Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen wird durch Feinstaub der Kfz beeinträchtigt: Wo bleibt das Einschreiten des Gesetzgebers?

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Dokumente im Zusammenhang mit meiner Petition auf Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse, dass Feinstaub der Kfz auch weit unterhalb der EU-Grenzwerte schädlich ist, im StVG bzw. in der StVO bzw. im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Veröffentlichung dieser Petition
Diese Frage ist allgemein von größter Bedeutung und kann das Straßenverkehrsrecht entscheidend ändern. Der Gesetzgeber muss hier tätig werden, denn der Verordnungsgeber ( StVO ) ist offensichtlich überfordert. Denn er hat - obwohl die Gesundheitsbeeinträchtigung durch geringste Mengen von Feinstaub seit einigen Jahren bekannt ist - § 45 Abs.9 S. 2 StVO nicht geändert, der besagt, dass Verkehrsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter ( hier: Körperliche Unversehrtheit ) erheblich überstiegen ist. War es bisher schon fraglich, ob Rechtsgüter durch den Straßenverkehr beeinträchtigt werden dürfen, wenn es sich um allgemeine Risiken handelt, ist es nunmehr eindeutig rechtswidrig, dass das allgemeine Risiko, durch Feinstaub in geringsten Mengen in der Gesundheit beeinträchtigt zu werden, unterhalb der EU-Grenzwerte unbeachtet bleibt.
Der Gesetzgeber ( oder ersatzweise der vom Gesetzgeber dazu verpflichtete Verornungsgeber ) muss die allgemeine Beeiträchtigung durch Feinstaub in geringsten Mengen berücksichtigen, also z. B. ein Feinstaubmaß festlegen unterhalb dem keine Maßnahmen erforderlich sind ( z. B. 8 Mikrogramm/cbm Luft ), oder Regeln für Verkehrsfreiheitsbeschränkungen im Bereich zwischen 8 Mikrogramm/cbm Luft und den EU-Grenzwerten festlegen.

Sollten dazu keine Dokumente beim Bundestag vorliegen, heißt dies, dass das Problem nicht erkannt oder zwar erkannt, aber bewusst ausgeblendet wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2016
  • Frist
    6. Dezember 2016
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Wolfdietrich Burde
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente im Zus…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Wolfdietrich Burde
Betreff
Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen wird durch Feinstaub der Kfz beeinträchtigt: Wo bleibt das Einschreiten des Gesetzgebers? [#18902]
Datum
3. November 2016 19:47
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente im Zusammenhang mit meiner Petition auf Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse, dass Feinstaub der Kfz auch weit unterhalb der EU-Grenzwerte schädlich ist, im StVG bzw. in der StVO bzw. im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Veröffentlichung dieser Petition Diese Frage ist allgemein von größter Bedeutung und kann das Straßenverkehrsrecht entscheidend ändern. Der Gesetzgeber muss hier tätig werden, denn der Verordnungsgeber ( StVO ) ist offensichtlich überfordert. Denn er hat - obwohl die Gesundheitsbeeinträchtigung durch geringste Mengen von Feinstaub seit einigen Jahren bekannt ist - § 45 Abs.9 S. 2 StVO nicht geändert, der besagt, dass Verkehrsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter ( hier: Körperliche Unversehrtheit ) erheblich überstiegen ist. War es bisher schon fraglich, ob Rechtsgüter durch den Straßenverkehr beeinträchtigt werden dürfen, wenn es sich um allgemeine Risiken handelt, ist es nunmehr eindeutig rechtswidrig, dass das allgemeine Risiko, durch Feinstaub in geringsten Mengen in der Gesundheit beeinträchtigt zu werden, unterhalb der EU-Grenzwerte unbeachtet bleibt. Der Gesetzgeber ( oder ersatzweise der vom Gesetzgeber dazu verpflichtete Verornungsgeber ) muss die allgemeine Beeiträchtigung durch Feinstaub in geringsten Mengen berücksichtigen, also z. B. ein Feinstaubmaß festlegen unterhalb dem keine Maßnahmen erforderlich sind ( z. B. 8 Mikrogramm/cbm Luft ), oder Regeln für Verkehrsfreiheitsbeschränkungen im Bereich zwischen 8 Mikrogramm/cbm Luft und den EU-Grenzwerten festlegen. Sollten dazu keine Dokumente beim Bundestag vorliegen, heißt dies, dass das Problem nicht erkannt oder zwar erkannt, aber bewusst ausgeblendet wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Wolfdietrich Burde <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Wolfdietrich Burde << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wolfdietrich Burde
Wolfdietrich Burde
Sehr geehrte Damen und Herren, 23. November 2016 ich bitte um Mitteilung, was der Bearbeitung meiner Petition …
An Deutscher Bundestag Details
Von
Wolfdietrich Burde
Betreff
Petition 1-18-1-921-035320 Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen wird durch Feinstaub der Kfz beeinträchtigt: Wo bleibt das Einschreiten des Gesetzgebers? [#18902]
Datum
23. November 2016 20:00
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, 23. November 2016 ich bitte um Mitteilung, was der Bearbeitung meiner Petition entgegensteht. Seit der Eingabe Anfang August 2016 sind fast 4 Monate vergangen - ohne Ihre Befassung in der Sache. Ich halte dies für eine Verletzung des Petitionsrechts und bitte um Stellungnahme bis 30. November 2016. Ich vermute hinter IhremVerhalten ein bewusstes Verschleppen bei einem unangenehmen Thema. Da der Weg über eine Petition offensichtlich nicht schnell genug zum Ziel führt, habe ich die Sache parallel auf anderem anderem Weg weiterbetrieben, indem ich Strafanzeige gegen Herrn Verkehrsminster Alexander Dobrindt und Frau Bundeskanzlerin Angela Merkel wegen Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen durch Beihilfe zu Tötungsdelikten von Autoherstellern erstattet habe. Und ich würde an Ihrer Stelle nicht darüber lachen. Da es sich um systematische langandauernde Verletzung von Grundrechten bei einer Bevölkerungsgruppe handelt ( insbesondere Anwohner von vielbefahrenen oder von Dreckschleudern befahrenen Straßen ), ist nach einer Überzeugung das Merkmal Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen erfüllt.Und wenn Teile des Gesetzgebers daran mitwirken sollten, ist dies ein ernster Vorgang, der nicht zum Lachen ist. Sollte sich mein Verdacht auf unsachgemäße Behandlung meiner Petition verdichten, werde ich weitere Maßnahen wie angedeutet ergreifen. ... Mit freundlichen Grüßen Wolfdietrich Burde Anfragenr: 18902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Wolfdietrich Burde << Adresse entfernt >>

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Wolfdietrich Burde
Petition 1-18-12-921-035320/Antrag nach IFG ZR 4-1334-IFG-497/2016 [#18902] Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Deutscher Bundestag Details
Von
Wolfdietrich Burde
Betreff
Petition 1-18-12-921-035320/Antrag nach IFG ZR 4-1334-IFG-497/2016 [#18902]
Datum
7. Dezember 2016 10:21
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, 7. Dezember 2016 am 23. November 2016 hate ich nachgefragt, was der Bearbeitung einer Petition entgegensteht. Versehentlich hatte ich dabei ein falsches Aktenzeichen angegeben: 1-18-1-921-035320. Richtig ist das Aktenzeichen 1-18-12-921-035320. Mein Antrag nach dem IFG, der bei Ihnen unter ZR 4-1334-IFG-497/2016 geführt wird, ist wegen Unzulässigkeit im Petitionsverfahren erledigt. Mit freundlichen Grüßen Wolfdietrich Burde Anfragenr: 18902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Wolfdietrich Burde << Adresse entfernt >>