Sentinels

Anfrage an: Robert Koch-Institut

die Sentinelerhebungen sind laut ihrer Aussage, ein probates Mittel um epidemische Enwicklungen in der Bevölkerung zu ermitteln, wie es in den letzten Jahren sehr erfolgreich durchgeführt wurde.

1. Verstehe ich es richtig, dass in den Sentinels seit der 16. KW kein Sars-Cov2 Virus nachgewiesen wurde?

2. Dass vor der 16. KW lediglich 13 mal das Sars-Cov2 Virus nachgewiesen wurde?

3. Falls dies zutreffend ist, wie kann es sein, dass Sars-Cov2 trotz hoher Infektionsrate in der Bevölkerung in den Sentinels aktuell und schon seit längerem, nicht nachgewiesen wurde?

Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. August 2020
  • Frist
    26. September 2020
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Sentinelerhebun…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sentinels [#195819]
Datum
23. August 2020 14:56
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Sentinelerhebungen sind laut ihrer Aussage, ein probates Mittel um epidemische Enwicklungen in der Bevölkerung zu ermitteln, wie es in den letzten Jahren sehr erfolgreich durchgeführt wurde. 1. Verstehe ich es richtig, dass in den Sentinels seit der 16. KW kein Sars-Cov2 Virus nachgewiesen wurde? 2. Dass vor der 16. KW lediglich 13 mal das Sars-Cov2 Virus nachgewiesen wurde? 3. Falls dies zutreffend ist, wie kann es sein, dass Sars-Cov2 trotz hoher Infektionsrate in der Bevölkerung in den Sentinels aktuell und schon seit längerem, nicht nachgewiesen wurde? Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195819 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195819/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 23.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.08.2020
Datum
24. August 2020 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-155. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 23.08.2021 [#195819] 2020-155 Sehr geehrteAntragstelle…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 23.08.2021 [#195819] 2020-155
Datum
10. Februar 2021 16:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o. g. Anfrage, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Im Übrigen erfolgt die Beantwortung Ihrer Anfrage im Wege der allgemeinen Bürgeranfrage: Bei den SARS-CoV-2-Meldedaten nach IfSG handelt es sich um alle Infektionen in ganz Deutschland, die im Labor bestätigt und an die Gesundheitsämter gemeldet wurden. Diese Zahlen sind die vom RKI täglich publizierten Fallzahlen für Deutschland. Die virologische Surveillance der Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI) hingegen erfolgt seit vielen Jahren in Zusammenarbeit mit einem kleinen Teil der niedergelassenen Ärzteschaft in Deutschland (gut 100 primärversorgende Arztpraxen). Diese Arztpraxen werden gebeten, wöchentlich von maximal drei ihrer Patienten mit akuten Atemwegserkrankungen Nasen- und Rachenabstriche durchzuführen und an das RKI einzusenden. Somit wird nur eine kleine Stichprobe aus der deutschen Bevölkerung erfasst. Im RKI werden die eingesandten Nasen- und Rachenabstriche aus diesen Sentinelpraxen auf verschiedene respiratorische Erreger untersucht, darunter auf Influenzaviren und seit der 8. KW 2020 auch auf SARS-CoV-2. Ziel ist es, die zirkulierenden respiratorischen Viren zu erfassen und daraus Schlussfolgerungen in Bezug auf die Gesamtbevölkerung zu ziehen. Die Ergebnisse werden wöchentlich auf der AGI-Homepage unter https://influenza.rki.de, aber auch jeden Donnerstag im Situationsbericht des RKI zu COVID-19 veröffentlicht. Da momentan ein vergleichsweise kleiner Teil der Menschen hierzulande mit SARS-CoV-2 infiziert ist, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass ausgerechnet in diesen ca. 100 Sentinelpraxen der AGI ein Patient beprobt wird, der sich mit SARS-CoV-2 infiziert hat. Nur in der Hochphase von COVID-19 im März und April gab es in diesem Rahmen einige wenige Patienten, in deren Atemwegsprobe mit SARS-CoV-2 nachgewiesen werden konnte. Mit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass SARS-CoV-2 wieder in einer Patientenprobe aus einer der AGI-Sentinelpraxen nachgewiesen wird. Nähere Informationen zur AGI finden Sie auf der Homepage https://influenza.rki.de und in den FAQ unter www.rki.de/faq-influenza. Mit freundlichen Grüßen