Social Media Aktivitäten des AA

Anfrage an: Auswärtiges Amt

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des AA
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen das AA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Februar 2018
  • Frist
    27. März 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des AA [#26723]
Datum
22. Februar 2018 13:09
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des AA - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das AA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang w…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Social Media Aktivitäten des AA, Vg.Nr.: 062-2018
Datum
23. Februar 2018 09:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
=?iso-8859-1?Q?Anfrage_nach_dem_Informationsfreiheitsgesetz; _Social_Media?= =?iso-8859-1?Q?_Aktivit=E4ten_des_Aus…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
=?iso-8859-1?Q?Anfrage_nach_dem_Informationsfreiheitsgesetz; _Social_Media?= =?iso-8859-1?Q?_Aktivit=E4ten_des_Ausw=E4rtigen_Amts; _Vg._062-2018?=
Datum
15. März 2018 18:39
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrter Herr Wolf, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: =?iso-8859-1?Q?Anfrage_nach_dem_Informationsfreiheitsgesetz; _Social_Media?= =?iso-8859-1?Q?_Aktivit=E4ten_des…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: =?iso-8859-1?Q?Anfrage_nach_dem_Informationsfreiheitsgesetz; _Social_Media?= =?iso-8859-1?Q?_Aktivit=E4ten_des_Ausw=E4rtigen_Amts; _Vg._062-2018?= [#26723]
Datum
19. März 2018 15:05
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte den Antrag auch trotz der Kosten aufrecht erhalten. Außerdem erkläre ich mich mit dem Schwärzen von personenbezogenen Daten Dritter und von Betriebsgeheimnissen einverstanden. Meine Begründung gemäß §7 Ab. 1 Satz 3 IFG ist, dass ich im Rahmen meines Studiums im Bereich der Kommunikationswissenschaften forsche und mich mit Behördenkommunikation in Sozialen Netzwerken beschäftige. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 26723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Wolf, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach d…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Social Media Aktivitäten des AA, Vg.Nr.: 062-2018
Datum
21. März 2018 09:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 21. März 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 21.03.2018 m…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 21. März 2018
Datum
16. April 2018
An
Auswärtiges Amt
Status
geschwärzt
633,2 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 21.03.2018 mit dem Zeichen 505-511.E-IFG 062-2018 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Um eine Ablehnung nach § 3 Nr. 2 zu begründen, müsste eine Gefährdnung der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Dies müsste das Ministerium konkret darlegen. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen (BT-Drs. 15/4493, S. 9; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2010, Az. 7 B 43/10, Rn. 12 – Juris; OVG Münster, Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 99 ff. – Juris; VG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2009, Az. 7 K 4037/07.F, Rn. 37 – Juris). Es ist nicht dargelegt worden, wie die Herausgabe der begehrten Informationen die Funktionsfähigkeit des Staates beeinträchtigt. Dass Deutschland im PR-Wettbewerb mit anderen Staaten stehen soll, hat keine erkennbare Verbindung zu diesem Ausnahmetatbestand. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch im Auswärtigen Am…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
20. April 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch im Auswärtigen Amt am 19.04.2018 eingegangen ist und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet wird. Bitte beachten Sie, dass das Widerspruchsverfahren unter Umständen kostenpflichtig ist. Die Gebühr bei ganzer oder teilweiser Zurückweisung eines Widerspruchs bemisst sich an der Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Gebühr. Die genaue Gebührenregelung entnehmen Sie bitte der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV, im Internet unter http://bundesrecht.iuris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wolf, 1. Ihrem Widerspruch vom 16.04.2018 (hier eingegangen …
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
4. Juli 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, 1. Ihrem Widerspruch vom 16.04.2018 (hier eingegangen am 19.04.2018) gegen den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 21.03.2018, Gz.: 505-511.E-IFG 062-2018, wird überwiegend stattgegeben. 2. Eine Widerspruchsgebühr wird nicht erhoben. 3. Der Bescheid vom 21. März 2018, Gz.: 505-511.E-IFG 062-2018 wird entsprechend aufgehoben und durch diesen Widerspruchsbescheid ersetzt mit einer Neufestsetzung der Gebühr nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Begründung: I. Sie haben das Auswärtige Amt mit Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 22. Februar 2018 um Übersendung von internen Richtlinien oder Handlungsanweisungen mit Bezug zu den Social Media Kanälen des Auswärtigen Amts, Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen und von Dokumenten, in denen das AA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken evaluiert, gebeten. Daraufhin erging durch das Auswärtige Amt am 21. März 2018 ein Bescheid, der Ihrer Anfrage teilweise stattgab und Ihnen Zugang zu dem Runderlass RES 6-10 vom 25.07.2017 nebst Anlage Nr. 3 gewährte. Zugang zu den im Runderlass genannten Anlagen 1 und 2 wurde hingegen nicht gewährt, da zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Auswärtigen Amts der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG einer Herausgabe entgegenstand. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 16. April 2018, welches hier am 19. April 2018 eingegangen ist, Widerspruch erhoben. In Ihrem Widerspruchsschreiben meinen Sie, dass Ihrem Auskunftsanspruch kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegenstünde. Das Ministerium müsse konkret die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach § 3 Nr. 2 darlegen. Es sei nicht dargelegt worden, wie die Herausgabe der begehrten Information die Funktionsfähigkeit des Staates beeinträchtige. Dass Deutschland im PR-Wettbewerb mit anderen Staaten stehen solle, habe keine erkennbare Verbindung zu diesem Ausnahmetatbestand. II. Ihr Widerspruch ist zulässig und in weiten Teilen begründet. Das Auswärtige Amt hat die Sach- und Rechtslage noch einmal eingehend überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass der von Ihnen in Ihrem Widerspruch begehrte Herausgabeanspruch der im RES 6-10 erwähnten Anlagen 1 und 2 mit geringfügigen Einschränkungen gewährt werden kann. Nach der erneuten Prüfung kann Ihrem Widerspruch nunmehr durch Zugang zu Anlage 1 und überwiegenden Teilen der Anlage 2 mit den vorgenommenen Schwärzungen (vgl. Anlage) entsprochen werden. Zwar greift der § 3 Nr.2 IFG aus Sicht des Auswärtigen Amts weiterhin bereits dann ein, wenn die organisatorischen Vorkehrungen staatlicher Stellen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträgerinnen und Amtsträger beeinträchtigt bzw. erschwert wird, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu dem von § 3 Nr. 2 IFG umfassten Schutzgut auch die „Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiesenen Aufgaben, die ihrerseits von geordneten verwaltungsintemen Abläufen abhängt (Vgl. BVerwG, Urt. V. 20.10.2016) Dies kann auch aus Sicht des Auswärtigen Amts die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufes umfassen. Die diesbezügliche Einschätzung hinsichtlich einer Offenlegung der beiden begehrten Dokumente wird allerdings nach erneuter eingehender Prüfung mit den vorgenommenen Schwärzungen zum jetzigen Zeitpunkt so nicht mehr aufrecht erhalten. Dabei betreffen die vorgenommenen Schwärzungen in der Anlage 2 personenbezogene Daten, zu deren Schwärzung Sie sich bereits im Vorfeld grundsätzlich einverstanden erklärt haben, sowie einzelne Passagen, die vom Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 a IFG oder vom Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 c IFG umfasst sind. Zu den einschlägigen Ausnahmetatbeständen für die geschwärzten Passagen der Anlage 2 wird dabei ausgefuhrt: 1. Zu 1. „Ziele der Kommunikation in sozialen Medien (S.l-2) Die Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten. 2. Zu 2.1. „Technische Voraussetzungen“ (S.3-4) Die geschwärzte Passage betrifft Fragen der IT-Sicherheit gern. § 3 Nr. 1 c IFG. 3. Zu 3.2. „Auswahl der richtigen Kanäle“ (S. 5) Die geschwärzte Passage betrifft eine Kurzbewertung der Sozialen Medien anderer Länder, deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen gern. § 3 Nr. 1 a haben kann, denn sowohl die erwähnten, als auch die im Umkehrschluss nicht erwähnten Länder vertrauen darauf, dass diesbezüglich wertende Einschätzungen und Rückschlüsse daraus vertraulichen diplomatischen Kommunikationskanälen Vorbehalten bleiben. 4. Zu 3.3. „ Der richtige Absender: L oder AV?“ (S.5-6) Die Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten. 5. Zu 3.7. „ Interaktion generieren und managen“ (S. 8-9) Die Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten. 6. Zu 3.8. „Konkurrenz im Blick behalten“ (S.10) Die geschwärzte Passage betrifft eine Kurzbewertung der Sozialen Medien anderer Länder, deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen gern. § 3 Nr. 1 a IFG haben kann, denn sowohl die erwähnten, als auch die im Umkehrschluss nicht erwähnten Länder vertrauen darauf, dass diesbezüglich wertende Einschätzungen und Rückschlüsse daraus vertraulichen diplomatischen Kommunikationskanälen Vorbehalten bleiben. 7. Zu 4. „Unterstützung der Zentrale für Social-Media-Arbeit der AVen“ (S.10) Die Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten. 8. Zu 6. „Recht & Risiko“ (S. 10-11) Die geschwärzte Passage betrifft Fragen der IT-Sicherheit gern. § 3 Nr. 1 c IFG. III. Mit der Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2018, Gz.: 505-51 l.E-IFG 062-2018 ist auch die darin festgelegte Gebühr nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) aufgehoben worden. Der gewährte Informationszugang bleibt dabei kostenpflichtig. Darauf ist auch bereits im Vorfeld der Bescheidung hingewiesen worden. Die Gebührenerhebung soll dabei nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Die Gebührenerhebung erfolgt auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und wird ins Verhältnis zu bereits getroffenen Gebührenentscheidungen gesetzt. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner geprüft, inwiefern die jeweiligen Amtshandlungen vergleichbar sind. Es kommen weiterhin folgende Personalkosten zum Ansatz, wobei die zusätzlichen Personalkosten, die durch das Widerspruchsverfahren entstanden sind, nicht in Rechnung gestellt werden: • Zeitaufwand Höherer Dienst: 30 Minuten ä EUR 60,00/Stunde ergibt EUR 30,00 Die Gesamtsumme beläuft sich damit auf EUR 30,00. Unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens der IFGGebV, Teil A, Ziffer 2.1 (EUR 15,00 bis EUR 125,00), wird die Gebühr mit EUR 30,00 festgesetzt. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 30,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig BLZ 86000000 Konto Nr. 86001040 BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Unter Verwendungszweck geben Sie bitte an: ZÜV 1095 0001 2228, 505-IFG-062-2018 IV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
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Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. November 2018 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen

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