Sicherheitsbestimmungen für die Fernmeldeaufklärung

Die "Sicherheitsbestimmungen für die Fernmeldeaufklärung der Bundeswehr".

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Juli 2015
  • Frist
    22. August 2015
  • 0 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die "Sicher…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Sicherheitsbestimmungen für die Fernmeldeaufklärung [#10739]
Datum
21. Juli 2015 17:23
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die "Sicherheitsbestimmungen für die Fernmeldeaufklärung der Bundeswehr".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfrage per E-Mail vom 21. Juli 2015 Sehr geehrte auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestüt…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage per E-Mail vom 21. Juli 2015
Datum
12. August 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
192,7 KB
Sehr geehrte auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 21. Juli 2015 ergeht nachfolgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe: 1. Mit E-Mail vom 21. Juli 2015 (Bezug) an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) beantragten Sie Aktenauskunft zu den „Sicherheitsbestimmungen für die Fernmeldeaufklärung der Bundeswehr“. Im Einzelnen beantragten Sie die Übersendung der von Ihnen genannten Unterlage. 2. Ihr auf das IFG bezogener Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden, da der von Ihnen begehrte Informationszugang gemäß 5 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen ist. Im Einzelnen: Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend ist die von Ihnen begehrte Unterlage als Verschlusssache i. S. v. § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung — VSA) eingestuft. Hierbei handelt es sich um eine Unterlage, die als „Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft wurde. Hierzu hat anlässlich Ihres Antrages eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung fortbestehen. Das Dokument beinhaltet geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland sind durch die Offenlegung nicht auszuschließen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS—Anweisung — VSA) bis auf weiteres ausgeschlossen. Von der Erhebung von Gebühren wird nach 5 10 Absatz 1 Satz 2 IFG abgesehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Erteilung einer einfachen Auskunft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium der Verteidigung, Referat R I 1, Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen