Wirksamkeit über den Kündigungszeitpunkt hinaus reicht; der AStA ist verpflichtet, die Studierenden unverzüglich und ausreichend über wesentliche Änderungen bzw. die Beendigung des Vertrages zu informieren. Eine Fahrgetderstattung für noch nicht "abgefahrene" ganze Monate regelt sich analog zu $ 4, Absatz (3).
$7 Änderungen dieses Vertrages Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt auch bei Verzicht auf das Schriftformerfordernis. $8 Unwirksame Bestimmungen und Vertragslücken Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch Vereinbarungen ersetzen, die den gemeinsamen Zielen und dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommen. 89 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Hamburg. Für die HafenCity Universität Hamburg: Hamburg, den nel NO nn. Für den Hamburger Verkehrsverbund (HVV) — S-Bahn Hamburg GmbH: Hamburg, den 14. Februar 2006 Anlagen: 1 - Benutzungsbedingungen (Anlage 1) 2 - Preisliste (Anlage 2) 3 - Regelungen zur Durchführung der Ausgabe von SemesterTickets durch die Verwaltung der Hochschule bzw. den AStA der Studierendenschaft (Anlage 3)
Anlage 1 Benutzungsbedingungen des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) für das SemesterTicket 1. Laufzeit Das SemesterTicket läuft unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder einer Kündigung der Verträge zwischen der S-Bahn Hamburg GmbH und den beteiligten Studentenschaften bis auf weiteres als tarifliches Sonderangebot. 2. Betroffener Personenkreis 2.1 Zur Abnahme des SemesterTickets sind ausschließlich die jeweiligen Studierenden der öffentlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten privaten Hochschulen bzw. Akademien im Sinne von $ 1, Absatz 1, Ziffer 2a PBefAusgIV berechtigt und verpflichtet, deren AStA oder deren Verwaltung mit der S-Bahn Hamburg GmbH einen entsprechenden Vertrag über das SemesterTicket abgeschlossen haben. Die Anzahl der durch die jeweiligen Studentenschaften abzunehmenden SemesterTickets pro Semester entspricht der Anzahl der für das Semester immatrikulierten Studierenden an der Hochschule/Akademie. SemesterTickets dürfen nur an immatrikulierte Studierende der jeweiligen Hochschule/Akademie ausgegeben werden. 2.2 Zur Inanspruchnahme der SchnellBus-Option sind alle Studierenden, die ein SemesterTicket besitzen, berechtigt. 3. Fahrkarte Als Fahrkarte mit der Bezeichnung „SemesterTicket“ gilt eine für ein Semester mit dem Geltungsbeginn und Geltungsende (Datumsangaben) von der jeweiligen Hochschulverwaltung auf die betreffende Person ausgestellte Fahrberechtigungsbescheinigung. Sie ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personenausweis, Führerschein oder Studierendenausweis mit Lichtbild gültig. Für die Inan- spruchnahme der SchnellBus-Option ist das SemesterTicket durch einen fest verbundenen Aufkleber mit den veränderten Nutzungsbedingungen gekennzeichnet. Das SemesterTicket ist eine Zeitkarte des Ausbildungsverkehrs für Studierende im Sinne des HVV-Gemeinschaftstarifs und im Sinne von $ 45a PBefG und $ 6a AEG (alte Fassung) in Verbindung mit Art. 8, $ 2 ENeuOG. 4. Fahrpreis Der Fahrpreis pro SemesterTicket ist zu Beginn des Semesters fällig und richtet sich nach der beigefügten Preisliste. Die Preise für die folgenden Semester werden gesondert beantragt. 5. Gültigkeit 9.1 Das SemesterTicket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im HVV-Gesamtbereich an allen Tagen während des eingedruckten Geltungszeitraums von 0.00 Uhr des ersten Geltungstags bis Betriebsschluss des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktags. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so gilt das SemesterTicket bis Betriebsschluss des nächstfolgenden Werktags.
5.2 5.3 5.4 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 Die Nutzungsberechtigung für das SemesterTicket mit SchnellBus-Option ist tageszeitlich eingeschränkt auf jeweils montags bis freitags von 9.00 Uhr bis Betriebsschluss, sonnabends, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig bis Betriebsschluss. Die SchnellBusse und die 1. Klasse können mitbenutzt werden, wenn ein Zuschlag nach dem HVV-Gemeinschaftstarif oder ein Aufkleber mit der Schnellbus-Option vorhanden ist. Bei Fahrten mit gültigen SemesterTickets können 3 Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unentgeltlich mitgenommen werden. Weitere Bestimmungen Das SemesterTicket ist nicht übertragbar. Für Personen, die zur Nutzung eines SemesterTickets berechtigt sind, entfällt der Anspruch auf den Erwerb von Abonnements- und Zeitkarten für den Ausbildungsverkehr gemäß dem HVV-Gemeinschaftstarif. Die Umwandlung eines regulären SemesterTickets in ein SemesterTicket mit SchnellBus-Option ist nur bis zum Ende des ersten Monats des Semesters zulässig. Ein Rücktausch in ein reguläres SemesterTicket ist nicht möglich. Bei Tod oder Exmatrikulation erstattet die von der S-Bahn Hamburg GmbH zu benennende Stelle gegen entsprechenden Nachweis und gegen Rückgabe des SemesterTickets, sofern dieses nicht elektronisch entwertet wurde, Fahrgeld. Pro Erstattungstag wird 1/183 des Preises des SemesterTickets vergütet. Einzelheiten zur Abwicklung der Erstattung werden besonders geregelt. Andere Erstattungsgründe können nicht geltend gemacht werden. Bei Verlust des SemesterTickets durch Diebstahl, Raub, Abhandenkommen, Feuer, Explosion oder höhere Gewalt erhalten Studierende, wenn sie den Verlust auf dem dafür vorgesehenen Vordruck anzeigen, ein Ersatz-SemesterTicket für den Rest der Geltungsdauer, wobei keine Umwandlung eines SemesterTickets mit Schnellbus-Option oder eines regulären SemesterTickets vorgenommen werden darf. Das in Verlust geratene SemesterTicket ist ungültig. Findet es sich wieder an, ist es unverzüglich an die dafür vorgesehene Stelle abzuliefern. Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen und die Beförderungsbedingungen der Verbundverkehrsunternehmen.
