SKALA-Software Predictive Policing

- eine Kopie der SKALA-Software, die für voraussagende Polizeiarbeit, umgangssprachlich auch Predicitive Policing genannt, genutzt wird

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Januar 2019
  • Frist
    23. Februar 2019
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Jan Schaller
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jan Schaller
Betreff
SKALA-Software Predictive Policing [#46747]
Datum
21. Januar 2019 06:58
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Kopie der SKALA-Software, die für voraussagende Polizeiarbeit, umgangssprachlich auch Predicitive Policing genannt, genutzt wird
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jan Schaller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Jan Schaller
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 21.01.2019 - Jan Schaller - 402-30.01 Sehr geehrter Herr Schaller, mit Ihrem Antrag nach dem Inf…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 21.01.2019 - Jan Schaller - 402-30.01
Datum
31. Januar 2019 11:35
Status
Warte auf Antwort
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13,1 KB


Sehr geehrter Herr Schaller, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 21. Januar 2019 begehrten Sie eine Kopie der SKALA-Software. Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen die von Ihnen erfragten Informationen nicht vor. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich regelmäßig nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht ist hingegen nicht gegeben. Freundliche Grüße
Jan Schaller
AW: IFG-Antrag vom 21.01.2019 - Jan Schaller - 402-30.01 [#46747] Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie v…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Jan Schaller
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 21.01.2019 - Jan Schaller - 402-30.01 [#46747]
Datum
1. Februar 2019 15:50
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort, der ich entnehme, dass die Software nicht bei Ihnen vorliegt. Aus verschiedenen Medienberichten ist allerdings zu entnehmen, dass diese in Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zum Einsatz kommt. Da diese letztlich Ihrem Haus unterstellt sind, sollte eine Beschaffung möglich sein. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich Sie daher, mir eine*n entsprechende*n Ansprechpartner*in zu nennen, der zu diesem Sachverhalt aussagefähig ist. ... Mit freundlichen Grüßen Jan Schaller Anfragenr: 46747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: IFG-Antrag vom 21.01.2019 - Jan Schaller - 402-30.01 [#46747] Sehr geehrter Herr Schaller, wie bereits in m…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: IFG-Antrag vom 21.01.2019 - Jan Schaller - 402-30.01 [#46747]
Datum
5. Februar 2019 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrter Herr Schaller, wie bereits in meiner E-Mail vom 31. Januar 2019 mitgeteilt, besteht nach dem IFG NRW für die angefragte Stelle keine Pflicht zur Informationsbeschaffung; auch nicht bei dem der Stelle gegebenenfalls nachgeordnetem Bereich. Entsprechende Anträge bitte ich daher an die von Ihnen genannten Stellen zu richten. Ich weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass, sofern die von Ihnen angefragte Information dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegen würde, ein Informationszugang aufgrund der Ausschlussgründe nach § 6 Satz 1 Buchstabe a) IFG NRW -Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Tätigkeit der Polizei- und auch nach § 8 IFG NRW -Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen- abgelehnt worden wäre. Freundliche Grüße