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SGB II Jobcenter München: Erhöhung Regelsätze / zu niedrige Regelsätze in den Bewilligungsbescheiden

die Regelsätze im SGB II werden bekanntlich vom Bundeskabinett verabschiedet:
https://www.hartziv.org/regelbedarf.html

Die Regelsätze werden dann durch die Bundesagentur für Arbeit in die EDV eingepflegt.

In den vergangenen Jahren habe ich trotzdem diverse Bewilligungsbescheide mit alten und zu niedrigen Regelsätzen ausschließlich beim Jobcenter München bei verschiedenen Leistungsbeziehern feststellen müssen. Auch im Internet häufen sich derartige Beschwerden, zB:
http://meinjobcenter.blogspot.com/search/label/jobcenter%20münchen

Meine Anfrage:

a) Wie ist es möglich, dass das Jobcenter über das EDV-System der Bundesagentur für Arbeit mit veralteten und zu niedrigen Regelsätzen Bewilligungsbescheide generieren kann?

b) Wie vielen Sozialleistungsbeziehern wurden dadurch zu niedrige Leistungen durch das Jobcenter München bewilligt?

c) Wie viele unnötige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wurden durch zu niedrige Regelsätze in die Wege geleistet und welche Kosten sind hierdurch entstanden bzw. Kapazitäten gebunden?

d) Sind die zu niedrigen Regelsätzen in den Bewilligungsbescheiden seit Jahren durch die interne Revision ebenfalls festgestellt und moniert worden?

Vielen Dank für eine Rückmeldung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Regelsätze im S…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SGB II Jobcenter München: Erhöhung Regelsätze / zu niedrige Regelsätze in den Bewilligungsbescheiden [#185297]
Datum
25. April 2020 07:32
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Regelsätze im SGB II werden bekanntlich vom Bundeskabinett verabschiedet: https://www.hartziv.org/regelbedarf.html Die Regelsätze werden dann durch die Bundesagentur für Arbeit in die EDV eingepflegt. In den vergangenen Jahren habe ich trotzdem diverse Bewilligungsbescheide mit alten und zu niedrigen Regelsätzen ausschließlich beim Jobcenter München bei verschiedenen Leistungsbeziehern feststellen müssen. Auch im Internet häufen sich derartige Beschwerden, zB: http://meinjobcenter.blogspot.com/search/label/jobcenter%20münchen Meine Anfrage: a) Wie ist es möglich, dass das Jobcenter über das EDV-System der Bundesagentur für Arbeit mit veralteten und zu niedrigen Regelsätzen Bewilligungsbescheide generieren kann? b) Wie vielen Sozialleistungsbeziehern wurden dadurch zu niedrige Leistungen durch das Jobcenter München bewilligt? c) Wie viele unnötige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wurden durch zu niedrige Regelsätze in die Wege geleistet und welche Kosten sind hierdurch entstanden bzw. Kapazitäten gebunden? d) Sind die zu niedrigen Regelsätzen in den Bewilligungsbescheiden seit Jahren durch die interne Revision ebenfalls festgestellt und moniert worden? Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185297 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Sie erkundigen s…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: SGB II Jobcenter München: Erhöhung Regelsätze / zu niedrige Regelsätze in den Bewilligungsbescheiden [#185297]
Datum
4. Juni 2020 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Sie erkundigen sich dazu, wie es dazu kommen kann, wenn Bescheide der Jobcenter nicht auf Basis der aktuellen Regelsätze erstellt sind. Es liegen keine amtlichen Informationen dazu vor, in wie vielen Fällen solche Bescheide versendet worden sind und in wie vielen Fällen es deswegen zu Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gekommen ist. Zum Hintergrund: Die Regelbedarfe für das Jahr 2020 ergeben aus der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 – RBSFV 2020, die am 15.10.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (BGBl. I-S. 1452). Die genauen Verkündungstermine sind im Vorfeld nicht bekannt, was sich entsprechend auf die Umsetzung der erforderlichen technischen Anpassungen in den IT-Verfahren auswirkt. Was nach außen hin einfach realisierbar erscheinen mag, erfordert jedoch in Wahrheit eine umfassende Planung in einem zeitlich engen Rahmen (z.B. Schnittstellenplanung, Berücksichtigung begrenzter betrieblicher Wartungsfenster, Kapazitäten in der Druckstraße angesichts der Vielzahl an Bescheiden). Im Ergebnis kommt es jedenfalls nicht zu einer Kürzung von Leistungsansprüchen. Leistungsfälle, in denen nach dem Verkündungstermin Bescheide mit den „bisherigen“ Regelbedarfen versandt worden sind, werden im Rahmen der automatisierten Regelbedarfsanpassung neu berechnet. Die erforderlichen Änderungsbescheide für die Zeit ab dem 01.01.2020 sind systemseitig erzeugt und versandt worden. Mit freundlichen Grüßen
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