Social Media Aktivitäten des BMZ

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BMZ
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen das BMZ seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    12. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des BMZ [#28850]
Datum
12. April 2018 11:49
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BMZ - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das BMZ seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 12.04.2018 betreffend Social Media Aktivitäten des BMZ; GZ. O 4010-0287/028
Datum
16. April 2018 13:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 12.04.2018 auf Herausgabe von Dokumenten zu den Social Media Aktivitäten des BMZ. Ihr Antrag ist am 12.04.2018 im BMZ eingegangen und wurde an das in meinem Hause zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen, soweit nicht schutzwürdige Interessen eine Beteiligung Dritter erforderlich machen. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten sondern in Höhe der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätze erhoben. Diese betragen: 60,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes 45,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 30,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr geehrter Herr Wolf, ich nehme Bezug auf die von meiner Behörde versendete Eingangsbestätigung vom 16. April…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: Social Media Aktivitäten des BMZ [#28850]
Datum
11. Mai 2018 17:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, ich nehme Bezug auf die von meiner Behörde versendete Eingangsbestätigung vom 16. April 2018, in welcher Sie darauf hingewiesen worden sind, dass Sie im Falle der Gebührenerhebung vor der Bescheidung Ihres Antrags informiert werden würden. Nach Auskunft des inhaltlich zuständigen Fachreferats werden angesichts des zur Beantwortung Ihrer Anfrage zu sichtenden umfangreichen Aktenbestandes voraussichtlich Gebühren für die Bearbeitung Ihres Antrags entstehen. Im Interesse eines effizienten und ressourcenschonenden Verwaltungsverfahrens werden wir Ihnen gerne eine genauere Kostenschätzung erstellen, wenn Sie sich dazu bereit erklären, die nach § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) für eine Aktenauskunft gem. Teil A, Nr. 1.2 vorgesehene Mindestgebühr in Höhe von 30 Euro zu zahlen. Ich bitte daher für die weitere Bearbeitung Ihres Antrags um Ihre ausdrückliche Erklärung, dass Sie die gesetzliche Mindestgebühr in Höhe von 30 Euro übernehmen und ihr Ihren Antrag trotz voraussichtlicher Gebühren durch Sie aufrechterhalten wird. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Social Media Aktivitäten des BMZ“ [#28850] [#28850]
Datum
13. August 2018 17:41
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/28850 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da das BMZ der Meinung ist, dass Gebühren veranschlagt werden müssen. Zahlreiche andere Bundesministerien und andere Bundesbehörden haben gleichlautende IFG-Anfragen allerdings als "einfache schriftliche Auskünfte" behandelt, die gebührenfrei ergehen. Beispiele hierfür sind: BKA - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bka/#nachricht-101142 BMI - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bmi/#nachricht-91889 DWD - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-dwd/#nachricht-95744 BKG - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bkg/#nachricht-91875 BVL - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bvl/#nachricht-91692 BBK - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bbk/#nachricht-92717 BKartA - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bkarta/#nachricht-93230 BMWi - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bmwi/#nachricht-87041 BMEL - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bmel/#nachricht-87841 BMBF - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-des-bmbf/#nachricht-91450 BNetzA - https://fragdenstaat.de/anfrage/social-media-aktivitaten-der-bnetza/#nachricht-91413 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 28850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. August 2018 14:50
Status
Warte auf Antwort

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. September 2018 15:33
Status
Anfrage abgeschlossen

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