SKB-Dateien in NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 11.09. wurde bekannt, dass die nordrhein-westfälische Polizei 6.500 Fußballfans in sogenannten SKB-Dateien speichert. http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-9709.pdf?von=1&bis=0

Ich würde mich über eine Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten zu den hohen Speicherzahlen usw. in weitgehend unbekannten Datensammlungen von Polizeibehörden sowie über die Beantwortung folgender Fragen freuen:

1. Wieso gelten laut Behörden-Angaben "weichere Kriterien" (http://www1.wdr.de/themen/aktuell/fussball-datei-100.html) für Speicherungen in sogenannten SKD-Dateien als für Speicherungen in der Datei Gewalttäter Sport (DGS)? Welche Stellung bezieht die Datenschutzbeauftragte dazu?
2. Wieso kommt es zu einer hohen Differenz von Speicherungen von Personen durch NRW-Behörden in der DGS und den SKB-Dateien? Welche Stellung bezieht die Datenschutzbeauftragte dazu?
3. Wieso werden die Anlässe für Speicherungen in der DGS aufgeschlüsselt (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-3977.pdf?von=1&bis=0), die Anlässe für Speicherungen in den SKB-Dateien aber nicht? Welche Stellung bezieht die Datenschutzbeauftragte dazu?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. September 2015
  • Frist
    27. Oktober 2015
  • 0 Follower:innen
Marie-Kathrin Kuster
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Marie-Kathrin Kuster
Betreff
SKB-Dateien in NRW [#11424]
Datum
25. September 2015 14:45
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, am 11.09. wurde bekannt, dass die nordrhein-westfälische Polizei 6.500 Fußballfans in sogenannten SKB-Dateien speichert. http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-9709.pdf?von=1&bis=0 Ich würde mich über eine Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten zu den hohen Speicherzahlen usw. in weitgehend unbekannten Datensammlungen von Polizeibehörden sowie über die Beantwortung folgender Fragen freuen: 1. Wieso gelten laut Behörden-Angaben "weichere Kriterien" (http://www1.wdr.de/themen/aktuell/fussball-datei-100.html) für Speicherungen in sogenannten SKD-Dateien als für Speicherungen in der Datei Gewalttäter Sport (DGS)? Welche Stellung bezieht die Datenschutzbeauftragte dazu? 2. Wieso kommt es zu einer hohen Differenz von Speicherungen von Personen durch NRW-Behörden in der DGS und den SKB-Dateien? Welche Stellung bezieht die Datenschutzbeauftragte dazu? 3. Wieso werden die Anlässe für Speicherungen in der DGS aufgeschlüsselt (http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-3977.pdf?von=1&bis=0), die Anlässe für Speicherungen in den SKB-Dateien aber nicht? Welche Stellung bezieht die Datenschutzbeauftragte dazu?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marie-Kathrin Kuster <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marie-Kathrin Kuster
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.09.2015 wird hiermit bestätigt. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informatio…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: SKB-Dateien in NRW [#11424]
Datum
25. September 2015 14:50
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.09.2015 wird hiermit bestätigt. Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc www.ldi.nrw.de -------------------------------------------------------------------------------------------

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Von: <<E-Mail-Adresse>> An: …
Von: <<E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 23.10.2015 Bearbeitung: Frau Ranftler Durchwahl: 0211/38424-75 Aktenzeichen: 209.2.7 - 2962/15 Betreff: SKB-Dateien in NRW Bezug: Ihre E-Mail vom 25.09.2015 Sehr geehrte Frau Kuster, für Ihre o. g. E-Mail bedanke ich mich. Aus Sicht der Informationsfreiheit weise ich darauf hin, dass sich ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) nur auf die bei der öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen richten kann (vgl. § 4 Abs. 1 IFG NRW). Sofern Sie um eine Stellungnahme zu dem Themenkomplex "Gewaltbereite Fans" und die Bewertung zu einzelnen Fragen bitten, unterfällt dies nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW. Dies vorangestellt kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen aufgeworfenen Fragestelllungen sind vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zu beantworten und unterfallen nicht meiner Zuständigkeit. Sofern die Speicherung der betroffenen Personen aufgrund einer Rechtsvorschrift des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen bzw. der Strafprozessordnung erfolgt - wie es sich auch aus der Antwort der Landesregierung (LT-Drs. 16/9709) ergibt -, bestehen dagegen keine durchgreifenden Bedenken. Ich weise zudem darauf hin, dass mir das entsprechende Musterverfahrensverzeichnis bekannt ist und nach den mir bisher vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß gegeben sind. Mit freundlichen Grüßen