Sicherheitsvorfall bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

- die gesamte Kommunikation zum Sicherheitsvorfall bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

- Ist dem dem bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Abfluss von Daten an Dritte bekannt?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. September 2022
  • Frist
    21. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die gesamte …
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sicherheitsvorfall bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern [#259228]
Datum
17. September 2022 11:26
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die gesamte Kommunikation zum Sicherheitsvorfall bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern - Ist dem dem bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Abfluss von Daten an Dritte bekannt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259228 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259228/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 17. September 2022; Az. DSB/5-541-1-25 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 17. September 2022; Az. DSB/5-541-1-25
Datum
30. September 2022 09:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 17. September 2022 betreffend die FragDenStaat-Anfrage #259228, mit der Sie beim Bayerischen Landesbeauftragten einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), § 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG), dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) und § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) geltend machen. Nach Maßgabe von Art. 39 BayDSG hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG zu den Unterlagen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der eine solche Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Das Bayerisches Umweltinformationsgesetz, das Umweltinformationsgesetz sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen finden bereits deshalb keine Anwendung, da Ihre Anfrage meines Erachtens keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde einer Auskunft und Einsicht hinsichtlich der Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz jedoch Art. 20 Abs. 2 BayDSG entgegenstehen. Diese Regelung unterstreicht die besondere Zweckbindung der in Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben gewonnenen Informationen. Gemäß Art. 59 DSGVO veröffentlicht der Landesbeauftragte für Datenschutz allerdings jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. Diesen Tätigkeitsbericht können Sie nach der Veröffentlichung auch auf unserer Homepage www.datenschutz-bayern.de abrufen. Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen