Social Media Aktivitäten der Bundespolizei

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen der Bundespolizei
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen der Bundespolizei seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. April 2018
  • Frist
    29. Mai 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten der Bundespolizei [#29227]
Datum
25. April 2018 21:56
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen der Bundespolizei - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen der Bundespolizei seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten der Bundespolizei“ vo…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Social Media Aktivitäten der Bundespolizei [#29227]
Datum
31. Mai 2018 22:49
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten der Bundespolizei“ vom 25.04.2018 (#29227) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 29227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundespolizeipräsidium
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Wolf, mit Mail vom 25. April 20 1 8 baten Sie um Übersendung von -…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
1. Juni 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, mit Mail vom 25. April 20 1 8 baten Sie um Übersendung von -internen Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen der Bundespolizei - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle die­ nen (z.B. Social-Media- Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw. ) -Dokumenten, in denen der Bundespolizei ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert. § 1 Absatz 1 IFG gewährt grundsätzlich jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zu­ gang zu amtlichen Informationen. Ich teile Ihnen zu Ihrer Anfrage folgendes mit: Die Bundespolizei nutzt seit dem 1 . März 2016 das soziale Netzwerk Twitter für die Presse­ und Öffentlichkeitsarbeit der Bundespolizei. Hierzu hat die Bundespolizei 11 Kanäle einge­richtet. Diese werden durch die regionalen Bundespolizeidirektionen geführt. Das Bundespo­lizeipräsidium hat eine koordinierende Funktion für das Medium Twitter. Soziale Medien haben sich gesellschaftlich etabliert und sind ein fester Bestandteil der Kommunikation geworden. Immer mehr Menschen nutzen soziale Netzwerke. Um die Kommunikationsfähigkeit der Bundespolizei in diesem Bereich gewährleisten zu können, ist die Präsenz der Bundespolizei in Sozialen Medien als Ergänzung zu den klassi­schen Medienkanälen für eine moderne und zeitgerechte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unverzichtbar. Sie bieten der Bundespolizei die Chance, eine Vielzahl von Menschen zielgruppenorientie und ohne zeitliche Verzögerung anzusprechen. Dieser Umstand eröffnet insbesondere in den Bereichen der allgemeinen Darstellung von polizeilichen Tätigkeiten, der einsatzbeglei­tenden Öffentlichkeitsarbeit, der Krisenkommunikation, der Prävention, aber auch der Nach­wuchswerbung ein erhebliches Potenzial. Die Bundespolizei kann über ihre regionalen Twitter-Kanäle schnellstmöglich Informationen verbreiten aber auch auf Kommentare, Kritik und Direktnachrichten schnell reagieren. Die Kanäle werden werktäglich betreut. Anlass- und einsatzbezogen werden die Kanäle auch außerhalb der Geschäftszeiten bedient. Ein Bereitschaftsdienst am Wochenende ist nicht vorgesehen. ln jedem Bundespolizei Twitter-Kanal wird auf das Impressum verwiesen. Anschließend fin­ den die Nutzer unsere Netiquette. Hier haben wir allgemeine Hinweise zum Umgang in sozi­ alen Medien verö entlicht. Diese können dementsprechend durch jedermann eingesehen werden. Darüber hinaus ist die Netiquette auch auf der Homepage der Bundespolizei verö entlicht. https://www.bundespoIizei.de/Web/DE/Ser… Die Bundespolizei führt keine strukturierte Auswertung in den Kanälen durch. Im Übrigen verweise ich auf die BT-Drucksache 18/6609. Des Weiteren nutzt die Bundespolizei seit 2013 die Facebock-Fanpage "Bundespolizei Kar­riere" für die Nachwuchsgewinnung im Polizeivollzugsdienst. Im Jahr 2016 sind die Aktivitä­ten auf lnstagram ("bundespolizeikarriere") und YouTube ("Bundespolizei Karriere") ausge­weitet worden. Beim Aufbau der Kanäle hat die Bundespolizei auf die Hilfe einer Werbeagen­tur zurückgegriffen. Die Facebock-Fanpage wird seit 2013 durch vier, seit 2016 durch sechs Beamte der Bundespolizei als Redaktionsteam betreut. Seit 2017 ist die Betreuung der Ka­näle auf YouTube und lnstagram von der betreuenden Werbeagentur auf das Redaktions­team der Bundespolizei übergegangen. Das Redaktionsteam arbeitet im Nebenamt zu ihren eigentlichen Verwendungen im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Einstellungsberatung und Nachwuchswerbung und ist disloziert über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Drei der sechs Mitglieder des Redaktions­teams sind zertifizierte Social Media Manager. Die Nutzung der Kanäle erfolgt im Rahmen des Kommunikationskonzeptes für die Nach­wuchsgewinnung der Bundespolizei. Zentraler Bestandteil ist die Karriereseite www.komm­-zur-bundespolizei.de als lnformationsplattform. Weiterer Hauptbestandteil ist die regionale und persönliche Beratung durch die Einstellungsberatungen der Bundespolizeiakademie. Die drei Social Media-Kanäle ergänzen als Plattformen für die direkte Kommunikation (Facebook & lnstagram) und Videoplattform (YouTube) das Konzept. Von den Auftritten in den sozialen Netzwerken verspricht sich die Bundespolizei eine direkte Ansprache der Zielgruppe und einen Dialog mit Nutzern, die sich in der beruflichen Orientie­ rung befinden, sowie beruflichen auereinsteigern und den Bewerbern an sich. Anspruch des Redaktionsteams dabei ist es, dass Interessierte innerhalb weniger Stunden eine Antwort auf ihre Frage rund um Bewerbung und Karriere bei der Bundespolizei erhalten. Die Ansprache der Nutzer ist dabei unkompliziert und auf Augenhöhe per "du". Über generel­le Regeln, den Umgang mit eigenen Daten und der Netiquette informiert die Bundespolizei auf ihrer Website. Der nachfolgende Link ist auf allen drei Kanälen hinterlegt. ln Diskussio­ nen wird regelmäßig auf die Netiquette verwiesen: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/Ser… Für die Ausrichtung der Werbung und der Aufritte in den sozialen Netzwerken arbeitet die Bundespolizei mit einer Werbeagentur zusammen. Zur Gewährleistung einer zeitgemäßen Ansprache hat die Bundespolizei Anfang 2018 eine Zielgruppenanalyse für die Generation Z in Auftrag gegeben, in der Mediennutzungsverhalten, der Anspruch an Karriere, Arbeitswelt und den Arbeitgeber, sowie der Wertekanon behandelt werden. Als Grundlage der Analyse diente unter anderem die aktuelle JIM-und Shell-Studie. Das Nutzerverhalten der Fans und Abonnenten in den sozialen Netzwerken wird derzeit nicht zielgerichtet und regelmäßig ausgewertet. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Werbeagentur ist 2018 eine Auswertung erstellt worden, in der alle lnstagram-Kanäle deutscher Polizeibehörden und Regierungsinstitutionen verglichen worden sind. ln Befragungen von Bewerbern wird ausgewertet, über welche Me­dien diese von der Bundespolizei und ihren Karrieremöglichkeiten erfahren haben. Diese Auswertung füge ich diesem Schreiben bei. Mit freundlichen Grüßen