Sehr geehrter Herr Wolf,
1. Ihrem Widerspruch vom 16.04.2018 (hier eingegangen am 19.04.2018) gegen den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 21.03.2018, Gz.: 505-511.E-IFG 062-2018, wird überwiegend stattgegeben.
2. Eine Widerspruchsgebühr wird nicht erhoben.
3. Der Bescheid vom 21. März 2018, Gz.: 505-511.E-IFG 062-2018 wird
entsprechend aufgehoben und durch diesen Widerspruchsbescheid ersetzt mit einer Neufestsetzung der Gebühr nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV).
Begründung:
I.
Sie haben das Auswärtige Amt mit Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 22. Februar 2018 um Übersendung von internen Richtlinien oder Handlungsanweisungen mit Bezug zu den Social Media Kanälen des Auswärtigen Amts, Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen und von Dokumenten, in denen das AA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken evaluiert, gebeten.
Daraufhin erging durch das Auswärtige Amt am 21. März 2018 ein Bescheid, der Ihrer Anfrage teilweise stattgab und Ihnen Zugang zu dem Runderlass RES 6-10 vom 25.07.2017 nebst Anlage Nr. 3 gewährte. Zugang zu den im Runderlass genannten Anlagen 1 und 2 wurde hingegen nicht gewährt, da zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Auswärtigen Amts der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG einer Herausgabe entgegenstand.
Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 16. April 2018, welches hier am 19. April 2018 eingegangen ist, Widerspruch erhoben.
In Ihrem Widerspruchsschreiben meinen Sie, dass Ihrem Auskunftsanspruch kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegenstünde. Das Ministerium müsse konkret die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach § 3 Nr. 2 darlegen.
Es sei nicht dargelegt worden, wie die Herausgabe der begehrten Information die Funktionsfähigkeit des Staates beeinträchtige. Dass Deutschland im PR-Wettbewerb mit anderen Staaten stehen solle, habe keine erkennbare Verbindung zu diesem Ausnahmetatbestand.
II.
Ihr Widerspruch ist zulässig und in weiten Teilen begründet.
Das Auswärtige Amt hat die Sach- und Rechtslage noch einmal eingehend überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass der von Ihnen in Ihrem Widerspruch begehrte Herausgabeanspruch der im RES 6-10 erwähnten Anlagen 1 und 2 mit geringfügigen Einschränkungen gewährt werden kann.
Nach der erneuten Prüfung kann Ihrem Widerspruch nunmehr durch Zugang zu Anlage 1 und überwiegenden Teilen der Anlage 2 mit den vorgenommenen Schwärzungen (vgl. Anlage) entsprochen werden.
Zwar greift der § 3 Nr.2 IFG aus Sicht des Auswärtigen Amts weiterhin bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträgerinnen und Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu dem von § 3 Nr. 2 IFG umfassten Schutzgut auch die „Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsintemen Abläufen abhängt (Vgl. BVerwG, Urt. V. 20.10.2016) Dies kann auch aus Sicht des Auswärtigen Amts die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufes umfassen.
Die diesbezügliche Einschätzung hinsichtlich einer Offenlegung der beiden begehrten Dokumente wird allerdings nach erneuter eingehender Prüfung mit den vorgenommenen Schwärzungen zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr aufrecht erhalten. Dabei betreffen die vorgenommenen Schwärzungen in der Anlage 2 personenbezogene Daten, zu deren Schwärzung Sie sich bereits im Vorfeld grundsätzlich einverstanden erklärt haben, sowie einzelne Passagen, die vom Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 a IFG oder vom Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 c IFG umfasst sind.
Zu den einschlägigen Ausnahmetatbeständen für die geschwärzten Passagen der Anlage 2 wird dabei ausgefuhrt:
1. Zu 1. „Ziele der Kommunikation in sozialen Medien (S.l-2)
Die Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten.
2. Zu 2.1. „Technische Voraussetzungen“ (S.3-4)
Die geschwärzte Passage betrifft Fragen der IT-Sicherheit gern. § 3 Nr. 1 c IFG.
3. Zu 3.2. „Auswahl der richtigen Kanäle“ (S. 5)
Die geschwärzte Passage betrifft eine Kurzbewertung der Sozialen Medien anderer Länder, deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen gern. § 3 Nr. 1 a haben kann, denn sowohl die erwähnten, als auch die im Umkehrschluss nicht erwähnten Länder vertrauen darauf, dass diesbezüglich wertende Einschätzungen und Rückschlüsse daraus vertraulichen diplomatischen Kommunikationskanälen Vorbehalten bleiben.
4. Zu 3.3. „ Der richtige Absender: L oder AV?“ (S.5-6)
Die Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten.
5. Zu 3.7. „ Interaktion generieren und managen“ (S. 8-9)
Die Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten.
6. Zu 3.8. „Konkurrenz im Blick behalten“ (S.10)
Die geschwärzte Passage betrifft eine Kurzbewertung der Sozialen Medien anderer Länder, deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen gern. § 3 Nr. 1 a IFG haben kann, denn sowohl die erwähnten, als auch die im Umkehrschluss nicht erwähnten Länder vertrauen darauf, dass diesbezüglich wertende Einschätzungen und Rückschlüsse daraus vertraulichen diplomatischen Kommunikationskanälen Vorbehalten bleiben.
7. Zu 4. „Unterstützung der Zentrale für Social-Media-Arbeit der AVen“ (S.10)
Die Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten.
8. Zu 6. „Recht & Risiko“ (S. 10-11)
Die geschwärzte Passage betrifft Fragen der IT-Sicherheit gern. § 3 Nr. 1 c IFG.
III.
Mit der Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2018, Gz.: 505-51 l.E-IFG 062-2018 ist auch die darin festgelegte Gebühr nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) aufgehoben worden.
Der gewährte Informationszugang bleibt dabei kostenpflichtig. Darauf ist auch bereits im Vorfeld der Bescheidung hingewiesen worden. Die Gebührenerhebung soll dabei nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Die Gebührenerhebung erfolgt auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und wird ins Verhältnis zu bereits getroffenen Gebührenentscheidungen gesetzt. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner geprüft, inwiefern die jeweiligen Amtshandlungen vergleichbar sind. Es kommen weiterhin folgende Personalkosten zum Ansatz, wobei die zusätzlichen Personalkosten, die durch das Widerspruchsverfahren entstanden sind, nicht in Rechnung gestellt werden:
• Zeitaufwand Höherer Dienst: 30 Minuten ä EUR 60,00/Stunde ergibt EUR 30,00
Die Gesamtsumme beläuft sich damit auf EUR 30,00.
Unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens der IFGGebV, Teil A, Ziffer 2.1 (EUR 15,00 bis EUR 125,00), wird die Gebühr mit EUR 30,00 festgesetzt.
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 30,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse:
Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig BLZ 86000000
Konto Nr. 86001040
BIC: MARKDEF1860
IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40
Unter Verwendungszweck geben Sie bitte an: ZÜV 1095 0001 2228, 505-IFG-062-2018 IV.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen