Guten Tag Frau Gerichtsdirektorin Ursula Fladée,
am 06.12.2015 habe ich die Übersendung des Sitzungsprotokolls sowie des Urteils der Hauptverhandlung vom 10.07.2014 in der Strafsache betreffend die Bürgermeisterin der Stadt Zossen, die ursprünglich wegen Korruptionsvorwürfen angeklagt war und vom Gericht wenig überraschend freigesprochen wurde, beantragt.
Das Urteil ist deswegen besonders interessant, weil der Landkreis Teltow-Fläming, in dem die Stadt Zossen liegt, seit Jahren immer wieder mit Korruptionsfällen und Vorteilsnahmen von Politikern zu tun hat.
Ihr auf den 10.12.2015 datiertes Antwortschreiben habe ich nicht erhalten.
Haben Sie vielleicht vergessen, dieses abzuschicken?
Ich habe Ihr Schreiben vom 10.12.2015 erstmals als Beilage zu Ihrer Antwort vom 06.03.2020 auf meine Anfrage vom 02.03.2020 zur Kenntnis nehmen können. Abgesehen davon, dass ich vorgenanntes Schreiben nie erhalten habe, ist Ihre darin angeführte Argumentation auch in der Sache nicht haltbar.
Wie Sie selbst einräumen, hat gemäß §1 AIG jeder Bürger das Recht auf Einsicht in Akten, soweit dieser Einsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nach §2 AIG besteht das Akteneinsichtsrecht für Bürger auch gegenüber den Gerichten.
Sie teilen diesbezüglich jedoch mit, dass Sie meinem Antrag auf Akteneinsicht in dem Strafverfahren gegen die damaligen Bürgermeister der Stadt Zossen nicht entsprechen könnten und führen dafür den Schutz von Persönlichkeitsrechten der Betroffenen an.
Es ist leider nicht nachvollziehbar, weshalb eine Akteneinsicht gerade in diesem Fall nicht möglich sein sollte. Öffentlichen Stellen ist es im Rahmen ihrer Auskunftspflicht nach dem AIG nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, schützenswerte Daten wie etwa persönliche Daten in den im Rahmen des Auskunftsrechts nach AIG zur Verfügung gestellten Dokumenten zu schwärzen.
Bereits im ursprünglichen Antrag von 2015[!] wurde Ihnen unzweifelhaft die Möglichkeit eingeräumt, etwaige aus Ihrer Sicht dem Persönlichkeitsrechtsschutz unterliegende Textpassagen zu schwärzen. Die von Ihnen angeführten zu schützenden Persönlichkeitsrechte der Betroffenen können somit nicht als Argument herhalten, da anonymisierte Unterlagen keinem Persönlichkeitsrecht unterliegen.
Sie sind somit bezüglich Ihrer Auskunftspflicht nach dem AIG seit dem 06.01.2016[!] in Verzug.
Ich räume Ihnen nunmehr eine kurze Frist zur Übersendung der beantragten Unterlagen, gerne in geschwärzter Form, bis Montag, 23.03.2020 Eingang ein.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist behalte ich mir vor, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
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