vg-berlin-eilantrag-sicherungsanordnung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „SMS von Kanzlerin Merkel

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1611212021   11 :06 Verwaltungsgericht Berlin                                                                                                      (FAX)+49 30 9014 8790 P.0031006 VG 2 L 302/21                                                     Beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHTBERLIN BESCHLUSS In der. Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, ·,-./,.,. (')no.n k'.'nl"\\111I0r4rto r:'o"'l.11n,4'...,,+ir1't"I r"\tl!!l11♦t">,...hl""ll"o,.,i,I'!. \/ ............. ,.. ... ,,. ........... -.-::, .... _, ......................... ' ......................... _ ...... ·'!"• ~ '! Singerstraße 109, .10179 Berlin, AntragsteUers, Verfahrensbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte-Fachanwälte, lmmanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreteri durch das Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, .10557 Berlin, · Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:. Rechtsanwälte Redeker, Sellner und Dahs. Leipziger Platz 3, 10117 Berlin, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin duroh                                                                · die Präsidentin des Vervvaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rabenschlag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bews am  16.   Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten. des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
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1611212021      11 :06 Verwaltungsgericht Berlin                                 (FAX)+49 30 9014 8790       P.0041006 Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, $MS, welche Bundeskanz- lerin Angela Merkel in dem Zeitraum zwischen dem 01.03.2021 und de_m 20.09.2021 von Mobilteleforien ir; Elezug auf die politische Lage in Afgha- nistan, den Vormarsch der Taliban sowie die (anstehende) Evakuierung · von in Afghanistan befindlichen Personen 'versendet und empfangen hat, nicht zu löschen bzw. zu speichern µnd aufzubewahren - unabhängig da- von, ob sich diese noch auf Mobiltelefonen oder_ auf anderen Speicher- medien befinden - bis im Hauptsacheverfahren rechtskräftig über den _Anspruch des Antragstellers auf Zugänglichmachurig der SMS- Nachrichten entschieden worden ist,                                   · hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat we_der eineri Anordnungsgrund (1.) noch ei- . nen Anordnungsanspruch (IL) gla_ubhaft gemacht·(§ 123 Abs. 1 und_ Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 92_0 Abs. 2, § 294 ZPO). 1. Ein J'.\nordnungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver- . änderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antrag• stellers vereitelt oder wesentlich _erschwert werden könnte (§ 123 Abs.                 t Satz 1 VwGO). Es ist nicht glaubh·aft gemacht, dass der Informationszugangsanspruch des Antragstellers gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 IFG im Falle des Nichterlasses der begehr- ten Sicherungsa11ordnung vereitelt oder we.sentlich erschwert Werd_en_ könnte. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sind - aus ihrer Sicht - veraktungswürdige Inhalte von SMS8uf de~ Mobiltelefon der Bundeskanzleriri a:D. in die.Akten einge- gangen.· Die Sachinformationen· würden_ im Bunde.skanzleramt in der jeweiligen Sac;hakte aufbewahrt und unterfielen dem Informationszugang. In diesem Umfang ist der _Erlass einer, einstweiligen AriordnL1ng zur Sicherung.    des ' lnformationszugangsan- '        . spruchs des Antragstellers ni,cht erforderlich, da insoweit nicht die Gefahr des Unter- gangs cJer Informationen besteht. · Soweit die SMS auf dem Mobiltelefon der Bürideskanzlerin a.D. darüb,;,r hinaus wei- tere veraktungswürdige,   ' . aber  nicht veraktete . ' Informationen ' in  Bezug . auf  das  in dem · Antrag genannte Thema enthalten haben sollten, wurden diese _SMS nach dem Vor- trag der Antragsgegnerin von der Bundeskanzlerin a.D. bereits gelöscht. Anhalts- medien als dem Mobiltelefon der Bundeskanzlerin a.D. befinden, lassen sich dem Beteiligtenvortrag nicht entnehmen. lnsowe_it geht der Antiag, vorhandene SMS _nicht zu löschen bzw. zu speichern und aufzubewahren, ins Leere. -3-
