Social Media Aktivitäten des BMG

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BMG
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen das BMG seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des BMG [#28848]
Datum
12. April 2018 11:48
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BMG - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das BMG seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BMG“ vom 12.04.20…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Social Media Aktivitäten des BMG [#28848]
Datum
20. August 2018 18:09
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social Media Aktivitäten des BMG“ vom 12.04.2018 (#28848) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 98 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 28848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr Antrag nach Dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 12.April 2018 Sehr geehrte Herr Wolf, mit E-M…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach Dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 12.April 2018
Datum
29. August 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Herr Wolf, mit E-Mail vom 12.April 2018 bitten Sie darum, Ihnen folgende Dokumente zuzusenden: - interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BMG - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das BMG seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert. Ich gebe Ihrem Antrag teilweise statt und übersende Ihnen - wunschgemäß per E-Mail - folgende Dokumente: - Kommentierregeln für die Social Media Kanäle des BMG, - Evaluationsberichte Onlinekommunikation aus dem Jahr 2018 Soweit Ihr Antrag darüber hinaus das "Erprobungskonzept für die Einführung der sozialen Medien im Bundesministerium für Gesundheit" erfasst, lehne ich Ihren Antrag ab. Begründung: Der Herausgabe des Erprobungskonzeptes stehen § 3 Nummer 2 und Nummer 3 b IFG entgegen. Nach § 3 Nummer 2 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Die Öffentliche Sicherheit in diesem Sinne erfasst auch die Funktionsfähigkeit und effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, 7 C 20/15, juris, Rdn. 13). Diese Funktionsfähigkeit und effektive Aufgabenerfüllung kann im Hinblick auf die behördliche Öffentlichkeitsarbeit gefährdet sein, wenn die strategische Kommunikationskonzepte der Behörde für jedermann ersichtlich bekannt würden. Zum Beispiel könnten Informationen, wann die Redaktion nicht besetzt ist, dazu genutzt werden, das Bundesgesundheitsministerium in den Sozialen Medien massenhaft mit Kommentaren zu überfluten, um damit eine bewusste und gezielte Einflussnahme vorzunehmen. nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Das Erprobungskonzept stellt eine Grundlage dar für die fortlaufenden innerbehöpdlichen Beratungen zu welchen Themen und auf welche Art und Weise behördliche Kommunikation in den Sozialen Medien erfolgen soll. Wenn die Beratungsgrundlagen öffentlich bekannt würden und beispielsweise einzelne Kommunikationsmaßnahmen unter Verweis auf die internen Strategiedokumente öffentlich diskutiert würden, könnte der Zweck der Kommunikationsmaßnahmen dadurch vereitelt werden. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Die späte Bescheidung bitte ich zu entschuldigen. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 29. August 2018 mit dem AZ Z 17 - 53 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Be…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 29. August 2018 mit dem AZ Z 17 - 53
Datum
7. September 2018
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 29.08.2018 mit dem Aktenzeichen Z 17 - 53 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Um eine Ablehnung nach § 3 Nr. 2 zu begründen, müsste eine Gefährdnung der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Ich bezweifle jedoch Ihre Auffassung, dass die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die von Ihnen skizzierten vermeintlichen Auswirkungen bei Herausgabe des Erprobungskonzeptes gefährdet werden würden. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen (BT-Drs. 15/4493, S. 9; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2010, Az. 7 B 43/10, Rn. 12 – Juris; OVG Münster, Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 99 ff. – Juris; VG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2009, Az. 7 K 4037/07.F, Rn. 37 – Juris). Dem von Ihnen herangezogenen Ausnahmetatbestand nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG fügen Sie die Behauptung an, dass eine Veröffentlichung des Erprobungskonzeptes und eine öffentliche Diskussion der darin enthaltenen Kommunikationsmaßnahmen zur Folge haben könne, dass darauffolgende Kommunikationsmaßnahmen vereitelt werden. Auch die Auffassung dieser Behauptung teile ich nicht, zumal sie keine Begründung liefern. Außerdem weisen Sie darauf hin, dass das Erprobungskonzept eine Grundlage für fortlaufende innerbehördliche Beratungen darstellt. Dies ist an dieser Stelle nicht relevant, da die Beratungen zu dem konkreten Erprobungskonzept ja bereits abgeschlossen sind. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 12.April 2018, Ihr Wiederspruch vom 07.Septem…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 12.April 2018, Ihr Wiederspruch vom 07.September 2018
Datum
7. Dezember 2018
Status

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren Widerspruch vom 7. September 2018, eingegangen im Bundesministerium für Gesund­ hit (BMG) am 17. September 2018, ändere ich den Ausgangsbescheid vom 29. August 2018 dahin­ gehend ab, dass Ihnen nunmehr auch Zugang zum "Erprobungskonzept für die Einführung der sozialen Medien im Bundesministerium für Gesundheit" gewährt wird. Eine Kopie des Konzepts ist diesem Bescheid beigefügt. Begründung: Mit E-Mail vom 12. April 2018 hatten Sie darum gebeten, Ihnen folgende Dokumente zuzusen­ den: - interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BMG, - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.), -Dokumente in denen das BMG seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert. Mit Bescheid vom 29. August hatte ich Ihrem Antrag teilweise stattgegeben und folgende Doku­mente übersandt: - Kommentierregeln für die Social Media Kanäle des BMG, - Evaluierungsberichte Onlinekommunikation aus dem Jahr 2018 Soweit Ihr Antrag darüber hinaus das "Erprobungskonzept für die Einführung der sozialen Me­ dien im Bundesministerium für Gesundheit" erfasste, hatte ich ihn auf Grundlage von§ 3 Num­ mer 2 und Nummer 3 Buchstabe b IFG abgelehnt. Es wurde ausgeführt, dass das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden und die Beratungen von Behörden beein­trächtigen könnte. Mit Ihrem Widerspruch vom 7. September 2018 machen Sie geltend, dass die genannten Gefähr­dungen und Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes nicht bestehen würden, da die Ausnah­metatbestände des IFG eng auszulegen seien. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage komme ich zu dem Ergebnis, dass be­ züglich des antragsgegenständlichen "Erprobungskonzeptes für die Einführung der sozialen Me­ dien im Bundesministerium für Gesundheit" der Informationszugang gewährt werden kann. Dabei halte ich grundsätzlich an der im Ausgangsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest, dass ein Informationszugang zu Dokumenten die sozialen Medien betreffend die öffentliche Si­ cherheit gefährden und die Beratungen von Behörden beeinträchtigen kann. Grundsätzlich kann der Informationszugang zu solchen Dokumenten also nach§ 3 Nummer 2 und Nummer 3 Buch­stabe b IFG abzulehnen sein. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen