Sind Schnorchel-Vollmasken als Atemschutzmaske tauglich?

Ich besitze eine Schnorchel-Vollmaske. Wenn ich um das Schnorchel-Oberteil ein Tuch binde, könnte ich sie dann als Atemschutzmaske nutzen. um andere Bürger zu schützen und würde ich mich so ggf. auch selbst schützen können?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. März 2020
  • Frist
    5. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich besitze eine Sc…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sind Schnorchel-Vollmasken als Atemschutzmaske tauglich? [#183743]
Datum
31. März 2020 16:00
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich besitze eine Schnorchel-Vollmaske. Wenn ich um das Schnorchel-Oberteil ein Tuch binde, könnte ich sie dann als Atemschutzmaske nutzen. um andere Bürger zu schützen und würde ich mich so ggf. auch selbst schützen können?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183743 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Sind Schnorchel-Vollmasken als Atemschutzmaske tauglich? [#183743]
Datum
1. April 2020 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände voraussichtlich nicht sofort beantwortet werden kann und möchte Sie um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. März 2020. Um sich selbst und andere vor einer …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in zu Sind Schnorchel-Vollmasken als Atemschutzmaske tauglich? [#183743]
Datum
6. April 2020 14:44
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. März 2020. Um sich selbst und andere vor einer Ansteckung schützen, sind eine gute Händehygiene (siehe https://www.infektionsschutz.de/haendew…), Einhalten von Husten- und Niesregeln (siehe https://www.infektionsschutz.de/hygiene…) und das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen. Durch einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder bei der gegenwärtigen Knappheit ein textiler Schutz im Sinne eines MNS (sogenannte community mask oder Behelfsmaske) können Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Hingegen gibt es keine hinreichenden Belege dafür, dass ein MNS oder eine Behelfsmaske einen selbst vor einer Ansteckung durch andere schützt (Eigenschutz). Es ist zu vermuten, dass auch Behelfsmasken das Risiko verringern können, andere anzustecken, weil sie die Geschwindigkeit der Tröpfchen, die durch Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, reduzieren können. Eine solche Schutzwirkung ist bisher nicht wissenschaftlich belegt (siehe auch die Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoi…). Bei Personen, die an einer akuten Atemwegsinfektion erkrankt sind, kann das Tragen eines MNS oder einer Behelfsmaske durch diese Person dazu beitragen, das Risiko einer Ansteckung anderer Personen zu verringern. Nicht jeder, der mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist, bemerkt das auch. In der Regel sind Betroffene bereits mit sehr leichten Symptomen ansteckend. Manche Infizierte erkranken gar nicht (asymptomatische Infektion), könnten den Erreger aber trotzdem ausscheiden. In diesen Fällen könnte das Tragen von Behelfsmasken durch Personen, die öffentliche Räume betreten, in denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, z.B. ÖPNV, Lebensmittelgeschäften oder auch ggf. am Arbeitsplatz, dazu beitragen, die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Darüber hinaus könnten Behelfsmasken das Bewusstsein für „physical distancing“ (Abstandhalten) und gesundheitsbewusstes Verhalten unterstützen. Für die optimale Wirksamkeit ist es wichtig, dass ein MNS oder die Behelfsmaske korrekt sitzt (d.h. eng anliegend getragen wird), bei Durchfeuchtung gewechselt wird, und dass während des Tragens keine (auch keine unbewussten) Manipulationen mit den Händen daran vorgenommen werden. Auf keinen Fall sollte das Tragen eines MNS oder einer Behelfsmaske dazu führen, dass Abstandsregeln nicht mehr eingehalten oder Husten- und Niesregeln bzw. die Händehygiene nicht mehr umgesetzt werden. Hinweise zur Handhabung und Pflege von Behelfsmasken gibt das BfArM auf seiner Internetseite (siehe vorab genannten Link). Nicht zu verwechseln mit einfachem Mund-Nasen-Schutz bzw. Behelfsmasken sind der mehrlagige medizinische (chirurgische) Mund-Nasen-Schutz oder medizinische Atemschutzmasken, z.B. FFP-Masken. Diese sind für den Schutz von medizinischem und pflegerischem Personal essentiell und müssen dieser Gruppe vorbehalten bleiben. Der Schutz von Fachpersonal ist von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Unter www.zusammengegencorona.de/ finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen. Mit freundlichen Grüßen