Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen wird durch Feinstaub der Kfz beeinträchtigt: Wo bleibt das Einschreiten des Gesetzgebers?
Dokumente im Zusammenhang mit meiner Petition auf Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse, dass Feinstaub der Kfz auch weit unterhalb der EU-Grenzwerte schädlich ist, im StVG bzw. in der StVO bzw. im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Veröffentlichung dieser Petition
Diese Frage ist allgemein von größter Bedeutung und kann das Straßenverkehrsrecht entscheidend ändern. Der Gesetzgeber muss hier tätig werden, denn der Verordnungsgeber ( StVO ) ist offensichtlich überfordert. Denn er hat - obwohl die Gesundheitsbeeinträchtigung durch geringste Mengen von Feinstaub seit einigen Jahren bekannt ist - § 45 Abs.9 S. 2 StVO nicht geändert, der besagt, dass Verkehrsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter ( hier: Körperliche Unversehrtheit ) erheblich überstiegen ist. War es bisher schon fraglich, ob Rechtsgüter durch den Straßenverkehr beeinträchtigt werden dürfen, wenn es sich um allgemeine Risiken handelt, ist es nunmehr eindeutig rechtswidrig, dass das allgemeine Risiko, durch Feinstaub in geringsten Mengen in der Gesundheit beeinträchtigt zu werden, unterhalb der EU-Grenzwerte unbeachtet bleibt.
Der Gesetzgeber ( oder ersatzweise der vom Gesetzgeber dazu verpflichtete Verornungsgeber ) muss die allgemeine Beeiträchtigung durch Feinstaub in geringsten Mengen berücksichtigen, also z. B. ein Feinstaubmaß festlegen unterhalb dem keine Maßnahmen erforderlich sind ( z. B. 8 Mikrogramm/cbm Luft ), oder Regeln für Verkehrsfreiheitsbeschränkungen im Bereich zwischen 8 Mikrogramm/cbm Luft und den EU-Grenzwerten festlegen.
Sollten dazu keine Dokumente beim Bundestag vorliegen, heißt dies, dass das Problem nicht erkannt oder zwar erkannt, aber bewusst ausgeblendet wird.
Anfrage erfolgreich
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Datum3. November 2016
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6. Dezember 2016
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