Sind rechtsfehlerhfte Verwaltungsbeschlüsse rechtswirksam?

1. Können sich Verwaltungsräte von Zweckverbänden oder Stadträte per Beschluss über rechtswirksame Schutzauflagen in einem Wasserrechtsbescheid hinwegsetzen,
oder
bedürfte es hierzu eines förmlichen Wasserrechtsverfahrens, einen solchen Bescheid (im Sinne der Beschlüsse) abzuändern oder aufzuheben?
2. Wären solche rechtsfehlerhaften Beschlüsse dann rechtswirksam,
oder
müsste nicht die Kommunalaufsicht nach dem BayVwVfG erforderlichenfalls deren "Heilung", Rückabwicklung anordnen.
3. Auf welchem Weg könnten die betroffenen/geschädigten Bürger das erreichen - wenn sich die Verwaltung uneinsichtig zeigt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Februar 2019
  • Frist
    13. März 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Können sich…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Sind rechtsfehlerhfte Verwaltungsbeschlüsse rechtswirksam? [#56585]
Datum
10. Februar 2019 10:43
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Können sich Verwaltungsräte von Zweckverbänden oder Stadträte per Beschluss über rechtswirksame Schutzauflagen in einem Wasserrechtsbescheid hinwegsetzen, oder bedürfte es hierzu eines förmlichen Wasserrechtsverfahrens, einen solchen Bescheid (im Sinne der Beschlüsse) abzuändern oder aufzuheben? 2. Wären solche rechtsfehlerhaften Beschlüsse dann rechtswirksam, oder müsste nicht die Kommunalaufsicht nach dem BayVwVfG erforderlichenfalls deren "Heilung", Rückabwicklung anordnen. 3. Auf welchem Weg könnten die betroffenen/geschädigten Bürger das erreichen - wenn sich die Verwaltung uneinsichtig zeigt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrter Herr Mayer wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage vom 10.02.2019. Ihre Anfrage bezieht sich offe…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Sind rechtsfehlerhfte Verwaltungsbeschlüsse rechtswirksam? [#56585]
Datum
11. Februar 2019 14:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage vom 10.02.2019. Ihre Anfrage bezieht sich offenbar auf einen konkreten Einzelfall. Wir weisen Sie darauf hin, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Einzelfälle grundsätzlich nicht selbst überprüft. Dies ist vielmehr Aufgabe der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde. Wir haben Ihr Anliegen daher an die zuständige Regierung von Oberfranken zur Prüfung weitergeleitet und gebeten, sich Ihres Anliegens anzunehmen und zu überprüfen. Weitere Nachricht erhalten Sie von dort. Mit freundlichen Grüßen

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Leopold Mayer
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für ihre rasche Antwort. Ein Bediensterter der Reg. v. Ofr. ist leider selbst…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Sind rechtsfehlerhfte Verwaltungsbeschlüsse rechtswirksam? [#56585]
Datum
11. Februar 2019 14:34
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für ihre rasche Antwort. Ein Bediensterter der Reg. v. Ofr. ist leider selbst in den Fall involviert. Mein Vertrauen in Aufklärung deshalb leider gegen NULL tendiernd. Im konkreten Fall ZwV-Juragruppe ./. Wasserversorgung Leups hat das dazu geführt, dass die StA-Hof ein Ermittlungsverfahren wg. Subventionsbetrug und Beihilfe dazu durch den WWA-Mitarbeiter (nun bei der Reg.v.Ofr) nach § 264 Abs. 4 (für die Beteiligten folgenlos) einstellen konnte, weil der ZwV (rechtzeitig vor Auszahlung) seinen Förderantrag zurückgenommen hat. Bemerkenswert ist, dass inzwischen einen neuen Antrag über fast die doppelte Fördersumme gibt, der nicht weniger schwer in Frage gestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 56585 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>