Sicherstellung des Kindeswohlvorrangs bei Deportationen (Abschiebungen/Takebacks gem. Dublin-III-VO)

Alle Informationen, Dienstanweisungen und andere Handlungsanleitungen, die erkennen lassen, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im Rahmen von durch das BAMF beauftragten Deportationen von Kindern den Kindeswohlvorrang, der sich z.B. aus der UN-KRK, der UN-Behindertenrechtskonvention, der Dublin-III-VO und anderen einschlägigen Rechtsnormen ergibt, verwirklichen.
Informationen dazu, wie die entsprechenden Maßnahmen, derartige Fälle betreffend, validiert und evaluiert werden, um sicherzustellen, dass der rechtsverbindlich vorgeschriebene Vorrang des Kindeswohls in der Praxis gewährleistet ist.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. August 2019
  • Frist
    8. September 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Informatione…
An Regierungspräsidium Karlsruhe Details
Von
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Betreff
Sicherstellung des Kindeswohlvorrangs bei Deportationen (Abschiebungen/Takebacks gem. Dublin-III-VO) [#162334]
Datum
2. August 2019 08:52
An
Regierungspräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Informationen, Dienstanweisungen und andere Handlungsanleitungen, die erkennen lassen, wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im Rahmen von durch das BAMF beauftragten Deportationen von Kindern den Kindeswohlvorrang, der sich z.B. aus der UN-KRK, der UN-Behindertenrechtskonvention, der Dublin-III-VO und anderen einschlägigen Rechtsnormen ergibt, verwirklichen. Informationen dazu, wie die entsprechenden Maßnahmen, derartige Fälle betreffend, validiert und evaluiert werden, um sicherzustellen, dass der rechtsverbindlich vorgeschriebene Vorrang des Kindeswohls in der Praxis gewährleistet ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Durchführung einer Abschiebung erfolgt in Deutschland nach einem rechtsstaatlic…
Von
Regierungspräsidium Karlsruhe
Betreff
Sicherstellung des Kindeswohlvorrangs bei Deportationen (Abschiebungen/Takebacks gem. Dublin-III-VO) [#162334]
Datum
14. August 2019 10:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Die Durchführung einer Abschiebung erfolgt in Deutschland nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, weshalb der Begriff „Deportation“ in Zusammenhang mit Rückführungen nach der Dublin-III-VO nicht angebracht ist. Bei Überstellungen nach der Dublin III - Verordnung entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über inlandsbezogene und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Dienstanweisungen und andere Handlungsanleitungen des Bundes, die die Berücksichtigung des Kindeswohls betreffen, müssen beim BAMF nachgefragt werden. Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes und zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber und sonstiger ausreisepflichtiger Ausländer durch die Landesbehörden (VwV Asyl/Rückführung) sollen nach Ziffer 3.4.3.2 Familien und allein Stehende mit minderjährigen Kindern durch eine Abschiebung möglichst nicht getrennt werden und nach Ziffer 3.4.4.2 sollen Abschiebungen so durchgeführt werden, dass die betroffenen Ausländer nicht mehr belastet werden, als dies zur Durchführung der Maßnahme unbedingt erforderlich ist. Auf die persönlichen Belange der Ausländer/ Kinder ist deshalb Rücksicht zu nehmen, soweit dadurch die Abschiebung nicht gefährdet oder wesentlich erschwert wird. Bei Familien mit minderjährigen Kindern ist die Situation der Kinder besonders zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen zur Vollstreckung einer Abschiebung vor und wird die Polizei beauftragt, werden Informationen die Kinder betreffen zuvor übermittelt, sofern sie bekannt sind. Im Sinne der Anfrage nimmt die Polizei den Auftrag dann im Rahmen eigener Vorschriften, insbesondere der Polizeidienstvorschrift 382 (Bearbeitung von Jugendsachen), wahr. Grundsätzlich werden die Maßnahmen unter Vermeidung zusätzlicher Belastungen des Kindeswohls durchgeführt. Beispielhaft wird dabei berücksichtigt, dass Kinder nicht getrennt von Elternteilen abgeschoben werden. Dazu zählt auch, dass in Einzelfällen eine Abschiebung ggf. abgebrochen wird – noch bevor ein Kontakt mit dem Kind erfolgt. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Um Ihre Antwort besser nachvollziehen zu können, b…
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Von
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Betreff
AW: Sicherstellung des Kindeswohlvorrangs bei Deportationen (Abschiebungen/Takebacks gem. Dublin-III-VO) [#162334]
Datum
14. August 2019 12:38
An
Regierungspräsidium Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Um Ihre Antwort besser nachvollziehen zu können, bitte ich darum, mir die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes und zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber und sonstiger ausreisepflichtiger Ausländer durch die Landesbehörden (VwV Asyl/Rückführung), auf die Sie in Beantwortung meiner IFG-Anfrage vom 2.8.2019 Bezug nehmen, zur Verfügung zu stellen. Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich schon jetzt recht herzlich! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 162334 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>