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Sicherheit im Straßenverkehr - Standklimaanlagenpflicht für LKW

Ist eine nationales Gesetzgebungsverfahren geplant, welches die Pflicht einer Standklimaanlage für LKW vorschreibt, die im Fernverkehr unterwegs sind und über Schlafstätten verfügen?

Solche Vorschriften gibt es bereits in Spanien und Italien. Die nationalen Gesetze schreiben vor, dass die Ruhezeiten der VO (EG) 561/2006 während der Zeiten der Mittagshitze nur dann anerkannt werden können, wenn das Fahrzeug über eine Standklimaanlage verfügt.

Begründung:
Im Sinne der Verkehrssicherheit müssen die Ruhezeiten der genannten Verordnung unbedingt eingehalten werden, da im Fernverkehr Fahrzeuge mit einem Gewicht von ca. 40 Tonnen eingesetzt werden, die zur Vermeidung schwerer Unfälle nur mit voller Konzentration gefahren werden dürfen. Da jedoch viele Fahrer ihre Tätigkeit nachts ausüben müssen, ist bei sommerlichen Temperaturen ein erholsamer Schlaf tagsüber ohne Klimaanlage oftmals gar nicht möglich.

Es macht auch wenig Sinn, dass die LKW-Fahrer stundenlang ihren Motor laufen lassen müssen, um die Klimaanlage nutzen zu können, da keine Standklimaanlage vorhanden ist.

Ein solches Gesetz zur Verpflichtung einer Nachrüstung mit Standklimaanlagen für LKW im Fernverkehr wäre konsequentes Handeln, da besser ausgeruhte LKW-Fahrer ohne Zweifel weniger schwere Unfälle verusachen würden.

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  • Datum
    1. August 2011
  • Frist
    11. Oktober 2011
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sicherheit im Straßenverkehr - Standklimaanlagenpflicht für LKW
Datum
1. August 2011 20:20
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Ist eine nationales Gesetzgebungsverfahren geplant, welches die Pflicht einer Standklimaanlage für LKW vorschreibt, die im Fernverkehr unterwegs sind und über Schlafstätten verfügen? Solche Vorschriften gibt es bereits in Spanien und Italien. Die nationalen Gesetze schreiben vor, dass die Ruhezeiten der VO (EG) 561/2006 während der Zeiten der Mittagshitze nur dann anerkannt werden können, wenn das Fahrzeug über eine Standklimaanlage verfügt. Begründung: Im Sinne der Verkehrssicherheit müssen die Ruhezeiten der genannten Verordnung unbedingt eingehalten werden, da im Fernverkehr Fahrzeuge mit einem Gewicht von ca. 40 Tonnen eingesetzt werden, die zur Vermeidung schwerer Unfälle nur mit voller Konzentration gefahren werden dürfen. Da jedoch viele Fahrer ihre Tätigkeit nachts ausüben müssen, ist bei sommerlichen Temperaturen ein erholsamer Schlaf tagsüber ohne Klimaanlage oftmals gar nicht möglich. Es macht auch wenig Sinn, dass die LKW-Fahrer stundenlang ihren Motor laufen lassen müssen, um die Klimaanlage nutzen zu können, da keine Standklimaanlage vorhanden ist. Ein solches Gesetz zur Verpflichtung einer Nachrüstung mit Standklimaanlagen für LKW im Fernverkehr wäre konsequentes Handeln, da besser ausgeruhte LKW-Fahrer ohne Zweifel weniger schwere Unfälle verusachen würden.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Ergebnis unserer Prüfung und das weitere Vorgehen w…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
WG: Sicherheit im Straßenverkehr - Standklimaanlagenpflicht für LKW
Datum
3. August 2011 10:26
Status
Unbekannt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Ergebnis unserer Prüfung und das weitere Vorgehen würden wir gerne zunächst telefonisch mit Ihnen besprechen. Leider konnten wir Sie nicht erreichen. Wir werden es aber weiter versuchen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie es Ihrerseits bei uns versuchen würden unter den Telefonnummern 0221/5776-1630 oder 0221/5776-1660. Wir sind bis heute Mittag und dann wieder ab Freitag erreichbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Alexa Meurer ______________________________ Bundesamt für Güterverkehr Stabsstelle Behördenleitung Werderstr.34 Tel.: 0221/5776-1660 Fax: 0221/5776-1604 E-Mail: <<E-Mailadresse>>

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Rückruf. Wie telefonisch besprochen, haben wir Ihre Anfrage an…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
WG: Sicherheit im Straßenverkehr - Standklimaanlagenpflicht für LKW
Datum
8. August 2011 14:16
Status
Unbekannt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Rückruf. Wie telefonisch besprochen, haben wir Ihre Anfrage an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bundesamt für Güterverkehr - BAG
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