Anlage 2 Preisliste des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) für das SemesterTicket Bom Preis des SemesterTickets Wintersemester 2005/2006 127,50 € Sommersemester 2006 7D| | __1100E | 134,00 € Anlage 3 Regelungen zur Durchführung der Ausgabe von SemesterTickets 1. Vorläufiges SemesterTicket Für Studienanfänger wird ein vorläufiges SemesterTicket, befristet auf 20 Geltungstage, ausgestellt, um den Studierenden bis zur Übersendung der Semesterunterlagen (einschl. SemesterTicket) die Nutzungsmöglichkeit des SemesterTickets einzuräumen. Seitens der Hochschulverwaltung ist über die ausgegebenen vorläufigen SemesterTickets ein Nachweis zu führen. 2. Ausgabe von Ersatzfahrkarten Bei Verlust des SemesterTickets durch Diebstahl, Raub, Abhandenkommen, Feuer, Explosion oder höhere Gewalt wird Studierenden, wenn sie den Verlust auf dem dafür vorgesehenen Vordruck anzeigen, durch die Hochschulverwaltung ein Ersatz- SemesterTicket für den Rest der Geltungsdauer ausgestellt. Das in Verlust geratene SemesterTicket ist ungültig. Findet es sich wieder an, ist es unverzüglich an das Studentensekretariat abzuliefern. S-Bahn Hamburg GmbH, P.S-SHH-M 12 Sö 14.02.2006, HCU-Vertrag SemeslerTicket final 31.0106.doc / Seite 8 von 9
3. Fahrgelderstattung Bei Tod oder Exmatrikulation erstattet die vom Verkehrsunternehmen zu benennende Stelle gegen entsprechenden Nachweis und Rückgabe des SemesterTickets, sofern dieses nicht elektronisch entwertet wurde, Fahrgeld. Andere Erstattungsgründe können nicht geltend gemacht werden. Pro Erstattungstag wird 1/183 des Preises des SemesterTickets vergütet. Maßgebend für den ersten Erstattungstag ist der Todestag It. Sterbeurkunde bzw. bei Exma- trikulation der auf den der Rückgabe des SemesterTickets folgende Tag. 4. Sonderregelung Keine. 5. Abrechnung und Rechnungslegung Der AStA beauftragt die Hochschulverwaltung, die Überweisungen an die S-Bahn Hamburg GmbH für die Verbundverkehrsunternehmen im HVV auf das Konto der S- Bahn Hamburg GmbH vorzunehmen: Es sind für alle immatrikulierten Studierenden Fahrgelder gemäß $ 3 des Vertrages über die Ausgabe von SemesterTickets sowie Anlage 2 hierzu zu überweisen. Alle bis zum 20. des 1. Monats eines Semesters eingegangenen Fahrgelder sind bis zum 25. (Beauftragung der Bank) zu überweisen, die weiteren bis zum 20. des 2. Monats eingegangenen Fahrgelder sind mit gleichem Bearbeitungszeitraum zu überweisen; zum Semesterende ist eine Spitz- abrechnung vorzunehmen, aus der auch die Gesamtzahl aller ausgegebenen Semester- Tickets ersichtlich ist. Sollten sich in der Durchführung der SemesterTicket-Regelungen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben, so wird die Hochschulverwaltung die Verkehrsunternehmen im HVV bei der Aufklärung und Abhilfe unterstützen. S-Bahn Hamburg GmbH, P.S-SHH-M 12 Sö 14.02.2006, HCU-Vertrag SemesterTicket final 31.0108.doc / Seite 9 von 9
(I) Bahn Hamburg e Deutsche Bahn Gruppe Vertragsergänzung zu dem 2006 geschlossenen Vertrag zwischen der Verfassten Studierendenschaft der HafenCity Universität Hamburg, vertreten durch den een Studierendenausschuss (AStA), und den Verkehrsunternehmen im Hamburger Verkehrsverbund (HVV), vertreten durch die S-Bahn Be GmbH, über die Ausgabe von SemesterTickets In Abweichung von der Regelung des $ 5 (1) des Vertrages wird die Frist zur ordentlichen Kündigung des Vertrages einmalig verkürzt. Die ordentliche Kündigung zum 01. Januar 2007 kann von jeder Partei bis zum Ablauf des 31. Januar 2007 ausgesprochen werden. Für spätere Kündigungstermine gilt weiterhin die vertraglich vereinbarte Frist von neun Monaten zum jeweiligen Semesterende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß $ 6 des Vertrages bleibt von dieser Vertragsergänzung unberührt. Hamburg, den AStA der HafenCity Universität Hamburg: hn Hamburg GmbH: