Social Media Aktivitäten des BPA

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BPA
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen das BPA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Mai 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des BPA [#30465]
Datum
31. Mai 2018 23:34
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des BPA - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen das BPA seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf

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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihre u.a. Anfrage übersende ich Ihnen die Präsentation mit dem Titel "Social …
Von
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Betreff
WG: Social Media Aktivitäten des BPA [#30465]
Datum
3. Juli 2018 09:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihre u.a. Anfrage übersende ich Ihnen die Präsentation mit dem Titel "Social Media Strategie". Gestatten Sie mir hierzu bitte folgenden Hinweis: Die Social-Media-Aktivitäten des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung entfalten sich nicht gemäß einem ein für alle Mal festgelegten Regelwerk; sie sind vielmehr ein Prozess, der - wie Sie selbst am „lebenden Objekt“ beobachten können - ständig weiterentwickelt und den politischen und medialen Bedingungen angepasst wird. Deshalb sind auch solche Präsentationen aufgrund des Wandels, denen Soziale Medien unterzogen sind, bereits in Teilen zu Makulatur geworden und bedürfen ständiger – nicht zwingend schriftlicher - Anpassung. Zum Punkt "interne Richtlinien" gilt: Außer der öffentlich zugänglichen "Netiquette" hat das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung keine internen Richtlinien oder andere nach innen oder außen gerichteten Handlungsanweisungen schriftlich gefasst. Zum Thema "Evaluation" darf ich Sie auf das beigefügte Dokument "Digitale Kommunikation 2018 - Die Bundesregierung in den sozialen Medien" hinweisen. Mit freundlichen Grüßen

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