Sehr geehrtAntragsteller/in
Sie beantragten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) und Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) die Zusendung des aktuellsten Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim "Seniorenresidenz Auetalblick" in Malente.
Verbraucherinformationen i.S.d. § 2 Abs. 1 VIG sind in diesem Fall nicht betroffen, so dass lediglich der Antrag nach dem IZG zu bewerten ist.
Die diesjährige Heimprüfung hat bereits am 30.03.2017 stattgefunden. Die in dem dazugehörigen Bericht aufgeführten Mängel wurden bereits abgearbeitet bzw. werden aktuell bearbeitet.
Bevor ich Ihnen den Heimprüfungsbericht zur Verfügung stellen kann, müsste ich zunächst den Einrichtungsbetreiber gemäß § 10 Satz 3 IZG-SH anhören, ob er einer Weitergabe des Prüfberichts zustimmt oder ob er Gründe geltend macht, die einer Weitergabe entgegenstehen. Dieses könnte u.a. der Fall sein, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (§10 S.1 IZG-SH).
Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse sind ggf. dann zu schützen, wenn
eine Beziehung der Information zum Unternehmen besteht,
die Information nicht offenkundig ist
die Information nach dem Willen des Betreibers geheim gehalten werden soll und
ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Einrichtungsbetreibers besteht.
Ein Geheimhaltungsinteresse liegt immer dann vor, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn sie geeignet ist, dem Betrieb wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Dazu muss, wie oben bereits erwähnt, zunächst der Betreiber angehört werden. Dies wäre in diesem Verfahren der nächste Schritt. Anschließend muss hier eine Interessenabwägung vorgenommen werden, ob das Geheimhaltungsinteresse des Betreibers oder das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der beantragten Informationen überwiegt.
Gemäß § 1 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren werden Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen erhoben.
Der Verwaltungsaufwand für die Einholung der Stellungnahme, deren Auswertung, die Abwägung der verschiedenen Interessen und ggf. das Herausfiltern bzw. Schwärzen aller persönlichen Daten aus dem Prüfbericht wird von mir auf mindestens 2 Stunden geschätzt. Der Stundensatz eines Beamten des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A11) beträgt 64,34 €, so dass für Sie Kosten in Höhe von ca. 130,- € entstehen würden.
Teilen Sie mir bitte bis zum 04.10.2017 mit, ob das Verfahren in Anbetracht der entstehenden Kosten und des aktuell nur noch bedingt aussagekräftigen Heimprüfungsberichts von März 2017 von hier weiter betrieben werden soll.
Mit freundlichen Grüßen