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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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RAPHAEL - THOMAS RECHTSANWAL TE ORANIENBURGER STR. 23 THOMAS RECHTSANWÄLTE 10178 - BERUN Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin RAPHAEL THOMAS RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ FACHANWALT FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT KAYWITTE RECHTSANWALT• VITTORIO DE VECCHI LAJOLO AVVOCATO•• NIEDERGELASSENER ITALIENISCHER RECHTSANWALT DAT ENSCHUTZBEAUFTRAGTER(TÜV) Vorab per Fax: 030 - 9014 MELANIE RICHTER, LL.M. RECHTSANWÄLTIN• FACHANWÄLTIN FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT 8790 RAUNA BINDEWALD, LL.M. RECHTSANWÄLTIN• DR. SEBASTIAN RECHTSANWALT CREUTZ .. JAN BUSEMANN RECHTSANWALT .. ÜRANIENBURGER TEL: +49 30 220 6616 70 +49 30 220 6616 77 ZWEIGSTELLE CHIEMSEE: BACHSTR. FAX: 17 PRIEN AM CHIEMSEE 83209 TEL: 23 78 BERLIN 1 0 1 FAX: STR. +49 8051 664 664--0 +49 8051 664 664-6 KLAGE INFO@TH OMAS-LAW-OFFICE.COM WW W.THOMAS-LAW-OFFICE.COM • AN ** ÜF GESTELL TE(R) RAÜN) COUNSEL/FREIER MITARBEITER Ihr Zeichen: des Herrn Mo ritz Neujettski, ███████████ ██████ ███ Unser Zeichen: Datum: 144-18 15.10.2018 - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen Bankverbindung: Kontoinhaber: Raphael Thomas; Bank: IBAN: DE71 1203 0000 Steuernummer: Deutsche Kreditbank AG, 10919 Berlin, Germany i 008 3448 95 BIC: BYLADEM i OOi 34/559/00064 USt.-ID.: DE233979049
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2 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10 1 17 Berlin - Beklagte - wegen: Informationszugang Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers (Vollmacht anbei als Anlage K 1 ) und beantragen wie folgt zu erkennen: I. die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Be­ scheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2018 in Ge­ stalt des W iderspruchsbescheides vom 13. September 2018 sämtliche Sitzungsprotokolle des wissenschaftlichen Beirates des Sundesministeri­ ums der Finanzen seit 1998 in chronologischer Reihenfolge zur Verfügung zu stellen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Begründung A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Das Bundesministerium der Finanzen ist eine oberste Bundesbehörde. Es unterhält einen wissenschaftlichen Beirat, dessen Mitglieder das Ministerium unabhängig und ehrenamtlich in allen Fragen der Finanzpolitik beraten. Mit E-Mail vom 09. Juni 2018 (beigefügt als Anlage K 2) bat der Kläger die Beklagte über die Online Plattform "fragdenstaat.de" um Übersendung aller Sitzungsprotokolle des wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen zwischen 1998 und 2018. Mit E-Mail vom 13. Juli 2018 (beigefügt als Anlage K 3) wurde der Antrag des Klägers mit Verweis auf § 3 Nummer 4 IFG i.V.m den §§ 6 und 9 der Satzung des Wissenschaftlichen Beirates beim
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3 Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: Satzung, beigefügt als Anlage K 4) abschlägig beschieden. Mit Schreiben vom 09./15. August 2018 (beigefügt als Anlage K 5) erhob der Kläger Widerspruch, der mit Schreiben vom 13. September 2018 (beigefügt als Anlage K 6) zurückgewiesen wurde. Die Beklagte begründete die Ablehnung des Anspruchs erneut damit, dass die§§ 6 und 9 der Satzung Vorschriften darstellen, die die Vertraulichkeit im Sinne von § 3 Nr. 4, 1. Fall IFG regeln. Außerdem führte die Beklagte eine durch §§ 6 und 9 der Satzung begründete Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit an. Die Protokolle stellten darüber hinaus vertraulich erhobene bzw. übermittelte Informationen im Sinne von§ 3 Abs. 1 Nr. 7 IFG dar. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des§ 74 VwGO eingehalten. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und ver­ letzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informa­ tionen hat. I. Anspruch nach § I Abs. I S. I I F G Der Anspruch auf Informationszugang ist gem. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG voraussetzungslos. Ein Aus­ schlussgrund liegt nicht vor. a. § 3 Nr. 4, 1. Fai i i FG i.V.m. §§ 6 und 9 der Satzung des wissenschaftlichen Beirats Insbesondere der im Widerspruchsbescheid angeführte Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG, 1. Fall i.V.m.§§ 6 und 9 der Satzung ist nicht einschlägig. aa. keine Rechtsgrundlage Es fehlt bereits an einer Rezeptionsnorm i.S.d. § 3 Nr. 4, 1. Fall IFG. Die Vorschriften der Satzung stellen eine solche nicht dar. Zwar kann eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4, 1. Fall IFG auch ein untergesetzlicher Rechtsakt sein. Dann muss dieser jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Schoch, lnformationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 3, Rn. 214). Es ist
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4 nicht ersichtlich, welches Parlamentsgesetz das Bundesfinanzministerium ermächtigen soll, die Satzung zu erlassen. Selbst wenn eine gesetzliche Grundlage existieren würde, müsste diese explizit auch zur Begründung von Geheimhaltungs- und Vertraulichkeltspflichten ermächtigen. Diese Voraussetzung ist zwingend. "§ 3 Nummer 4 Alt. 1 [IFG] schließt einen parlamentsgesetzlich verankerten Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus; würde sich der von der informationspflichtigen Stelle geltend gemachte Geheimnistatbestand nicht auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage zurückführen lassen müssen, könnte sich die Verwaltung durch kreative Entwicklung derartiger Informationsverweigerungsgründe aus eigener Machtvollkommenheit vom IFG freizeichnen" (Schach, a.a.O. m.w. N) Dass diese von Schach beschriebene Gefahr nicht rein theoretischer Natur ist, zeigt der vorliegende Fall. Im März 2018 wurde die bisher geltende Satzung von 1971 (beigefügt als Anlage um der ansonsten seit Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes K 7) geändert, bestehenden Informationsverpflichtung der Behörde zu entgehen. Dies ist der Korrespondenz der an der Satzungsänderung beteiligten Referate des BMF (beigefügt als Anlage K 8) deutlich zu entnehmen. Zur Erläuterung des Änderungsvorschlags heißt es in einer E-Mail: "Die Mitglieder des Beirates sind aufgrund der Regelungen in der Satzung zur Vertraulichkeit verpflichtet. Durch die bis zur Einführung des IFG geltende generelle Verschwiegenheitspflicht der Beamten des BMF nach § 67 BBG war sicher gestellt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen des Beirates von Seiten der Verwaltung gewahrt wurde. Einer Dokumentation der Gründe, die eine Verschwiegenheit auch im konkreten Vorgang erforderten, bedurfte es nicht. Mit der Einführung des IFG sind nun die Dokumente, die dem BMF im Zusammenhang mit dem Wissenschaftlichen Beirat vorliegen, grundsätzlich offen, es sei denn, es liegen Ausschlussgründe dafür vor. Zur Dokumentation und Wahrung der genannten Interessen, wird empfohlen, die Satzung s.o. entsprechend anzupassen." Allein dieser Vorgang illustriert die Wichtigkeit einer gesetzlichen Grundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Satzungen, die einen lnformationsversagungsgrund darstellen. Jede andere Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes würde dem Sinn und Zweck des IFG, dass der Anspruch gerade nicht zur Disposition der informationspflichtigen Stelle oder Dritter steht, widersprechen (vgl. Schach, Vorb. §§ 3-6 Rn. 35 m.w.N). Nur der Gesetzgeber kann einerseits die Informationszugangsfreiheit beschneiden und andererseits den durch den Informationszugang
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5 betroffenen ,.Dritten" Freiheitsbeschränkungen auferlegen. Hierzu ist er in Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten und auf Grund bestehender Gesetzesvorbehalte und sonstiger Schrankenvorbehalte verfassungsrechtlich legitimiert. Kennzeichnend für das gesamte Informationsrecht ist, dass die Ausnahmetatbestände zum Informationszugangsrecht als Instrumente zur Ausbalancierung des Spannungsverhältnisses zwischen Informationszugangsfreiheit und Informationsrestriktionen dienen (Schoch, a.a.O., Vorb.§§ 3-6, Rn . 