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1611212021        11 :07 Verwaltungsgericht Berlin                              (FAX)+49 30 9014 8790         P.0051006 -3- Der Umstand, dass ~m 8. DezElmber 2021 ein Regierungswechsel stattgefunden hat, · ·. ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. II. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch einen Anordnungsan·spruch nicht mit. der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit. glaubhaft gemacht Selbst · wenn man davon· ausginge, dass die SMS auf dem .Mobiltelefon der Bundeskanzlerin a.D. oder einem anderen_ Speichermedium nnnh v(lrhi'!nd';!n sind, ist naoh derzeiti• gern Sachstand ungeklärt, ob diese SMS Informationen in Bezug. auf die politische Lage in Afghanistan,. den Vormarsch der Taliban sowie die Evakuierung von in Af- ghanistan befindlichen Pers~nen enthalten und ob diese als amtliche Informationen im Sinn,e des § 2 Nr. 1 I_FG zu qualifizieren wären; ai.Jc_h die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausschlussgründe (§ 3 Nr. 3b IFG, § 4 IFG, Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung) sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Bei solcherart offenen ~rfolgsaussichten ist .ein Obsiegen in der. Hauptsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Kosteneritscheidu0g beruht auf§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei . die Kammer      fQr das Verfahren deis \(Orläufjgen Rechti;;schutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden_ Auffangstreitwerts festgesetzt _hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen. die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. · Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder iri elektr?nischer Form gemäߧ 55a der V!!rw;,,lt11nc"C"'rinht.,,-,rrlri1_1n;;i (VwGO) einzulegen. DieFris_t für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.              · Die Beschwerde ist innerhalb.eines Monats nach Zustellung des Beschlussesschrift- lich oder in elektronischer Form zu begründen .. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Besch_werde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss · i;;inen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.                                                            ·         · Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich .die Beteiligten durch Prozess bevoll- mächtigte vertreten lassen. Dies g.ilt auch.für die Einlegung der .Beschwerde.. Als Be- vollmächtigte sind Rechtsanwälte unc:l Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der.Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigüng zum Richterc;1mt zugelassen. Darüber h_inaus kön-
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1611212021         11 :07 Verwaltungsgericht Berlin                                                                                                                  (FAX)+49 30 9014 8790                                 P.0061006 -4- nen auch die. in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr: 3 bis 7 VwGO b.ezeichnefen Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann . sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen. des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- sammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten l!;lssen; das. Beschäftigungsverhältnis kanl'.1 !:!Uch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zus!:lmmen- · schlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehren!:lmtliche Richter nicht· vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestset:zung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde istbei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7 1(\'-.,C:7Q,....,,.I,..., ·;,;,..l,.,.,.;,t+t;.-.t.,,,...,J,..,..;.,_-.J..,j~,1, .. __ (.,:,.,,1..,.., .. r- __ ..:,_ - - t ~ .. - .. · <::,~h:'.:iftc:.c:;::f~ll,i:,,       oin"111l.onon ~r'ö                 feit il"lf"ll.&!lll"h,..lh "'"  ···-·. -··· ---· -- ........ ,._ .. _-,r-.:. ,.....,...,1,,,,... l""h.~._.f,,jl•• 11.11 ....... ~ ............... : .......... --· t----- ___ - ........ ,..1.,....,1,..._,. ... .,;,,_,,..,...,. .. ...,.,...,. ..,..,,_.,.,...,:;#""''' ...,, ... ,v~ 11nn..•111"4.IW        YVI.,•   .:i:C.\.,l•l.;J     l\fll,,ll!QlVII C"lllLUICi:IC:11 1 11~\,,IIYt;:;:l!I die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat Der Vertretung durch einen Prozessbevollmachtigten bedarf es nicht.                                           ·         ·                                                                                                · Dr. Bews
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