Social-Media-Accounts der Polizei Aachen

Eine Liste aller Social-Media-Accounts bei den sozialen Netzwerken Twitter, studiVZ, schülerVZ, Facebook und Instagram, die die Polizei Aachen betreibt oder betrieben hat. Ergänzen Sie die Liste um Konten, die die Polizei Aachen bei den Messenger-Diensten WhatsApp, Telegram, Signal oder Threema betreibt oder betrieben hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Juni 2019
  • Frist
    23. Juli 2019
  • 7 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Social-Media-Accounts der Polizei Aachen [#152011]
Datum
21. Juni 2019 22:38
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste aller Social-Media-Accounts bei den sozialen Netzwerken Twitter, studiVZ, schülerVZ, Facebook und Instagram, die die Polizei Aachen betreibt oder betrieben hat. Ergänzen Sie die Liste um Konten, die die Polizei Aachen bei den Messenger-Diensten WhatsApp, Telegram, Signal oder Threema betreibt oder betrieben hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Accounts der Polizei Aachen“ vom 21…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Social-Media-Accounts der Polizei Aachen [#152011]
Datum
23. Juli 2019 10:12
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Accounts der Polizei Aachen“ vom 21.06.2019 (#152011) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Accounts der Polizei Aachen“ vom 21…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Social-Media-Accounts der Polizei Aachen [#152011]
Datum
30. Juli 2019 12:11
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Accounts der Polizei Aachen“ vom 21.06.2019 (#152011) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Accounts der Polizei Aachen“ vom 21…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Social-Media-Accounts der Polizei Aachen [#152011]
Datum
6. August 2019 00:53
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Accounts der Polizei Aachen“ vom 21.06.2019 (#152011) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Social-Media-Accounts der Polizei Aachen“ [#152011] [#152011]
Datum
6. August 2019 15:42
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/152011 Ich habe am 21.06.2019 die Anfrage gestellt und bis heute nicht einmal eine Empfangsbestätigung bekommen. Damit hat die Behörde die gesetzliche Frist bereits um 15 Tage überschritten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 152011.pdf Anfragenr: 152011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Social-Media-Accounts der Polizei Aachen“ [#152011] [#152011]
Datum
7. August 2019 14:08
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.08.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betriebene…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betriebenen Social Media Accounts vom 21.6.2019
Datum
20. August 2019 15:59
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betriebenen Social Media Accounts vom 21.6.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-8051/19 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag über die Plattform von fragdenstaat auf Informationszugang gestellt zu haben (https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-accounts-der-polizei-aachen-1/). Mit Schreiben vom 23./30.7./5.8.2019 habe er an seinen Antrag erinnert. Bislang habe er von Ihnen keine Rückmeldung erhalten. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Aachen
AW: Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betrie…
Von
Polizeipräsidium Aachen
Betreff
AW: Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betriebenen Social Media Accounts vom 21.6.2019
Datum
22. August 2019 08:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,2 KB


Polizeipräsidium Aachen [Polizei_Aachen_klein] Dir. ZA, ZA 11, Datenschutzbeauftragte 30.01 - 06/2019 POK'in Nicole Gerlitz Aachen, 22.08.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei das Antwortschreiben bezüglich Ihrer unten angefügten Anforderung zur Stellungnahme. Sollten noch Rückfragen bestehen, können Sie sich gerne an mich wenden. Freundliche Grüße,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betrie…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betriebenen Social Media Accounts vom 21.6.2019 [#152011]
Datum
22. August 2019 17:21
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Vermittlung bei meinem Antrag auf Informationszugang bei der Polizei Aachen. Ohne Ihre Hilfe würde ich wahrscheinlich ewig auf eine Antwort warten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 152011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betrie…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag Herrn Antragsteller/in Hablichs auf Informationszugang zu einer Liste der von der Polizei Aachen betriebenen Social Media Accounts vom 21.6.2019 [#152011]
Datum
23. August 2019 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und Sie die beantragte Information nun unverzüglich erhalten haben. In Ihrem Fall habe ich von der Polizei Aachen die Mitteilung erhalten, dass Ihr Antrag versehentlich zunächst nicht bearbeitet wurde. Deshalb habe man auch großen Wert darauf gelegt, Ihnen die Information nun so schnell wie möglich zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen