Sicherheitsmonitoring Covid-19 Impfkampagne

- welche Behörde(n) , die dem Gesundheitsministerium unterstellt sind, wurden mit dem Sicherheitsmonitoring der bedingt zugelassenen Covid-19 Impfstoffe beauftragt?
- Welche Parameter (z.B. Anzahl schwerer Nebenwirkungen durch Impfung, Anzahl Todesfälle durch Impfung) wurden festgelegt, um die Sicherheit zu prüfen?
- Welche Grenzwerte liegen für diese Parameter vor? Bedeutet also, ab wie viel schweren Nebenwirkungen oder Todesfällen durch Impfung (pro Impfung) würden Covid-19 Impfstoffe vom deutschen Markt genommen werden?

Vielen Dank

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  • Datum
    10. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
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Bastian Barucker
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - welche Behörde(n) , die dem Gesundh…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Bastian Barucker
Betreff
Sicherheitsmonitoring Covid-19 Impfkampagne [#267417]
Datum
10. Januar 2023 07:04
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- welche Behörde(n) , die dem Gesundheitsministerium unterstellt sind, wurden mit dem Sicherheitsmonitoring der bedingt zugelassenen Covid-19 Impfstoffe beauftragt? - Welche Parameter (z.B. Anzahl schwerer Nebenwirkungen durch Impfung, Anzahl Todesfälle durch Impfung) wurden festgelegt, um die Sicherheit zu prüfen? - Welche Grenzwerte liegen für diese Parameter vor? Bedeutet also, ab wie viel schweren Nebenwirkungen oder Todesfällen durch Impfung (pro Impfung) würden Covid-19 Impfstoffe vom deutschen Markt genommen werden? Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bastian Barucker Anfragenr: 267417 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267417/ Postanschrift Bastian Barucker << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bastian Barucker
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Barucker, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Sicherheitsmonitoring Covid-19 Impfkampagne [#267417]
Datum
11. Januar 2023 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Barucker, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Barucker, ich nehme Bezug auf Ihren untenstehenden Antrag. Nach § 77 Absatz 2 Arzneimittelges…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Sicherheitsmonitoring Covid-19 Impfkampagne [#267417]
Datum
13. Januar 2023 10:17
Status
Sehr geehrter Herr Barucker, ich nehme Bezug auf Ihren untenstehenden Antrag. Nach § 77 Absatz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit § 62 AMG ist in Deutschland das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die zuständige Bundesoberbehörde für die Überwachung der Arzneimittelsicherheit von Impfstoffen. Die Überwachung der Arzneimittelsicherheit (Pharmakovigilanz) durch die zuständige Bundesoberbehörde umfasst die Bewertung von eingehenden Verdachtsfällen von Arzneimittelnebenwirkungen sowie die fortlaufende Überwachung der Risiken in Relation zum Nutzen eines Arzneimittels nach der Zulassung. Alle Verdachtsmeldungen fließen in eine gemeinsame europäische Datenbank ein, die eine umfangreiche Auswertung der Sicherheit der COVID-19 Impfstoffe durch den zuständigen Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) ermöglicht. Die in Deutschland gemeldeten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19 erfasst und bewertet das PEI kontinuierlich und veröffentlicht die Ergebnisse in seinen Sicherheitsberichten (www.pei.de/sicherheitsbericht). Zulassungsbehörden weltweit und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes tauschen regelmäßig Daten zur Sicherheit der Impfstoffe aus. Dabei werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse diskutiert, bewertet und, sofern notwendig, geeignete regulatorische Maßnahmen ergriffen. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG bescheidet diejenige Behörde den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrte Information berechtigt ist. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber, also diejenige Behörde, die Informationen im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, ist das Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde zu konzentrieren, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 4 /11). Für die weiteren von Ihnen angesprochenen Themen ist das PEI zuständig. Ich bitte daher, Ihre Anfrage dorthin zu richten. Mit freundlichen Grüßen