Sicherheithinweise auf Englisch für Trainingsgeräte in Fitnessstudio

Als Kunde eines Fitnessstudios fällt es mir immer wieder negativ auf, dass nahezu alle Geräte, die dort zum Training benutzt werden können, mit Sicherheitshinweisen und Warnungen für den richtigen Gebrauch ausschließlich in englischer Sprache versehen sind. Dadurch wird der Zweck dieser Hinweise eklatant verfehlt.
Oft mag es sich um Geräte amerikanischer Hersteller handlen. Es sind aber auch deutsche Hersteller z.B. von Spinning-Rädern, die ebenso verfahren.
Ich frage mich, ob es da keine Vorschriften gibt, dass solche wichtigen Hinweise in deutscher Sprache abgefasst sein müssen.
Ich wage zu bezweifeln, dass der umgekehrte Fall in den USA toleriert würde. Den Besitzer des Studios habe ich schon öfter darauf angesprochen, von ihm aber kaum mehr als ein Achselzucken bekommen.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. November 2016
  • Frist
    30. Dezember 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Als Kunde eines …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sicherheithinweise auf Englisch für Trainingsgeräte in Fitnessstudio [#19321]
Datum
25. November 2016 17:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Als Kunde eines Fitnessstudios fällt es mir immer wieder negativ auf, dass nahezu alle Geräte, die dort zum Training benutzt werden können, mit Sicherheitshinweisen und Warnungen für den richtigen Gebrauch ausschließlich in englischer Sprache versehen sind. Dadurch wird der Zweck dieser Hinweise eklatant verfehlt. Oft mag es sich um Geräte amerikanischer Hersteller handlen. Es sind aber auch deutsche Hersteller z.B. von Spinning-Rädern, die ebenso verfahren. Ich frage mich, ob es da keine Vorschriften gibt, dass solche wichtigen Hinweise in deutscher Sprache abgefasst sein müssen. Ich wage zu bezweifeln, dass der umgekehrte Fall in den USA toleriert würde. Den Besitzer des Studios habe ich schon öfter darauf angesprochen, von ihm aber kaum mehr als ein Achselzucken bekommen. Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung a…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: APO [IVBV] WG: Bürgeranfrage: Sicherheithinweise auf Englisch für Trainingsgeräte in Fitnessstudio [#19321]
Datum
7. Dezember 2016 09:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir zuständigkeitshalber vom Bundesministerium der Justiz und fü…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: [IVBV] WG: Bürgeranfrage: Sicherheithinweise auf Englisch für Trainingsgeräte in Fitnessstudio [#19321]
Datum
12. Dezember 2016 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir zuständigkeitshalber vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zugeleitet. Zum Sachverhalt kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Bei Trainingsgeräten in Fitnessstudios wird es sich in vielen Fällen um Maschinen im Sinne der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG handeln. Diese sieht in ihrem Anhang I, Nr. 1.7.4. vor, dass jeder Maschine eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes (in Deutschland also in Deutsch) beiliegen muss. Eine entsprechende Regelung sieht Anhang I Nr. 1.7.1 für Informationen und Warnhinweise an der Maschine vor. Bei Trainingsgeräten, die nicht der Maschinenrichtlinie unterfallen, greift das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Dieses fordert in seinem § 3 Absatz 4 ähnlich wie die Maschinenrichtlinie, dass bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt grundsätzlich eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern ist. Außerdem haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer nach § 6 Absatz 1 ProdSG sicherzustellen, „ dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können“. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Produkte, von denen möglicherweise eine Gefährdung ausgeht (z.B. wegen fehlender Sicherheitshinweise), über das Internet-Tool ICSMS der Europäischen Kommission an die zuständige Behörde gemeldet werden können: https://webgate.ec.europa.eu/icsms/publ…. Auf dieser Internet-Seite geben Sie Ihre Postleitzahl ein und wählen die zutreffende Rechtsvorschrift aus (z.B. im Falle der Maschinenrichtlinie die 2006/42/EG oder bei sonstigen Verbraucherprodukten die 2001/95/EG). Anschließend wird Ihnen die zuständige Marktüberwachungsbehörde angezeigt und es besteht die Möglichkeit, der Behörde das Produkt online zu melden oder sich über die angegebenen Kontaktdaten direkt mit der Behörde in Verbindung zu setzen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde so vorgehen, wie von Ihnen vorgeschla…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: [IVBV] WG: Bürgeranfrage: Sicherheithinweise auf Englisch für Trainingsgeräte in Fitnessstudio [#19321]
Datum
12. Dezember 2016 17:00
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde so vorgehen, wie von Ihnen vorgeschlagen. Postwendend möchte ich Sie aber fragen, wie es sein kann, dass solche Geräte aus den USA oder Italien importiert werden, ohne dass geprüft würde, ob derartige Hinweise in der Landessprache angebracht sind. Und wäre es nicht sinnvoll, die Betreiber darauf hinzuweisen? Immerhin handelt es sich um einen sehr großen Markt. In meinem Fitnesstudio hat mindestens die Hälfte der Geräte lediglich englische Hinweise. Den (deutschen) Hersteller der Spinningräder (Tomahawk, Sitz in Nürnberg) habe ich ebenfalls schon nach deutschen Hinweisen gefragt; er antwortete mir, man könne mir die entwprechenden Hinweise auf Deutsch zusenden. In Zeiten vieldiskutierter Handelsabkommen wäre es umso interessanter zu wissen, was sich diesbezüglich geändert hätte Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19321 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Frage, warum Fitnessgeräte bei Ihrem Import nicht kontrolliert werden, lässt…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: AW: [IVBV] WG: Bürgeranfrage: Sicherheithinweise auf Englisch für Trainingsgeräte in Fitnessstudio [#19321]
Datum
15. Dezember 2016 09:19
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Frage, warum Fitnessgeräte bei Ihrem Import nicht kontrolliert werden, lässt sich folgendes sagen: Die Aufgabe festzustellen, ob die am Markt bereitgestellten Produkte die rechtlichen Anforderungen erfüllen, obliegt den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Aufgrund begrenzter Ressourcen kann Marktüberwachung jedoch nicht flächendeckend sondern nur stichprobenartig durchgeführt werden. Die Marktüberwachungsbehörden haben ein Überwachungskonzept aufzustellen, das sich u.a. an Mängelschwerpunkten und Warenströmen orientiert. Dieser pro-aktive Ansatz der Marktüberwachung wird dadurch ergänzt, dass eine Marktüberwachungsbehörde gehalten ist, Hinweisen zu möglicherweise gefährlichen Produkten nachzugehen (reaktiver Ansatz). Hinsichtlich der Information der Betreiber eines Fitnessstudios ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wie auch die Maschinenrichtlinie ausschließlich Wirtschaftsakteure verpflichten, die Produkte am Markt bereitstellen (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler). Der Betreiber eines Fitnessstudios überlässt seine Gerät zwar den Trainierenden, dies ist jedoch kein Bereitstellen auf dem Markt im Sinne des ProdSG bzw. der Maschinenrichtlinie. Welchen Regelungen ein Betreiber eines Fitnessstudios unterliegt, entzieht sich meiner Kenntnis. Unabhängig davon sollte es jedoch Ziel eines jeden Betreibers sein, den Trainierenden nur sichere Geräte zur Verfügung zu stellen. Es obliegt dem Betreiber eines Fitnessstudios, sich diesbezüglich zu informieren. Die einzuhaltenden Rechtsvorschriften sowie weitere Informationen rund um das Thema Produktsicherheit sind z.B. über das Produktsicherheitsportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verfügbar (www.produktsicherheitsportal.de ). Mit freundlichen Grüßen,