Sichere Kommunikation zwischen Behörden und freier Jugendhilfe

Wie und wieweit ist die Sicherheit durch die Städte und Gemeinden für digitale Kommunikation gewährleistet? Haben Sie Informationen über die Sicherheit der Emailserver?

Welche Empfehlungen werden durch Ihre Behörde zur Kommunikation zwischen den Trägern und Jugendämtern gegeben.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss die freie Jugendhilfe im Rahmen der Verarbeitung personenbezogenen Daten der Klienten beachten? Gibt es eine Handreichung?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Juni 2018
  • Frist
    10. Juli 2018
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Franz Dominik Wendt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Franz Dominik Wendt
Betreff
Sichere Kommunikation zwischen Behörden und freier Jugendhilfe [#30659]
Datum
8. Juni 2018 09:41
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie und wieweit ist die Sicherheit durch die Städte und Gemeinden für digitale Kommunikation gewährleistet? Haben Sie Informationen über die Sicherheit der Emailserver? Welche Empfehlungen werden durch Ihre Behörde zur Kommunikation zwischen den Trägern und Jugendämtern gegeben. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss die freie Jugendhilfe im Rahmen der Verarbeitung personenbezogenen Daten der Klienten beachten? Gibt es eine Handreichung?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Franz Dominik Wendt <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Franz Dominik Wendt
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 08.06.2018 wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Sichere Kommunikation zwischen Behörden und freier Jugendhilfe [#30659]
Datum
11. Juni 2018 10:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 08.06.2018 wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Zugang zu amtlichen Informationen Datum: 20.06.2018 Bearbeitung: Herr Tischlik Durchwahl: 0211/38424-40 Aktenzeich…
Datum: 20.06.2018 Bearbeitung: Herr Tischlik Durchwahl: 0211/38424-40 Aktenzeichen: 31.17.0.1-4413/18 Betreff: Zugang zu amtlichen Informationen Ihr Antrag vom 08.06.2018 Sehr geehrter Herr Wendt, mit E-Mail vom 08.06.2018 haben Sie unter Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um Übersendung von Informationen zur sicheren Kommunikation zwischen Jugendämtern und Trägern der freien Jugendhilfe gebeten. Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die erbetenen Informationen sind hier nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden. Ihre Anfrage bezieht sich zum Teil auf Rechtsauskünfte. Spezielle Handreichungen oder Empfehlungen für die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe seitens der LDI NRW existieren nicht. Ein Anspruch auf Beschaffung oder Erstellung nicht vorhandener Informationen wird durch das IFG NRW nicht eröffnet. Nicht nachgefragt werden können durch den Informationsanspruch von der öffentlichen Stelle erst noch anzustellende Bewertungen, Einschätzungen oder rechtliche Beurteilungen, weil es sich dabei nicht um vorhandene Informationen handelt. Zu den von Ihnen angesprochenen Fragen kann ich gleichwohl Folgendes mitteilen: Die Kreise, kreisfreien und kreisangehörigen Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, für ihre Datenverarbeitungsvorgänge Sicherheitskonzepte zu erstellen. Viele Kommunen orientieren sich dabei an den IT-Grundschutz-Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Darin werden auch Maßnahmen zur sicheren Kommunikation und zur Sicherheit von E-Mail-Servern beschrieben. Welche konkreten Maßnahmen einzelne Behörden getroffen haben, ist mir nicht bekannt. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat mit dem Standard-Datenschutzmodell (SDM) eine Methode entwickelt, um die rechtlichen Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts und der Datenschutz-Grundverordnung in angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Informationen zum SDM finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation/Inhalt/Standard-Datenschutzmodell/Standard-Datenschutzmodell.php. Die Träger der freien Jugendhilfe haben bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Bei Trägern der Religionsgemeinschaften wären die entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Zudem ist der Schutz personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 61 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu gewährleisten, wenn Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Allgemeine Hinweise zur Datensicherheit bei der E-Mail-Kommunikation finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Technische-Anforderungen-an-technische-und-organisatorische-Massnahmen-beim-E-Mail-Versand/Technische-Anforderungen-an-technische-und-organisatorische-Massnahmen-beim-E-Mail-Versand.html. Falls Sie einen schriftlichen Bescheid (§ 5 Abs. 2 Satz 3, 1. Hs. IFG NRW) über Ihren Antrag auf Informationszugang wünschen, bitte ich um Angabe einer postalischen Anschrift. Ansonsten ist eine Bekanntgabe entsprechend § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Landeszustellungsgesetz NRW grundsätzlich nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen