Sicherstellung des Unterrichts in den Sommermonaten

Informationen zu Aktivitäten der Landesregierung zur Sicherstellung des Schulunterrichts in den Sommermonaten.

In diesem Schuljahr endet der Unterricht an der Schule meines Sohnes wegen "hitzefrei" bereits an vier von zwölf Schultagen früher. An jedem dritten Schultag fällt also Unterricht wegen Hitze aus.
Viele heiße Tage sind in Nordrhein-Westfalen auch in Zukunft zu erwarten.
Bitte geben Sie mir Auskunft dazu, was die Landesregierung plant, um in Zukunft häufigen Unterrichtsausfall durch Hitze zu vermeiden. Sind Maßnahmen zur Kühlung der Schulgebäude oder Änderungen der Unterrichtszeiten denkbar?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. August 2022
  • Frist
    27. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sicherstellung des Unterrichts in den Sommermonaten [#257621]
Datum
23. August 2022 13:13
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu Aktivitäten der Landesregierung zur Sicherstellung des Schulunterrichts in den Sommermonaten. In diesem Schuljahr endet der Unterricht an der Schule meines Sohnes wegen "hitzefrei" bereits an vier von zwölf Schultagen früher. An jedem dritten Schultag fällt also Unterricht wegen Hitze aus. Viele heiße Tage sind in Nordrhein-Westfalen auch in Zukunft zu erwarten. Bitte geben Sie mir Auskunft dazu, was die Landesregierung plant, um in Zukunft häufigen Unterrichtsausfall durch Hitze zu vermeiden. Sind Maßnahmen zur Kühlung der Schulgebäude oder Änderungen der Unterrichtszeiten denkbar?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257621 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257621/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
23. August 2022 13:13
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Dorothee Feller oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Anfrage erbitten Sie nicht den Zugang zu den bei dem Ministeriu…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW Sicherstellung des Unterrichts in den Sommermonaten [#257621]
Datum
5. September 2022 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Anfrage erbitten Sie nicht den Zugang zu den bei dem Ministerium für Schule und Bildung vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des IFG NRW. Soweit Sie Maßnahmen zur Kühlung von Schulgebäuden ansprechen, können diesbezügliche Planungen nur bei den jeweiligen Schulträgern erfragt werden, die für ihre Gebäude zuständig sind. Die Schulträger sind gemäß § 79 Schulgesetz NRW verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen und Gebäude zur Verfügung zu stellen: SGV § 79 (Fn 10) Bereitstellung und Unterhaltung <br>der Schulanlage und Schulgebäude | RECHT.NRW.DE<https://www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_b...> Hierzu gehört auch die Ausstattung der Schulgebäude für einen geordneten Unterricht während der unterschiedlichen Jahreszeiten und der insoweit zu erwartenden Temperaturunterschiede. Die Erteilung von „Hitzefrei“ ist in hohem Maße abhängig von den örtlichen Bedingungen und den baulichen Voraussetzungen der Schulgebäude. Die geltenden Bestimmungen zur Erteilung von „Hitzefrei“ können Sie unter Nummer 4.5 in nachstehendem Runderlass einsehen: BASS 2022/2023 - 12-52 Nr. 1 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (schul-welt.de)<https://bass.schul-welt.de/15402.htm> Aufgrund der Festlegungen im Runderlass „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ (https://bass.schul-welt.de/15325.htm) beginnt der Unterricht in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Der Schulträger entwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eine abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns den begründeten Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogische Gründe entgegenstehen. Sie oder er entscheidet nach Beratung in der Schulkonferenz. Ich vermag nicht zu erkennen, welchen Effekt eine Verlagerung des Unterrichtsbeginns aus Ihrer Sicht auf die Erteilung von „Hitzefrei“ haben könnte. Mit freundlichen Grüßen