3). bb. keine Verschwiegenheitspflicht Von der Tatsache abgesehen, dass der Satzung - wie ausgeführt - jegliche parlamentarische Legitimation fehlt, kann die Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. September 2018 selbst bei unterstellter Relevanz der Satzung nicht überzeugen. Wenn die Beklagte meint, es würde der in der Satzung normierten Verschwiegenheitspflicht zuwiderlaufen, wenn die den Beratungsverlauf nachzeichnenden Protokolle der Beiratssitzungen zugänglich gemacht würden, ist dies falsch. Das BMF hat sich nämlich mit der Formulierung "Der Bundesminister der Finanzen kann die Vertraulichkeltspflicht der Beiratsmitglieder hinsichtlich des Gegenstands der Beratungen sowie der gutachterliehen Äußerungen des Beirats aufheben" in § 9 der Satzung, ausdrücklich vorbehalten, sich nur nach eigenem Ermessen an die Verschwiegenheitspflicht gebunden zu fühlen. cc. keine Rückwirkung Darüber hinaus erfasst die aktuelle Version der Satzung, ihre Relevanz unterstellt, nicht rückwirkend auch sämtliche Protokolle bis ins Jahr 1998. die vorherige Version von 1971 enthält keine die Behörde bindende Vertraulichkeit. Dies ist, wie die oben zitierte E-Mail zeigt, auch die Auffassung der Beklagten selbst. Diese Rechtslage ist dem Antrag auf lnformationszugang, soweit er die Protokolle bis März 2018 betrifft, zugrunde zu legen. Denn das Vertrauen des Bürgers, grundsätzlich zu allen, bei der Behörde vorhandenen Informationen Zugang zu haben, genießt Schutz. Eine echte Rückwirkung, Vergangenheit die wie im angehörende vorliegenden Sachverhalte Fall nachträglich eingreift und in eine bereits abgeschlossene, Rechtsposition des der Bürgers nachträglich verschlechtert, ist unzulässig. b. § 3 Nr. 4, 3. Fall i.V.m. §§ 6 und 9 der Satzung Auch der Anwendbarkeit von § 3 Nr. 4, 3. Fall IFG steht entgegen, dass die Satzung einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Sie kann daher keine besondere Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit begründen. Wie die Beklagte richtig erkannt hat, reicht die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht aus, um für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 4, 3.
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6 Faii iFG herangezogen zu werden. Auch die neue Fassung der Satzung kann eine besondere Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit des BMF nicht begründen. Ihrem Wortlaut nach bindet sie nur die Beiratsmitglieder. c. § 3 Nr. 7 IFG aa. Anwendungsbereich nicht eröffnet Auch der Versagungsgrund des § 3 Nr. 7 IFG ist nicht einschlägig, da dessen Anwendungsbereich schon nicht berührt ist. Diese Norm soll die Bereitschaft der Bürger zur Kooperation mit den Behörden, die in hohem Maße auf eine - insbesondere freiwillige - Informationszusammenarbeit mit Bürgern angewiesen sind, fördern (vgl. BT-Drs 15/4493, S. II ). Sie dient allein dem Schutz von Informanten und Hinweisgebern u.a. auf dem Gebiet der Strafverfolgung, des Verfassungsschutzes oder des Wettbewerbsrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. 10.2010 - OVG 12 B 5.08 m.w.N.). Hierbei geht es um den Schutz von Informanten, indem ihre Identität nicht preisgegeben wird (Schach, a.a.O., § 3 Rn. 309). Schon deshalb können Protokolle des wissenschaftlichen Beirats beim BMF davon nicht erfasst sein. Auch kann "Dritter" i.S.d. § 3 Nr. 7 nur eine Privatperson sein (Schach, a.a.O.§ 3 Rn. 316). Jegliche Informationsübermittlung zwischen öffentlichen Stellen soll vom Schutzzweck des§ 3 Nr. 7 IFG ausgeschlossen sein. Wenn dies schon für Behörden unterschiedlicher Rechtsträger gilt, gilt dies erst Recht für die Informationsübermittlung zwischen dem BMF und dem von ihm unterhaltenen Beirat. bb. keine Vertraulichkeltsvereinbarung Selbst bei einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 3 Nr. 7 IFG, wäre der Beklagten im vorliegenden Fall eine Geltendmachung dieses Ausschlussgrundes versagt. Die Satzung kann keine "ernsthafte" Vertraulichkeitszusage im Sinne des§ 3 Nr. 7 IFG darstellen, da sie unter dem Vorbehalt der Aufhebung durch den Bundesminister der Finanzen erteilt wurde (s.o.). § 3 Nr. 7 IFG kann jedoch nur einschlägig sein, wenn der Bürger bzw. Betroffene auf die Verschwiegenheit der Verwaltung vertraut bzw. vertrauen darf (BeckO K lnfoMedienR/Schirmer IFG, § 3 Rn. 184). cc. kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse Selbst wenn die Satzung eine Vereinbarung der Vertraulichkeit darstellen würde, ist dies selbstverständlich nicht ausreichend um einen Informationsanspruch auszuschließen. Wie bereits oben ausgeführt, steht der Informationsanspruch nach § I Abs. I IFG nicht zur Disposition der informationspflichtigen Stelle oder Dritter. Ansonsten könnte der Anspruch durch einseitige
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7 behördliche Zusicherung oder das geschickte Zusammenwirken von Verwaltung und Dritten partiell ausgehebelt werden (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 323). Daher bedarf es eines objektiv schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse. Ein solches kann nur vorliegen, wenn im Falle einer Verneinung der Vertraulichkeit der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgabe, der die Information dient, gefährdet wäre (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 324). Dies versucht die Beklagte damit zu begründen, dass die Bereitschaft des Beirates zur Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Informationen bei Offenlegung der Protokolle sinken würde und somit die effektive Zusammenarbeit zwischen Beirat und BMF gefährdet wäre. Solch pauschale Hinweise auf - angebliche - Gefährdungslagen werden der behördlichen Darlegungslast jedoch nicht gerecht (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 188). Dies wurde bereits in Bezug auf die generelle These zur Notwendigkeit eines von Informationsansprüchen unbelasteten Schutzraums in Bezug auf § 3 Nr. 3b IFG entschieden (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 05.10.2010 - 12 B 6/10) und gilt auch hier. Ihrer Darlegungslast zur Gefährdung eines der Schutzelemente des § 3 Nr. 7 kommt die informationspflichtige Stelle nur nach, wenn sie konkret und nachvollziehbar erläutert, dass die Wahrung der Vertraulichkeit zur Abwendung der Gefährdung erforderlich ist (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 329). dd. kein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse Selbst bei Bejahung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses, könnte dieses dem Informationszugangsanspruch des Klägers nur entgegengehalten werden, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Dies legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht kommt die Beklagte ihrer behördlichen Darlegungslast nicht nach. Eine einfache Behauptung, vermag eine Darlegung nicht zu ersetzen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür dargeboten werden, dass die Wahrung der vereinbarten Vertraulichkeit auch gegenwärtig noch zur Vermeidung drohender Nachteile für die behördliche Aufgabenwahrnehmung oder für den Dritten nicht verzichtbar ist; dazu reicht allein die Behauptung, es sei Vertraulichkeit vereinbart worden, nicht aus, und auch ein lediglich pauschaler Vortrag ohne Bezug zum konkreten Fall verfehlt die Anforderungen an die Darlegungslast (Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 329). Die Beklagte trägt nichts vor, was es dem Gericht ermöglichen würde, das Vorliegen der Voraussetzungen von§ 3 Nr. 7 IFG zu überprüfen. Jedes Sitzungsprotokoll betrifft einen abgeschlossenen Vorgang. Es geht hier um Vorgänge, die bis in das Jahr 1998 zurückreichen. Für jeden dieser Einzelfälle muss die Beklagte vortragen, warum das Interesse eines Dritten an der Geheimhaltung der Protokolle weiter fortbesteht. Hierbei gilt: Je
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8 älter die Protokolle, desto weniger 2. sonstige Ansprü C. etwaige Geheimhaltungsinteressen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG oder des § 1 VIG enthalten, des Klägers gem. §§ 3 Abs. 1 UIG, 2 Abs. 1 VIG. Ergebnis Nach alldem ist die Klage vollumfänglich Beglaubigte Abschrift anbei. und einfache Bindewald Rechtsanwältin Dritter zum Tragen. che Soweit die Protokolle Informationen Anspruch kommen begründet. besteht der
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