Senkung der Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge

Im aktuellen Koalitionsvertrag ist die Senkung der Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge enthalten.
Wer ist konkret damit befasst und wie ist der Stand zur Umsetzung dieses Punktes?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. November 2018
  • Frist
    4. Dezember 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im aktuellen Koa…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Senkung der Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge [#34334]
Datum
1. November 2018 11:12
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im aktuellen Koalitionsvertrag ist die Senkung der Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge enthalten. Wer ist konkret damit befasst und wie ist der Stand zur Umsetzung dieses Punktes?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde Folgendes vereinbart: "Um klein…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Senkung der Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge [#34334]
Datum
16. November 2018 14:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde Folgendes vereinbart: "Um kleine Selbständige zu entlasten, werden wir die Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge von heute 2 283,75 Euro auf 1 150 Euro nahezu halbieren." Dieses Vorhaben wurde bereits umgesetzt. Am 18. Oktober 2018 hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf für ein GKV-Versichertenentlastungsgesetz beschlossen, der vorsieht, die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige und die sonstigen freiwillig Versicherten zum 1. Januar 2019 auf den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße zu vereinheitlichten. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2019 die monatliche Mindestbemessungsgrundlage bei 1.038,33 Euro liegt. Alle freiwillig gesetzlich Versicherten, deren beitragspflichtige Einkünfte die Mindestbemessungsgrundlage nicht überschreiten, werden zukünftig auf dieser Grundlage Beiträge zahlen. Die Selbstständigen mit höheren Einkünften zahlen bis zu einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 Euro) Beiträge auf der Grundlage ihrer nachgewiesenen beitragspflichtigen Einkünfte. Die neue Mindestbemessungsgrundlage ersetzt auch die bisherige Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer und Härtefälle (2018: 1.522,50 Euro monatlich). Selbstständige und Existenzgründer werden somit deutlich entlastet. Unterschreiten die Einkünfte des Versicherten die Mindestbemessungsgrundlage berechnet sich der Krankenkassenbeitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage. So ergibt sich ab 2019 ein durchschnittlicher Mindestbeitrag zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV in Höhe von ca. 160 Euro im Monat. Für hauptberuflich Selbstständige gilt derzeit im Regelfall eine Mindestbemessungsgrundlage von 2.283,75 Euro. Die Krankenkassenbeiträge wurden somit mehr als halbiert. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in An…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
AW: WG: Senkung der Bemessungsgrundlage für die Mindestkrankenversicherungsbeiträge [#34334]
Datum
16. November 2018 18:15
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>